Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (830.120) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
 - Art. 1 Die Regierung erlässt da s Geschäftsreglement, setzt die Entschädigung
 - Art. 2
 - Art. 4 Die Kontrollstelle prüft jährlich di e Rechnung der Anstalt und erstattet
 - Art. 5 Gebäude ist jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von
 - Art. 6
 - Art. 7 Gebäudeähnliche Objekte sind selbstä ndige Erzeugnisse der Bautätigkeit,
 - Art. 8
 - Art. 10 Ist die Beseitigung der besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar und
 - Art. 11
 - Art. 15 Der Neuwert entspricht dem Kostenau fwand, der für die Erstellung eines
 - Art. 16 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich W ertverminderungen, die
 - Art. 17 Der Abbruchwert entspricht dem Verk aufswert des Baumaterials, soweit
 - Art. 18 Ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes liegt
 - Art. 23 Der Prämienzuschlag ist für ein N achbargebäude namentlich nicht ge-
 - Art. 24 Ein Gebäudeschaden liegt vor, sowe it zu seiner Behebung Aufwendungen
 - Art. 25 Nicht gedeckte Elem entarschäden gemäss Artikel 26 Absatz 1 Litera e des
 - Art. 27 Das Gebäude ist nicht für den gleich en Zweck wiederhergestellt, wenn es
 - Art. 29 Tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Anstalt an einen Drit-
 - Art. 30 Nebenleistungen gemäss Ar tikel 34 des Gesetzes
 - Art. 35 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Gebäu-