Gesetz über den Kantonsrat (171.100)
CH - SH

Gesetz über den Kantonsrat

1
5)
5)
5) klärter Wahl treten die Mitglie-
5) ihr Amt an, indem sie das Gelübde able-
5)
. und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen
1) ; Amtsantritt Mitwirkung
1/2011 Ausstand
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Be- ratungsfunktion erfüllen.
2 Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbe- reich betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.
3 Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
4
...
2)

Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses

vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schrift- lich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.
Art. 5
1 Die Ratsmitglieder haben Redefreiheit. Die Geschäftsordnung kann die Redezeit angemessen begrenzen.
2 Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatssch reiberin oder der Staatsschrei- ber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kom- missionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich ve rfolgt oder zivilrechtlich be- langt werden, wenn der Kantonsra t mit Zweidrittelmehrheit der an- wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
8)

Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und

des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung an Instruktionen nach ihrem freien Entschluss.
Art. 7
1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allge- meinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
2 Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Ge- richtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungs- akten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.
5) Offenlegung der Interessen- bindungen Redefreiheit / Immunität Freies Mandat Information
3 h den erforderlichen Anhörun-
5) oder Ratsorgan), in dem sie auf- identin oder vom Präsidenten des Persönlichkeit unerlässlich ist. und des Regierungsrates sowie das nötigste Geheimhaltungs- pflicht Streitfälle Ratssitzungen
1/2005 Ausschluss der Öffentlichkeit
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 12
1 Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Ver- treter der Medien stehen im Rat ssaal soweit möglich besondere Plätze zur Verfügung. Die allgemeinen Beratungsunterlagen wer- den ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.
2 Ständigen Vertreterinnen und Vertrete rn der Medien ist es gestat- tet, im Ratssaal Bild- und Tonaufnahmen zu machen. Im Übrigen bedürfen Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal einer Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsrates.
5)
3
...
6)
Art. 13
1 Die allgemeinen Unterlagen der Geschäfte können von Drittper- sonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
2 Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
3
...
6)
Art. 13a
7)
1 Alle Vorlagen des Kantonsrates zuhanden der Volksabstimmung sind mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geeig- nete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumen- te angemessen darstellen.
3 Zuständig ist das Ratsbüro.
Art. 14
1 Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
1 bis Die Einsicht in die Protoko lle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. In Kommissionsprotokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts Einsicht gewährt.
7)
2 Die Kommissionen bestimmen, ob, in welchem Umfang und durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert wer- den. Medien Veröffentlichung Abstimmungs- magazin Ratsorgane
5 thalten (Petitionen), an den ehungen zu Behörden
5) sowie des Regie-
5) angefochten,
5) sowie den Regierungsrat über den Ver- wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssek- steht der Präsidentin oder dem
5) und arbeitet gemäss einem vom ariat die erforderlichen Aushilfs- skanzlei angegliedert. Kanzlei-, Petitionen Koordination Vertretung in Rechtsverfahren Dienste für den Kantonsrat
5)
1/2005
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 20
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts wird für die Behandlung des Amtsberichts des O bergerichts und weiterer die Gerichte betreffenden Oberaufsichtsgeschäfte eingeladen. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte entsprechen denjenigen der Mitglieder des Regierungsrates.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Geheimhaltungs- pflicht, Informationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss auch für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge- richte. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch das Obergericht.
2. Beratungsgegenstände
Art. 21
1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des Kantonsrates
5) werden in der Regel vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht eingebracht.
2 Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbe- sondere Anlass und Zweck, Bedeutung und Rechtmässigkeit der Vorschläge und ihre voraussichtlichen personellen, finanziellen und weiteren Auswirkungen.
3 Ist die Ausarbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat
5) einer Kom- mission übertragen worden, so er hält der Regierungsrat Gelegen- heit zu schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen.
Art. 22
5)
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Dar- in wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode ab- gelegt.
2 Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
3 Der Kantonsrat nimmt von diesen Berichten Kenntnis. Er kann dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärungen abgeben.

Art. 23 Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berich-

tes oder Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat
5) nach Anhörung des Regierungsrates. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung
3) geregelt. Verhältnis zu den Gerichten Vorlagen Berichte Vorstösse
7
5) werden aufgrund von Vorschlägen
5)
5)
5) bera-
5) , wie die Vorlage er- kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regie-
5) gutgeheissenen Erlasse und Beschlüsse tssekretär unterzeichnet.
5) sowie völkerrechtli- rden im Amtsblatt für den Kan- blatt veröffentlichte Fassung. Weitere Geschäfte Mitwirkung des Regierungsrates Beratungen Verfahrens- schluss Veröffentlichung
1/2005
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Weist bei Erlassen, die der Vo lksabstimmung unterlagen, die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung Abweichungen vom Text in der Abstimmungsvorlage auf, so ordnet das Ratsbüro die erforderli- chen Korrekturen an. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Erlasse und Verträge oder Teile davon (wie Anhänge oder Plä- ne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffent- lichung im Amtsblatt nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fund- stelle oder Bezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn: a) sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; b) sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wen- den; c) sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format gedruckt werden müssen; d) ein Gesetz es vorsieht.
4. Kommissionen

Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für

den Kantonsrat
5) vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, prüfen die Vorlagen und unterbreiten dem Kantonsrat
5) Bericht und Antrag.
Art. 30
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen je nach ihrer Zu- ständigkeit an den Sitzungen teil. Die Bestimmungen für die Auf- sichts- und Untersuchungskommissionen sind vorbehalten.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. Bei der Befragung von Aus- kunftspersonen können sie Zusatzfragen stellen und ergänzende Erklärungen abgeben.
3 Der Regierungsrat kann sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern begleiten lassen. Au snahmsweise kann er sich im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensie- ren lassen.

Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:

a) Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vor- nehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise an- hören; Aufgaben Teilnahme Befugnisse
9 mnis fallen, nur durch den Re-
5) Auskunftspflicht Verhandlungen
1/2011 Grundsätze
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Kantonsrat zur Kenntnisnahme unter breitet. Er kann dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben.
7)
3 ter Der Kantonsrat kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.
7)
4 Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regie- rungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Ent- scheide zu überprüfen.
8)
Art. 35
1 Aufsichtskommissionen laden, je nach Zuständigkeit, die Mitglie- der des Regierungsrates für die Prüfung von Amtsberichten und Rechnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzun- gen ein.
2 Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst des Kantons stehenden Personen in der Regel von der Geheim- haltungspflicht. Hält er die Geheimhaltungsgründe für überwie- gend, so unterrichtet er die Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt.
Art. 36
1 Eine Aufsichtskommission kann nach Orientierung des zuständi- gen Mitglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen in ihrem Geschäftsbereich sowie Befragungen von im Dienst des Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
2 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befra- gung teilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.
Art. 37
1 Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können ihre Feststellungen und Vorschläge mit den Dienststellenleiterinnen oder -leitern besprechen. Sie bringen diese dem zuständigen Mit- glied des Regierungsrates vorgängig zur Kenntnis.
2 Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat
5) über die Haupter- gebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge.
3 Der Regierungsrat kann sowohl in der Kommission als auch vor dem Kantonsrat
5) Stellung nehmen. Auskünfte, Akteneinsicht Inspektionen, Befragungen Feststellungen, Bericht- erstattung
11
5) gefasst. Er bestimmt den Ge-
9)
. Ob jemand als Zeugin
8) Einsetzung Befugnisse Mitwirkung
1/2011
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 vaten Interessen verweigert werden, so sind die betreffenden Be- weismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfah- ren haben, dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise beantragen konnten. Dem Regierungsrat stehen die gleichen Rechte zu.
4 Alle an der Untersuchung Beteiligten stehen unter der Geheim- haltungspflicht.
Art. 41
1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
5) einen schriftlichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt.
2 Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, die sinngerecht zusammengefasst in den Bericht aufzunehmen sind.
3 Der Regierungsrat kann in einem eigenen Bericht an den Kan- tonsrat
5) zur Angelegenheit Stellung nehmen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 42
1 Dem Kantonsrat
5) steht für die Deckung der aus der Anwendung des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; sei- ne Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt.
2 Bevor eine Kommission einen Auftrag mit Kostenfolgen be- schliesst, holt sie die Ausgabenbewilligung des Büros ein.

Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-

mer bei Bundesaufgaben von Bundesrechts wegen zur Geheim- haltung verpflichtet sind, können sie nur mit Einwilligung der zu- ständigen Bundesbehörde davon entbunden werden.

Art. 44 Der Kantonsrat

5) erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner Geschäftsordnung
3)
.
Art. 45
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Ja- nuar 1997 in Kraft.
2 Es ist im Amtsbl att zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Bericht- erstattung Ratskredit Vorbehaltenes Recht Ausführung des Gesetzes Inkrafttreten
13
1/2011
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Markierungen
Leseansicht