Grundbuchverordnung (211.431)
INHALT
Grundbuchverordnung
- Grundbuchverordnung
- § 2 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt
- § 4 Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigen-
- § 12 Im Register über Personenrechte sind für jede beteiligte Person die
- § 13 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen
- § 16 Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden, durch den Grund-
- § 23 Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle
- § 25 Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzu-
- § 32 Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw.
- § 34 Oeffentliche Publikationen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.
- § 40 Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige
- § 41 Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht
- § 50 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens erfolgt aufgrund
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