Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden  Gestützt  auf  Art.  52  des  Gebäudeve  rsicherungsgesetzes  vom  12.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 19. September 2000  I.         Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Regierung erlässt da s Geschäftsreglement, setzt die Entschädigung
                            für  die  Mitglieder  der  Verwaltungs  kommission  fest  und  genehmigt  die  Jahresrechnung.  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Verwaltungskommission besteht au  s dem Vorsteher  des zuständigen  Departements als Vorsitzendem  und sechs weiteren Mitgliedern.  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist oberstes Organ der Anstalt.  Ihre Aufgaben werden im Geschäfts-  reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktion führt die Geschäfte de  r Anstalt, vertritt diese nach aussen  und vollzieht die Beschlüsse  der übergeordneten Organe.  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazu-  gehörigen  weiteren  Erlassen  ausdrück  lich  in  die  Zuständigkeit  anderer  Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kontrollstelle prüft jährlich di e Rechnung der Anstalt und erstattet
                            darüber Bericht.  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Versicherungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebäude ist jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von
                            Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu  dienen bestimmt ist.  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:  Nicht versiche-  rungspflichtige  Gebäude  a)  Alpgebäude,  Ställe  sowie  Hütten,  die  ausserhalb  einer  Ortschaft  ste-  hen  und  mindestens  100  m  vom  nächst  en  versicherungspflichtigen  b)    Gebäude,    deren    Versicherungs  wert  einen  von  der  Regierung  be-  stimmten Betrag nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebäudeähnliche Objekte sind selbstä ndige Erzeugnisse der Bautätigkeit,
                            wenn  sie  in  Mauerwerk,  Beton,  Holz  oder  ähnlich  dauerhaftem  Material  erstellt  sind,  wie  Brücken,  Zister  nen,  Brunnen,  Treppen,  Landungsstege  und Silos.  Gebäudeähnliche  Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1    Für  den  Abschluss  einer  freiwilligen    Versicherung  hat  der  Eigentümer  bei der Anstalt einen schriftlichen Antrag einzureichen.  Freiwillige  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstalt  händigt  dem  Eigentümer    eine  schriftliche  Versicherungsbe-  stätigung  aus,  die  über  den  Prämiena  nsatz und allfällige Ausschlüsse ori-  entiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die freiwillige Versicherung kann nur schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Beseitigung  einer  besonders    grossen  Gefährdung  zumutbar,  so  darf der Ausschluss erst verfügt werd  en, nachdem der Eigentümer erfolg-  los aufgefordert worden ist, den Ge  fahrenzustand innert   einer angemesse-  nen Frist zu beheben.  Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. bei behebbarer  G  efährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen kann der Au  sschluss sofort verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sobald der Eigentümer den Nachweis   erbracht hat, dass der Gefahrenzu-  stand beseitigt ist, hat die Anstalt da  s Gebäude wieder in die Versicherung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausschluss  und  Wiederaufnahme  ei  nes  Gebäudes  sind  dem Eigentümer,  den  Grundpfandgläubigern  und  dem  Gr  undbuchamt  schriftlich  mitzutei-  len  und  werden  um  18  Uhr  des  Tages  wirksam,  an  dem  die  Anstalt  die  Verfügung der Post übergeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ist die Beseitigung der besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar und
                            will der Eigentümer das Gebäude dennoc  h versichern, so gibt die Anstalt  dem  Eigentümer  und  den  Grundpfandglä  ubigern  in  einer  schriftlichen  Versicherungsbestätigung  die  Prämiens  ätze  und  allfällige  Teilausschlüsse  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. bei nicht  behebbarer  Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Als wichtiger Grund im Sinne von Ar  tikel 6 Absatz 2 des Gesetzes    1 )   gilt  namentlich das Erstellen von Bauten in   ausgesprochenen Gefahrenzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Umbauten  und  Erneuerungsbauten  unt  erliegen  der  Bauzeitversicherung,  wenn ihre voraussichtlichen Kosten, so  weit sie das Gebäude betreffen:  Bauzeitversiche-  rung  a)  10'000 Franken übersteigen;  b)    mehr als 10 Prozent des bisherig  en Versicherungswertes, mindestens  aber 2'000 Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Bauvorhaben, die während der Ba  uzeit nicht versichert werden müs-  sen, kann der Eigentümer eine  Bauzeitversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Abschluss einer Bauzeitver  sicherung hat der Eigentümer bei der  Anstalt  einen  schriftlichen  Antrag  einzureichen,  dem  ein  Situationsplan,  die Baupläne und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bauzeitversicherung erstreckt sich auf das ganze Bauvorhaben, wie  es  sich  aus  den  eingereichten  Unte  rlagen  ergibt  und  bei  der  Gebäude-  schätzung zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gemeinden haben der Ansta  lt ein Doppel jeder Baubewilligung mit-  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  wachen  darüber,  da  ss  alle  versicherungspflichtigen  Ge-  bäude und Bauvorhaben auf ihrem Gebiet bei der Anstalt versichert wer-  den.  Pflichten der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellt die Gemeinde fest, dass ein  versicherungspflichtiges Gebäude oder  Bauvorhaben  nicht  zur  Versicherung  ange  meldet  worden  ist,  so  erstattet  sie der Anstalt unverzüglich Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gebäudewert hat sich im Sinne  von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes  wesentlich  vermindert,  wenn  der  Vers  icherungswert  um  mehr  als  ein  Fünftel gesunken ist.  Verminderung der  Versicherungs-  summe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verminderung ist dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.  III.      Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Der Neuwert entspricht dem Kostenau fwand, der für die Erstellung eines
                            Gebäudes gleicher Art, gleicher Grö  sse und gleichen Ausbaus erforderlich  ist.  Neuwert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich W ertverminderungen, die
                            seit  der  Erstellung  des  Gebäudes  zufo  lge Alters, Abnützung oder anderer  Gründe eingetreten sind.  Zeitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Der Abbruchwert entspricht dem Verk aufswert des Baumaterials, soweit
                            dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt.  Abbruchwert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes liegt
                            namentlich vor, wenn ein Gebäude entg  egen den bau- oder feuerpolizeili-  chen Vorschriften oder den Regeln  der Baukunde erstellt worden ist, oder  wenn  der  Eigentümer  glaubhaft  mach  t,  dass  das  Gebäude  nach  einem  Schadenfall nicht wiederaufgebaut wird.  Ausnahmen von  der Neuwertver-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anstalt führt über die versicherten Gebäude ein Register.  Gebäuderegiste  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundbuchämter  haben  der  Anst  alt  kostenlos  alle  Handänderungen  unverzüglich zu melden und die von ih  r verlangten Grundbuchauszüge zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Gemeinden, in denen kein Verm  essungswerk besteht, müssen die ver-  sicherten Gebäude die Versicherungsnummer tragen.  Nummerierung  der Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstalt bestimmt die Ausführung der Nummernschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Nummernschilder  gehen zu Lasten der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Berechnung  der  Prämie  für  die  Bauzeitversicherung  wird  auf  das  Schätzungsergebnis abgestellt.  Prämie für die  Bauzeitversiche-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  grossen  Bauvorhaben  kann  die  Anstalt  dem  Baufortschritt  entspre-  chend Teilzahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Prämien  sind  innert  30  Tagen  seit  der  Rechnungstellung  zu  bezah-  len.  Zahlung der  Prämie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Zahlungsverzug  berechnet  die  An  stalt  einen  Verzugszins  aufgrund  des vom Kanton jährlich festgelegten Satzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Der Prämienzuschlag ist für ein N achbargebäude namentlich nicht ge-
                            schuldet,  wenn  dieses  durch  eine  Brandmauer  oder  durch  massive  Zwi-  schenbauten vom zuschlagspflich  tigen Gebäude abgetrennt ist.  Nichtzuschlags-  pflichtige  Nachbargebäude  V.        Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ein Gebäudeschaden liegt vor, sowe it zu seiner Behebung Aufwendungen
                            notwendig sind, die bei der Schätz  ung von Gebäuden berücksichtigt wer-  den.  Gebäudeschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nicht gedeckte Elem entarschäden gemäss Artikel 26 Absatz 1 Litera e des
                            Gesetzes sind insbesondere Schäden:  Nicht gedeckte  Elementarschäde  n  a)  infolge  Bergdruckes,  Feuch  tigkeitseinwirkung,  schlechten  Baugrun-  des,  ungeeigneter  Fundamente,  fe  hlerhafter  Arbeit  oder  Konstruk-  tion, mangelhaften Gebäudeunterhaltes;  b)  wegen  ungenügend  dimensionierter  Kanalisationsleitungen,  Abrut-  schens  von  Schnee  und  Eis  von  Däch  ern  ohne  geeignete  Rückhalte-  vorrichtungen, Rückstaus in de  r Kanalisation und künstlicher Erdbe-  wegugen;  c)  Leitungsbruch,  Wasserinfiltration  durch  Dächer  und  Umfassungs-  wände,  Grundwasser,  Rückschwallw  asser,  Frostschäden,  Eisbildung  auf Dächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Gebäude  ist  wiederhergestellt,  wenn  alle  Schäden  am  Gebäude  be-  hoben sind.  Wiederhe  r  -  stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  das  Gebäude  teilweise  wiederhe  rgestellt,  so  bemisst  sich  die  Ent-  schädigung für den nicht wiederherges  tellten Teil nach Artikel 33 des Ge-  setzes    1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Das Gebäude ist nicht für den gleich en Zweck wiederhergestellt, wenn es
                            für  eine  andere  Verwendung  baulich  we  sentlich  anders  gestaltet  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ä  nderung des  Zweckes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wiederaufbau hat in der Regel an   der gleichen Stelle zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktion  kann  eine  Verlegung  innerhalb  des  Kantons  bewilligen,  wenn beachtliche Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Anstalt an einen Drit-
                            ten  ab,  und  beabsichtigt  dieser,  den  Ersatzbau  an  einem  anderen  Ort  zu  erstellen,  so  kann  die  Anstalt  au  s  wichtigen  Gründen  die  Entschädigung  auf den Zeitwert beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Nebenleistungen gemäss Ar tikel 34 des Gesetzes
                            2 )   sind nur soweit zu er-  bringen, als sie unmittelbar durch  das Schadenereignis bedingt sind.  Nebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Elementarschäden hat der Eigent  ümer 400 Franken je Ereignis selbst  zu tragen.  Selbstbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich zum Selbstbehalt gemäss  Absatz 1 kann der Eigentümer frei-  willig  einen  Selbstbehalt  je  Gebäude  von  maximal  2  Prozent  des  Versi-  cherungswertes  mit  Prämienredukti  on  wählen.  Ausgenommen  sind  Bau-  zeitversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der gewählte Selbstbehalt erfasst sowohl die Brandschäden als auch die  Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein freiwilliger Selbstbehalt kann gewählt oder geändert werden:  a)    auf    Jahresanfang;  b)  bei einer Neuschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim  Wechsel des Gebäudeeigentümers;  d)  nach einem Schadenfall.  VI.  Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schaden ist vom Eigentümer der Anstalt zu melden.  Schadenmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Meldungen,  die  bei  Gemeinden  einge  hen,  sind  unverzüglich  an  die  An-  stalt weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anstalt  und  die  Gemeinden  meld  en  jedes  Brandereignis  der  Kan-  tonspolizei. Diese unterrichtet die Anstalt über ihre Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung erlässt Bestimm  ungen über die Schadenschätzung.  Schadenschät-  zung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ergebnis  der  Schadenschätz  ung  ist  dem  Eigentümer  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Entschädigung  wird  bei  Wiederherstellung  ausgezahlt,  wenn  der  Schaden  und  allfällige  feuerpolize  iliche  Mängel  behoben  sind,  und  bei  Nichtwiederherstellung, wenn der Schadenplatz geräumt ist.  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei grossen Schäden können nach Ba  ufortschritt Teilzahlungen geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Gebäu-
                            deversicherung im Kanton Graubünden in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001