Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (830.120)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden Gestützt auf Art. 52 des Gebäudeve rsicherungsgesetzes vom 12. April
1970
1 ) von der Regierung erlassen am 19. September 2000 I. Organisation

Art. 1 Die Regierung erlässt da s Geschäftsreglement, setzt die Entschädigung

für die Mitglieder der Verwaltungs kommission fest und genehmigt die Jahresrechnung. Regierung

Art. 2

1 Die Verwaltungskommission besteht au s dem Vorsteher des zuständigen Departements als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern. Verwaltungs- kommission
2 Sie ist oberstes Organ der Anstalt. Ihre Aufgaben werden im Geschäfts- reglement festgelegt.
Art. 3
1 Die Direktion führt die Geschäfte de r Anstalt, vertritt diese nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe. Direktion
2 Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazu- gehörigen weiteren Erlassen ausdrück lich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 4 Die Kontrollstelle prüft jährlich di e Rechnung der Anstalt und erstattet

darüber Bericht. Kontrollstelle
1) BR 830.100
II. Versicherungspflicht

Art. 5 Gebäude ist jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von

Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist. Gebäude

Art. 6

Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen: Nicht versiche- rungspflichtige Gebäude a) Alpgebäude, Ställe sowie Hütten, die ausserhalb einer Ortschaft ste- hen und mindestens 100 m vom nächst en versicherungspflichtigen b) Gebäude, deren Versicherungs wert einen von der Regierung be- stimmten Betrag nicht erreicht.

Art. 7 Gebäudeähnliche Objekte sind selbstä ndige Erzeugnisse der Bautätigkeit,

wenn sie in Mauerwerk, Beton, Holz oder ähnlich dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Zister nen, Brunnen, Treppen, Landungsstege und Silos. Gebäudeähnliche Objekte

Art. 8

1 Für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung hat der Eigentümer bei der Anstalt einen schriftlichen Antrag einzureichen. Freiwillige Versicherungen
2 Die Anstalt händigt dem Eigentümer eine schriftliche Versicherungsbe- stätigung aus, die über den Prämiena nsatz und allfällige Ausschlüsse ori- entiert.
3 Die freiwillige Versicherung kann nur schriftlich gekündigt werden.
Art. 9
1 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung zumutbar, so darf der Ausschluss erst verfügt werd en, nachdem der Eigentümer erfolg- los aufgefordert worden ist, den Ge fahrenzustand innert einer angemesse- nen Frist zu beheben. Ausschluss
1. bei behebbarer G efährdung
2 In besonderen Fällen kann der Au sschluss sofort verfügt werden.
3 Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzu- stand beseitigt ist, hat die Anstalt da s Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.
4 Ausschluss und Wiederaufnahme ei nes Gebäudes sind dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Gr undbuchamt schriftlich mitzutei- len und werden um 18 Uhr des Tages wirksam, an dem die Anstalt die Verfügung der Post übergeben hat.

Art. 10 Ist die Beseitigung der besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar und

will der Eigentümer das Gebäude dennoc h versichern, so gibt die Anstalt dem Eigentümer und den Grundpfandglä ubigern in einer schriftlichen Versicherungsbestätigung die Prämiens ätze und allfällige Teilausschlüsse bekannt.
2. bei nicht behebbarer Gefährdung

Art. 11

Als wichtiger Grund im Sinne von Ar tikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 1 ) gilt namentlich das Erstellen von Bauten in ausgesprochenen Gefahrenzonen.
Art. 12
1 Umbauten und Erneuerungsbauten unt erliegen der Bauzeitversicherung, wenn ihre voraussichtlichen Kosten, so weit sie das Gebäude betreffen: Bauzeitversiche- rung a) 10'000 Franken übersteigen; b) mehr als 10 Prozent des bisherig en Versicherungswertes, mindestens aber 2'000 Franken erreichen.
2 Für Bauvorhaben, die während der Ba uzeit nicht versichert werden müs- sen, kann der Eigentümer eine Bauzeitversicherung abschliessen.
3 Für den Abschluss einer Bauzeitver sicherung hat der Eigentümer bei der Anstalt einen schriftlichen Antrag einzureichen, dem ein Situationsplan, die Baupläne und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen sind.
4 Die Bauzeitversicherung erstreckt sich auf das ganze Bauvorhaben, wie es sich aus den eingereichten Unte rlagen ergibt und bei der Gebäude- schätzung zu berücksichtigen ist.
5 Die Gemeinden haben der Ansta lt ein Doppel jeder Baubewilligung mit- zuteilen.
Art. 13
1 Die Gemeinden wachen darüber, da ss alle versicherungspflichtigen Ge- bäude und Bauvorhaben auf ihrem Gebiet bei der Anstalt versichert wer- den. Pflichten der Gemeinden
2 Stellt die Gemeinde fest, dass ein versicherungspflichtiges Gebäude oder Bauvorhaben nicht zur Versicherung ange meldet worden ist, so erstattet sie der Anstalt unverzüglich Meldung.
Art. 14
1 Der Gebäudewert hat sich im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes wesentlich vermindert, wenn der Vers icherungswert um mehr als ein Fünftel gesunken ist. Verminderung der Versicherungs- summe
1) BR 830.100
2 Die Verminderung ist dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. III. Versicherungswerte

Art. 15 Der Neuwert entspricht dem Kostenau fwand, der für die Erstellung eines

Gebäudes gleicher Art, gleicher Grö sse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Neuwert

Art. 16 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich W ertverminderungen, die

seit der Erstellung des Gebäudes zufo lge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind. Zeitwert

Art. 17 Der Abbruchwert entspricht dem Verk aufswert des Baumaterials, soweit

dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt. Abbruchwert

Art. 18 Ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes liegt

namentlich vor, wenn ein Gebäude entg egen den bau- oder feuerpolizeili- chen Vorschriften oder den Regeln der Baukunde erstellt worden ist, oder wenn der Eigentümer glaubhaft mach t, dass das Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederaufgebaut wird. Ausnahmen von der Neuwertver- sicherung
Art. 19
1 Die Anstalt führt über die versicherten Gebäude ein Register. Gebäuderegiste r
2 Die Grundbuchämter haben der Anst alt kostenlos alle Handänderungen unverzüglich zu melden und die von ih r verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.
Art. 20
1 In Gemeinden, in denen kein Verm essungswerk besteht, müssen die ver- sicherten Gebäude die Versicherungsnummer tragen. Nummerierung der Gebäude
2 Die Anstalt bestimmt die Ausführung der Nummernschilder.
3 Die Kosten der Nummernschilder gehen zu Lasten der Anstalt.
IV. Finanzierung
Art. 21
1 Zur Berechnung der Prämie für die Bauzeitversicherung wird auf das Schätzungsergebnis abgestellt. Prämie für die Bauzeitversiche- rung
2 Bei grossen Bauvorhaben kann die Anstalt dem Baufortschritt entspre- chend Teilzahlungen verlangen.
Art. 22
1 Die Prämien sind innert 30 Tagen seit der Rechnungstellung zu bezah- len. Zahlung der Prämie
2 Bei Zahlungsverzug berechnet die An stalt einen Verzugszins aufgrund des vom Kanton jährlich festgelegten Satzes.

Art. 23 Der Prämienzuschlag ist für ein N achbargebäude namentlich nicht ge-

schuldet, wenn dieses durch eine Brandmauer oder durch massive Zwi- schenbauten vom zuschlagspflich tigen Gebäude abgetrennt ist. Nichtzuschlags- pflichtige Nachbargebäude V. Versicherungsleistungen

Art. 24 Ein Gebäudeschaden liegt vor, sowe it zu seiner Behebung Aufwendungen

notwendig sind, die bei der Schätz ung von Gebäuden berücksichtigt wer- den. Gebäudeschäden

Art. 25 Nicht gedeckte Elem entarschäden gemäss Artikel 26 Absatz 1 Litera e des

Gesetzes sind insbesondere Schäden: Nicht gedeckte Elementarschäde n a) infolge Bergdruckes, Feuch tigkeitseinwirkung, schlechten Baugrun- des, ungeeigneter Fundamente, fe hlerhafter Arbeit oder Konstruk- tion, mangelhaften Gebäudeunterhaltes; b) wegen ungenügend dimensionierter Kanalisationsleitungen, Abrut- schens von Schnee und Eis von Däch ern ohne geeignete Rückhalte- vorrichtungen, Rückstaus in de r Kanalisation und künstlicher Erdbe- wegugen; c) Leitungsbruch, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungs- wände, Grundwasser, Rückschwallw asser, Frostschäden, Eisbildung auf Dächern.
Art. 26
1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden am Gebäude be- hoben sind. Wiederhe r - stellung
1. Grundsatz
2 Wird das Gebäude teilweise wiederhe rgestellt, so bemisst sich die Ent- schädigung für den nicht wiederherges tellten Teil nach Artikel 33 des Ge- setzes 1 ) .

Art. 27 Das Gebäude ist nicht für den gleich en Zweck wiederhergestellt, wenn es

für eine andere Verwendung baulich we sentlich anders gestaltet worden ist.
2. Ä nderung des Zweckes
Art. 28
1 Der Wiederaufbau hat in der Regel an der gleichen Stelle zu erfolgen.
3. Verlegung
2 Die Direktion kann eine Verlegung innerhalb des Kantons bewilligen, wenn beachtliche Gründe vorliegen.

Art. 29 Tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Anstalt an einen Drit-

ten ab, und beabsichtigt dieser, den Ersatzbau an einem anderen Ort zu erstellen, so kann die Anstalt au s wichtigen Gründen die Entschädigung auf den Zeitwert beschränken.
4. durch Dritte

Art. 30 Nebenleistungen gemäss Ar tikel 34 des Gesetzes

2 ) sind nur soweit zu er- bringen, als sie unmittelbar durch das Schadenereignis bedingt sind. Nebenleistungen
Art. 31
1 Bei Elementarschäden hat der Eigent ümer 400 Franken je Ereignis selbst zu tragen. Selbstbehalt
2 Zusätzlich zum Selbstbehalt gemäss Absatz 1 kann der Eigentümer frei- willig einen Selbstbehalt je Gebäude von maximal 2 Prozent des Versi- cherungswertes mit Prämienredukti on wählen. Ausgenommen sind Bau- zeitversicherungen.
3 Der gewählte Selbstbehalt erfasst sowohl die Brandschäden als auch die Elementarschäden.
4 Ein freiwilliger Selbstbehalt kann gewählt oder geändert werden: a) auf Jahresanfang; b) bei einer Neuschätzung;
1) BR 830.100
2) BR 830.100
c) beim Wechsel des Gebäudeeigentümers; d) nach einem Schadenfall. VI. Verfahren im Schadenfall
Art. 32
1 Der Schaden ist vom Eigentümer der Anstalt zu melden. Schadenmeldung
2 Meldungen, die bei Gemeinden einge hen, sind unverzüglich an die An- stalt weiterzuleiten.
3 Die Anstalt und die Gemeinden meld en jedes Brandereignis der Kan- tonspolizei. Diese unterrichtet die Anstalt über ihre Erhebungen.
Art. 33
1 Die Regierung erlässt Bestimm ungen über die Schadenschätzung. Schadenschät- zung
2 Das Ergebnis der Schadenschätz ung ist dem Eigentümer mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
Art. 34
1 Die Entschädigung wird bei Wiederherstellung ausgezahlt, wenn der Schaden und allfällige feuerpolize iliche Mängel behoben sind, und bei Nichtwiederherstellung, wenn der Schadenplatz geräumt ist. Auszahlung
2 Bei grossen Schäden können nach Ba ufortschritt Teilzahlungen geleistet werden.

Art. 35 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Gebäu-

deversicherung im Kanton Graubünden in Kraft
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. In-Kraft-Treten
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1. Januar 2001
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