Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung (920.130)
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Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung

Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststel- lung
1 ) Gestützt auf Art. 13 und Art. 53 Abs. 2 KWaG
2 ) sowie auf Art. 9 der Voll- ziehungsverordnung zum KWaG (KWaV)
3 ) von der Regierung erlassen am 27. November 1995 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die materielle Waldfeststellung (W aldausscheidung) richtet sich nach den Richtlinien für die Waldfest stellung im Kanton Graubünden. Waldfeststellung
2 Die von der Regierung genehmigte n Richtlinien gemäss Anhang I
4 ) bil- den einen integrierenden Bestandtei l dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Für das Waldfeststellungsverfahren gelten nachstehende Bestimmungen

sowie die Schemata in Anhang II, III und IV 5 ) . Formelle Waldfeststellung II. Waldfeststellungsverfahren
1. ARTEN VON WALDFESTSTELLUNGEN

Art. 3 6 )

2. WALDFESTSTELLUNG IM EINZELFALL

Art. 4 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim zuständigen

Kreisforstamt ein Waldfeststellungsgesuch einreichen. Legitimation
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) BR 920.100
3) BR 920.110
4) Im BR nicht enthalten
5) Im BR nicht enthalten
6) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998

Art. 5 Die Waldfeststellung bezieht sich jeweils auf diejenige Fläche, deren

Waldcharakter umstritten ist. Umfang der Waldfeststellung

Art. 6 Dritte , insbesondere Anstösser, die durch die Waldfeststellung berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben können, sind bei der Waldfe ststellung beizuziehen. Rechtliches Gehör

Art. 7 Das W aldfeststellungsverfahren wird mit einer Waldfeststellungsverfü-

gung abgeschlossen. Diese ist dem Gesuchsteller, den Betroffenen nach
Artikel 6 sowie den nach Artikel 12 NHG
1 ) beschwerdeberechtigten Or- Waldfeststel- lungsverfügung

Art. 8 Die Kos ten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Kosten
Art. 9
2 )
3. WALDFESTSTELLUNG IM RAHMEN DER NUTZUNGSPLANUNG

Art. 10 Beim Erlass oder bei der Revision einer Nutzungsplanung ist eine Wald-

feststellung in jenem Bereich durchzu führen, wo Bauzonen an Wald gren- zen oder künftig grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 WaG)
3 )
. Waldfeststel- lungspflicht

Art. 1 1

Das Nutzungsplanverfahren und das Wa ldfeststellungsverfahren sind so- weit als möglich zu koordinieren. Koo r dinations- pflicht

Art. 12 Die durch das Kreisforstamt festge legten Waldflächen und Waldgrenzen

werden in die Nutzungspläne übertragen. Planerische Umsetzung
1) SR 451
2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
3) SR 921.0
Art. 13
1 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen werden im Sinne von Artikel 37 de s kantonalen Raum planungsgesetzes öffentlich aufgelegt oder bekanntgemacht. Gemeinsame öffentliche Auflage
2 Im Publikationstext zur Auflage is t ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass; a) der Zonenplan die Waldgrenzen gemäss Artikel 13 WaG 1 ) enthält, und b) Einsprachen gegen die Waldaussc heidung (Waldgrenzen) in diesem Verfahren zu erheben sind, unter Verwirkungsfolge im Unterlas- sungsfall.
3
2 ) Einsprachen sind an das Amt für Wald zu richten.
Art. 14
1 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte ment behandelt di e Einsprachen. Einsprachen- behandlung
2 Sofern eine Einigung erzielt werden kann oder die Einsprache gutgehei- ssen wird, ändert die Gemeinde den Plan dementsprechend.
3 Müssen die Einsprachen abgewiesen werden, erlässt das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement eine förm liche Waldfeststellungsverfügung.

Art. 15 In der öffentlichen Bekanntgab e der Verabschiedung der Nutzungspla-

nung durch die Gemeinde ist darauf hi nzuweisen, dass gegen die Festle- gung der Waldgrenze keine Beschwerden mehr zulässig sind. Ö ffentliche Bekanntgabe
Art. 16
1 Die Kosten für die Festlegung de r Bestockung sowie für die Verpflok- kung trägt der Kanton. Kosten
2 Die Geometerkosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
3 Die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungsplanung trägt die Gemeinde. Sie werden als raumplanerische Massnahmen durch den Kanton subventioniert.
Art. 17
3 )
1) SR 921.0
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4. WALDFESTSTELLUNG AUSSERHALB DES ZONEN- PLANVERFAHRENS

Art. 18 Die eigentliche Waldausscheidung erfolgt auch in diesem Fall wie bei der

mit dem Nutzungsplanverfahr en kombinierten Lösung. Materielle Waldfeststellung
Art. 19
1
1 ) Die Pläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen wer- den während 30 Tagen in der betr offenen Gemeinde aufgelegt. Planauflage
2
2 ) Während der Auflagefrist kann beim Amt für Wald schriftlich Einspra- che erhoben werden.

Art. 20 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement behandelt die Einsprachen und

genehmigt den Waldfeststellungsplan. Einsprachen- behandlung und Entscheid

Art. 21 Für die Kosten tragung gilt Artikel 16.

Kosten
Art. 22
3 ) III.
4 )
Art. 23
5 )
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz ; AGS 2006, KA 2006_5035; am 1. Januar
2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverord- nungen an das Verwaltungsrechtspflege gesetz; AGS 2006, KA 2006_5035; am
1. Januar 2007 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverord- nungen an das Verwaltungsrechtspflege gesetz; AGS 2006, KA 2006_5035; am
1. Januar 2007 in Kraft getreten.
III. Schlussbestimmungen
1 )

Art. 24 Diese Ausführungsbestimmungen tret en nach der Genehmigung der

Richtlinien über die Waldfeststellung durch die Regierung
2 ) gleichzeitig mit dem kantonalen Waldgesetz
3 ) in Kraft.
4 ) Inkrafttreten
1) Numerierung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverord- nungen an das Verwaltungsrechtspflege gesetz; AGS 2006, KA 2006_5035; am
1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Mit RB vom 27. November 1995 genehmigt
3) BR 920.100
4) Mit RB vom 26. September 1995 auf de n 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt
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