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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (195.020)
CH - SH
10.05.2007
INHALT
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das In-
Art. 13 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten
Art. 24 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über
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