Grundbuchverordnung
1 Gesetzliche Grundlagen / Wirkungen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 B. Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 2 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt
(EDV-Grundbuch).
§ 3
1 Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den An- meldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 der Ver- ordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch [GBV]), wer- den elektronisch gespeichert.
2 Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.
§ 4 Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigen-
tümer Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner, oder handelt es sich um Autoabstellplätze und dergleichen, be- stimmt das Grundbuchamt im Sinne von Art. 111c Abs. 2 GBV, ob die Anteile als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen wer- den.
2)
§ 5
1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Ue- bermittlung Daten von andern Informationssystemen benützen.
2 Die Benützung hat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes dient zu erfolgen.
§ 6
1 Das Grundbuchamt gewährt dem Amt für Geoinformation
4) direk- ten Zugriff auf Daten des Hauptbuchs, welche zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt werden.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bundesrechtlichen Be- stimmungen weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren. Er hört dabei zuvor das Grundbuch- amt und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauf- tragten an. I. Führung II. Personen- daten III. Miteigen- tumsanteile IV. Datenbezug durch das Grundbuchamt V. Datenzugriff durch Dritte
3 treter oder Stellvertreterin zu VI. Datenschutz und Daten- sicherheit I. Validierung II Vom Bundes- recht vorgeschrie- bene Hilfsregister
1. Eigentümer- register III. Kantonale Hilfsregister und Kontrollen
1. Arten
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§ 12 Im Register über Personenrechte sind für jede beteiligte Person die
Rechte aus Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten sowie die durch sie abgegebenen Grundbuch- und Geschäftsfallanmeldungen ersichtlich.
§ 13 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen
Wortlaut in das Servitutenregister eingetragen. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.
§ 14
1 Die Grundpfandrechte werden in das Pfandregister eingetragen. Der Eintrag kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.
2 Nach Einführung des EDV-Grundbuchs kann auf die Führung des Pfandregisters verzichtet werden.
§ 15
1 Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden sowie die neu errich- teten Pfandtitel werden nach Nummern geordnet in die Pfandtitel- kontrolle eingetragen. Die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen. Die Löschungen sowie die Aushändigungen der Pfandtitel müssen ersichtlich sein.
2 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsbe- scheinigung erfolgen.
§ 16 Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden, durch den Grund-
buchgeometer bzw. die Grundbuchgeometerin ausgestellten Messurkunden werden in der Messurkundenkontrolle eingetragen.
§ 17
1 Die von den Pfandrechtsgläubigern bzw. -gläubigerinnen unter- zeichneten Doppel der Schuldübernahme- bzw. Schuldübergangs- anzeigen sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzube- wahren. Beim Geschäft ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen; die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen.
2 Ueber die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.
2. Register über Personenrechte
3. Servituten- register
4. Pfandregiste r
5. Pfandtitel- kontrolle
6. Mess- urkunden- kontrolle
7. Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechts- gläubiger bzw. – Gläubiger- innen
5 I. Aufbewahrung II. Hauptakten
1. Schriftliche Anmeldung
2. Telefonische Anmeldung III. Nebenakten
1/2007 Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 vermerke enthält, ist vom Bogen mit den Uebertragungsvermerken eine Kopie zu den Belegen zu legen. F. Veröffentlichung der Eigentumsübertragung an Grundstücken
§ 23 Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle
nicht zu veröffentlichen: a) Grundstückflächen bis zu 50 m2 ohne Gebäude, in der Bauzo- ne; b) Grundstückflächen bis zu 500 m2 ohne Gebäude, ausserhalb der Bauzone; c) Grundstückflächen bis zu 200 m2 ohne Gebäude, für die Er- stellung oder Erweiterung eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bahn, Gewässer usw.); d) im Güterzusammenlegungs-, Quartierplan- oder Grenzbereini- gungsverfahren; e) Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 15 % bei Ue- bertragungen an Beteiligte; f) kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstell- und Bastelräume, sowie Wertquotenänderungen von höchstens 15 % an der bisherigen Quote der abgebenden Ein- heit. G. Mitteilungen
§ 24
1 Mitteilungen über Rechtsgeschäfte an andere Amtsstellen haben unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Interessen nach Ab- sprache zu erfolgen.
2 Vollzogene Aenderungen aus Messurkunden sind dem Grund- buchgeometer bzw. der Grundbuchgeometerin zu bestätigen. H. Archivierung
§ 25 Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzu-
bewahren: a ) Hauptakten: unbeschränkt Ausnahmen Empfänge r I. Au f - bewahrungs- fristen
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30 Jahre
30 Jahre
10 Jahre II. Sicherung I. Grundbuch- sperre II. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes III. Stockwerk- eigentum; Bestätigung über die Abgeschlos- senheit der Sonder- rechtsräume IV. Freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; Rechts- grundausweis
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Zweiter Abschnitt: Einführung des eidgenössischen Grundbuchs A. Bereinigungsverfahren
§ 31
1 Vor der Anlage des eidgenössischen Grundbuchs sind die Einträ- ge im kantonalen Grundbuch (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grund- lasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen usw.) und die Anmeldungen noch nicht eingetragener Rechte nach den gelten- den gesetzlichen und den nachstehenden Bestimmungen zu berei- nigen.
2 Alle nach 60 Tagen seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs nicht eingetragenen dinglichen Rechte gelten als auf- gehoben (Art. 44 Abs. 2 SchlT zum ZGB).
3 Die Bereinigung erfolgt durch das Grundbuchamt. Die Organe der Gemeinde und das Amt für Geoinformation
4) haben bei der Berei- nigung mitzuwirken.
4 Protokolle des Grundbuchamtes oder der Gemeindeorgane über Bereinigungsverhandlungen gelten als öffentliche Urkunden.
§ 32 Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw.
Grundeigentümerinnen sowie weiteren Beteiligten Verhandlungen geführt, mit dem Zweck der Anerke nnung der bereinigten Einträge.
§ 33
1 Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer bzw. Grund- eigentümerinnen und die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung ver- pflichtet.
2 Mit- oder Gesamteigentümer bzw. Mit- oder Gesamteigentüme- rinnen haben eine Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Grundbuchamt rechtsgültig vertreten kann.
§ 34 Oeffentliche Publikationen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.
I. Grundsatz / Organe II. Zweck III. Mitwirkungs- pflicht / Vertretung IV. Publika- tionen
9 I. Eigentums- verhältnisse II. Umgewan- deltes alt- rechtliches Stockwerk- eigentum III. Dienstba r - keiten, Grund- lasten, Vor- und Anmerkungen
1. Grundsatz
2. Unveränderte Einträge
3. Aenderung von Einträgen
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§ 40 Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige
und offensichtlich bedeutungslos gewordene Einträge sind von Am- tes wegen zu löschen.
§ 41 Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht
bedeutungslos, aber nach den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen nicht mehr eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Vereinbarung oder durch Verfügung des Richters in eine eintra- gungsfähige Form gebracht werden können, sind im Grundbuch anzumerken.
§ 42
1 Die bereinigten Einträge sind während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Erfolgt innert der Auflagefrist keine schriftliche Einsprache, gelten die Einträge als anerkannt.
3 Können Einsprachen nicht durch Vermittlung des Grundbucham- tes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütlichem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu verweisen.
§ 43
1 Den Grundpfandgläubigern bzw. Grundpfandgläubigerinnen bzw. den dem Grundbuchamt bekannten, aus dem Pfandrecht berech- tigten Personen sind die Bereinigungsergebnisse (Eigentum, die den Pfandrechten vorgehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen, Änderungen im Liegenschaftsbeschrieb usw.) zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten des alten Rechts sind, so- weit kein abweichender Eintrag besteht, als den Pfandrechten vor- gehend einzutragen. In gleicher Weise sind die in öffentlichen Gü- terzusammenlegungsverfahren durch die Neuzuteilung entstande- nen Rechte und Lasten einzutragen.
3 Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Pfandtiteln sind aufzufordern, die Titel dem Grundbuchamt einzureichen, um sie mit dem berei- nigten Grundbuch in Übereinstimmung zu bringen. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.
4. Löschung von Einträgen
5. Anmerkung nicht ein- tragungsfähiger Rechte
6. Auflage / Ein- sprachen IV. Grund- pfandrechte
1. Eintrag der Bereinigungs- ergebnisse und Rangver- hältnisse
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2. Neue r - richtung / Neuausstellung
3. Kraftlos- erklärung I. Aufru f II. Eingabe der Anmeldung
1/2007 III. Behandlung der An- meldungen
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 che, gelten die angezeigten Rechte und Lasten und deren Um- schreibung als anerkannt, und die Einträge erfolgen definitiv.
3 Können bestrittene Rechte nicht durch Vermittlung des Grund- buchamtes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütli- chem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu verweisen. D. Gerichtliche Beurteilung
§ 49
1 Kommt zwischen den Beteiligten über einen Anspruch hinsichtlich Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung zustande, verweist ihn das Grundbuchamt zur gerichtlichen Erledigung und setzt eine Klagefrist von 90 Tagen, mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf der Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.
2 Die Klägerrolle ist zuzuweisen: a) jedem Ansprecher bzw. jeder Ansprecherin, der bzw. die ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Aenderung eines Eintrages beantragt; b) dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin, wenn er bzw. sie ein eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet; c) dem bzw. der Berechtigten, wenn beide Parteien oder das Grundbuchamt im Bereinigungsverfahren die Aenderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Ge- samtwert einer Grundlast, der für deren Eintragung Vorausset- zung ist, keine Verständigung erzielt werden kann. E. Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
§ 50 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens erfolgt aufgrund
der Einträge im kantonalen Grundbuch und der Belege die Anlage des eidgenössischen Grundbuchs.
§ 51
1 Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) ge- sichert. Verfahren I. Beginn der Anlage II. Offene Rechtsver- hältnisse
13 III. Schluss- aufruf IV. Rechtskraft / Publikation
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§ 55
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 1999 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 13. Juli 1999. Fussnoten:
1) Amtsblatt 1999, S. 515.
2) Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in Kraft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1687).
3) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
4) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801). II. Inkrafttreten
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