Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (195.020)
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

beit mit Lastenausgleich. interkantonale Zusammenarbeitsver- s Artikel 48a der Bundesverfassung. e Zusammenarbeitsverträge in an- Rahmenvereinbaru ng unterstellen. it mit Lastenausgleich wird schaftliche Aufgabenerfüllung ange- egierungen (KdK) veröffentlicht alle chenschaftsbericht über den Stand der Anwen- alen Zusammenarbeit. Grundsätze der Subsidiarität und gemäss auch im innerkantonalen Zweck und Geltungsbereich Ziele der interkantonalen Zusammen- arbeit mit Lastenausgleich Innerkantonale Zusammen- arbeit mit Lastenausgleich
Art. 4
1 Die Kantonsregierungen sin d verpflichtet, die kantonalen Parla- mente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsich- tigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenar- beit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 5
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsver- fahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder de r Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Art. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das In-

formelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
1 Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu neh- men.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe
Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Träger- schaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt. Stellung der kantonalen Parlamente Konferenz der Kantons- regierungen (KdK) Präsidium der KdK Interkantonale Vertrags- kommission (IVK)
istungen abgelten de Kanton.
13 und 23 sind potentielle Leis- Zusammenarbeit mit Lastenausgleich folgende Formen der interkantona- Kantonen bezeichnet, die zum gemeinsam zu erbringen. ben abweichende Regelu ngen in den jeweiligen gsrechte. Diese können aus- gsrechte sind umfassend und Definitionen Anwendbares Recht Rechte der Trägerkantone

Art. 13 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten

Zugang zu den Leistungen.
Art. 14
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Füh- rung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Art. 15
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei je- dem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trä- gerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfun gskommissionen können den Trägerkantonen Än derungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitun g eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu re- geln.
Art. 17
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbe dingungen einschliess- lich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trä- gerkantone sind in den interkanton alen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die wäh- rend der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Gleich- berechtigter Zugang Aufsicht Geschäfts- prüfung Eintritt Austritt
quidationserlös ist anteilmässig auf die Vertragsparteien zu vertei- Auflösung bestehende Verpflichtungen n, die sie in interkantonale ben abweichende Regelu ngen in den jeweiligen eichszahlungen, Tausch von von Zahlung und Tausch erfolgen. werden Nachfragende aus Ver- Auflösung Haftung Information Formen des Leistungskaufs Mitsprache der Leistungskäufer Zugang zu den Leistungen

Art. 24 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über

die erbrachten Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Art. 25
1 Grundlage für die Ermittlung der Abge ltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforde- rungen an die Kosten- un d Leistungsrechnungen.
Art. 26
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistung en und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wi rkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichte t, die nötigen Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltu ng und der sonstige n Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Informations- austausch Kosten- und Leistungs- rechnungen Kosten- und Nutzenbilanz Abgeltung von Leistungs- bezügen aus anderen Kriterien für die Abgeltung
–nachteile im Zusammenhang nd dem Leistungsbezug; sich, die Abgeltung dem nn Gemeinden oder von ihnen nen ein direkter Ansp ruch auf die Abgeltung nale Organe bemühen sich, Streitig- beit mit Lastenausgleich vor s Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b kann auch von Nichtvereinba- Abgeltung des Leistungs- erstellers Gemeinden als ersteller Grundsatz Streitbeile- gungsverfahren
2 Jeder Kanton und jedes interkanto nale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsge- such das Streitbeilegungsverf ahren einleiten.
Art. 33
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuc hs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine an dere von ihr oder ihm bezeich- nete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders bef ähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermitt- lungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK beze ichnen eine Persönlichkeit als Vorsit- zende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Par- tei abgelehnt, wird die Präsid entin oder der Präsident des Bundes- gerichts darum ersucht, eine Vorsitzen de oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anz uzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bun- desrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhan- den der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vo r der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der I VK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfah- renskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweize- rischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröff- nung eines allfälligen Sche iterns des Vermittlungsverfahrens zu er- heben. Informelles Vorverfahren Förmliches Vermittlungs- verfahren
wird mit der Mitteilung an die ns auf das Ende des 5. Jah- die KdK die Änderung der unter den Voraussetzungen von ierungen zuhanden der Ratifika- Beitritt und Austritt Inkrafttreten Geltungsdauer und Ausser- krafttreten Änderung der Rahmen- vereinbarung
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