Gesetz über den Kantonsrat (171.100)
INHALT
Gesetz über den Kantonsrat
- Gesetz über den Kantonsrat
- Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
- Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und
- Art. 23 Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berich-
- Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für
- Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
- Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-
- Art. 44 Der Kantonsrat
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