Gesetz über den Schutz von Personendaten (174.100)
INHALT
Gesetz über den Schutz von Personendaten
- Gesetz über den Schutz von Personendaten
- Art. 6 14)
- Art. 14b 16)
- Art. 14c 16)
- Art. 5a Abs. 2 sowie Angaben über die Aufbewahrungsdauer und Herkunft der Daten. Auf Wunsch werden im Rahmen des Aus-
- Art. 24 Der Regierungsrat kann die Gemeinden und öffentlichen Einric tungen ermächtigen, eine eigene Aufsichtsstelle einzurichten. B steht keine sol che, ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
- Art. 28 Wer als beauftragte Person für das Bearbeiten von Persondenda-
- Art. 29 Der Art. 169 des Gesetzes über das Gemeindewesen für den Kan-
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