Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (916.910)
INHALT
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- Art. 4
- 4. Freizügigkeit
- 5. Patentertei-
- 1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha-
- 2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den
- 3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be-
- 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften
- 8. Gebühren
- 1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent
- 2. Eine Umsatzgebühr:
- 3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschriebene
- 9. Aufsicht und
- Art. 18
- 2. Finanzierung
- 1. Strafbestim-
- 2. Publikations-
- 3. Beitritt und
- Art. 31
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