Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (916.910)
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943
1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung wird folgende interkantonale Über- einkunft beschlossen: l. Ordnung des Viehhandels Art. 1
1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Ver- kauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stü- cken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Abs. 2 hiervor, nicht unter den Begriff des Viehhandels. Art. 2
1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig. Art. 3
1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspa- tent nach Art. 6 Abs. 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vor- ort ausgestellt (Vorortspatent).
1 Beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. Sept ember 1943 in Lausanne.

Art. 4

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh- nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt. b) Ausnahme
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss Art. 15 Abs. 1, Ziff. 1 und 3. Art. 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden. c) Bewilligung für den Händlerstall Art. 6
1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Kon- kordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.

4. Freizügigkeit

2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vor- sehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf die- se Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend. Art. 7
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem For- ular einzureichen. m

5. Patentertei-

lung a) Einreichung des Gesuches
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Art. 8 verlangten Voraus- setzungen beizulegen. Art. 8
1 Das b) Voraus- setzungen Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraus- setzungen erfüllt:

1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha-

ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.

2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den

Handel korrekt und unter Beachtung aller hierfür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweize- rischen Zentralstrafregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einver- langen.

3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be-

werbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben wer- den. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit ab- gesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.

4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften

entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von
der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentin- haber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patentertei- lung bleiben vorbehalten. Art. 9 Auf jedem Patent sind anzugeben: a) Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehörde. Art. 10 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres. Art. 11 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in Art. 8 aufge- stellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzli- chen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat. Art. 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantona- len Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen. Art. 13
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der K onferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Be- auftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel. Art. 14
1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zustän- digen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution. Art. 15
1 Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu ent- richten:

8. Gebühren

1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent

a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate) Fr. 100.— b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr. 50.—

2. Eine Umsatzgebühr:

a) für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel Fr. 10.— b) für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr Fr. 5.— c) für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate Fr. 1.— d) für jedes umgesetzte * , Ziegen, Zucht- und Mastschweine) Fr. —.50 e) für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein Fr. —.25

3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschriebene

Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppel- te erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen Konkordatspatente festgesetzt. Art. 16
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandelskon- llen. tro

9. Aufsicht und

Kontrolle a) kantonale Aufsicht Art. 17
1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. b) Rechtshilfe
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmun- gen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler. * Stück Kleinvieh (Kälber unt er drei Monaten, Schafe)

Art. 18

Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eidge- nössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Pa- tentes. Art. 19
1 Jeder Viehhändler hat über alle von ihm abgeschlossenen Käufe und Verkäufe ein lückenloses Verzeichnis (Viehhandelskontrolle) auf vorgeschriebenem Formular zu führen.
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und ge- prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu- senden. Art. 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. II. Verwaltung des Konkordates Art. 21 Die der Uebereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestel- len einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort). Art. 22
1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Uebereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kas- sier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Uebereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme. Art. 23
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. Art. 24
1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz über- tragenen Geschäfte. Art. 25
1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vororts- patente und andern von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.

2. Finanzierung

2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt. III. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 26
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50.— bis Fr. 1000.— bestraft.

1. Strafbestim-

mungen a) Strafen
2 Wer in anderer Weise dieser Uebereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens Franken 10.— bestraft. Art. 27
1 D iese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen Art. 28
1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden. c) Nachzahlung der Gebühren
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solida- risch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren. Art. 29
1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».

2. Publikations-

organ
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet. Art. 30 Der Beitritt zur Uebereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Be- achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

3. Beitritt und

Austritt

Art. 31

1 Diese interkantonale Uebereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Sie ersetzt die interkantonale Uebereinkunft vom 1. Juli 1927 betreffend die Aus- übung des Viehhandels. Art. 32
1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidgenössi- schen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen. Durch den Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt. Heute gehören alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein dem Konkordat an.
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