Gesetz über den Schutz von Personendaten
                            Begriffe und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  onen,  auf  eine  be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die eth-  Zweck  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   genetische Daten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   biometrische Daten;  e)  Profiling:  die  automatisierte  Auswertung  von  Daten,  um  we-  sentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder persönli-  che Entwicklungen vorherzusagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  f)  Bearbeiten:  jeder  Umgang  mit  Daten,  insbesondere  das  Be-  schaffen,  Speichern,  Aufbewahren,  Verwenden,  Verändern,  Bek  anntgeben,  Archivieren,  Löschen  oder  Vernichten  von  Daten;   14)  g)  Bekanntgeben:  das  Zugänglichmachen  von  Personendaten,  wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentl  h)  ...   15)  i)  formelles  Gesetz:  kantonales  Gesetz  oder  entsprechender,  dem Ref  erendum   unterliegender Gemeindeerlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Gesetz  gilt  für  das  Bearbeiten  von  Personendaten  durch  öffentliche  Organe,  unabhängig  von  den  dabei  angewandten  Mi  teln und Verfah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  hängigen  Verfahren  der  Zivil  -,  Straf  -   und  Verwal  rechtspflege  richten  sich  die  Rechte  und  Ansprüche  der  betroffe-  nen Personen sowie die Einsichtsrechte Dritter nach dem anwend-  baren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  das  privatrechtliche  Handeln  öffentlicher  Organe  gelten  die  bundesrechtlichen  Bestimmungen  f  ür  das  Bearbeiten  von  Pers  nendaten durch private Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Richterliche  Behörden  unterstehen  nicht  der  Aufsichtsstelle  ge-  mäss Art. 23 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  II.  All  gemeine Datenschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn   14)  a)  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder  b)  dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben ge-  eignet und erforderlich ist oder  c)   die  betroffene  Person  ausdrücklich  zustimmt  oder  ihre  Zustim-  mung  nach  den  Umständen  unzweifelhaft  vorausgesetzt  wer-  den darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Bearbeiten  von  Personendaten  hat  nach  Treu  und  Glau  zu erfol  gen und muss verhältnismässig sein.   9)  Geltungbereich  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Daten  müssen  zur  Erreichung  des  Zwecks,  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   der gesetzlich vorgesehen ist.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  die  Daten  bei  Dritten  beschafft  Datenbekannt-  Informations  -  pflicht beim  Beschaffen von  Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die betroffene P  erson bereits über die Informationen nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 14)
                            1    Für  den  Datenschutz  ist  jenes  öffentliche  Organ  verantwortlich,  das  -   alleine  oder  zusammen  mit  anderen  -   über  den  Zweck  und  die Mittel der Bearbeitung von Daten entschei  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bearbeiten  mehrere  öffentliche  Organe  Personendaten  aus  ei-  nem gemeinsamen Informationsbestand, ist ein öffentliches Organ  zu  bezeichnen,  das  die  Hauptverantwortung  für  den  Datenschutz  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personendaten  sind  in  der  Regel  bei  der  betroffenen  Person  selbst zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personendaten dürfen von öffentlichen Organen bekanntgegeben  we  rden, wenn:  a)  dafür gesetzliche Grundlagen bestehen;  b)  der  Empfänger  die  Daten  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Auf  gaben be  nötigt;  c)   die  betroffene  Person  ausdrücklich  zugestimmt  hat  oder  ihre  Zustimmung  nach  den  Umständen  vorausgesetzt  werden  darf  oder  d)  die  betroffene  Person  ihre  Daten  allgemein  zugänglich  ge-  macht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für  Adressbücher  und  ähnliche  Nachschlagewerke  von  allgemeinem  Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bekanntgabe  von  besonders  schützenswerten  Personenda-  ten und Resultaten eines Profilings richtet sich nach Art. 5.   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Stelle,  die  das  Einwohnerregister  führt,  gibt  einer  privaten  Person  oder  Organisation  im  Einzelfall  auf  Gesuch  ohne  Ei  schränkung  Name,  Vorname,  Adresse,  Datum  von  Zu-  und  Weg-  zug sowie Beruf einer Person bekannt.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuzugsort  und  Wegzugsort  ,  Geburtsdatum,  Geschlecht,  Z  stand und Heimatort einer Person werden bekanntgegeben, wenn  ein berechtigtes I  nteresse glaubhaft gemacht wird.  Verantwortung  Erhebung  Bekanntgabe  a) allgemein  b)  durch die  Führung des  Einwohner  -  registers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Wegzugsort  erwendet  und  z-  nteressen einer betroffenen Person es verlangen oder  rschriften es verlangen.  der automa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  c)  Einschrä  n  -  kungen  d) Sperrung  e) Bekan  ntgabe  an europäische  Staaten  f) Bekanntgabe  von  Personen-  daten an  Drittstaaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umstände  beurteilt,  die  für  die  Datenübermittlung  von  Bedeutung  sind.   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gewährleistet  ein  Drittstaat  kein  angemessenes  Datenschutzni-  veau,  so  können  ihm  Personendaten  im  Einzelfall  bekannt  gege-  ben werden, wenn:  a)  die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; han-  delt  es  sich  um  besonders  schützenswerte  Personendaten  o-  der  Pers  önlichkeitsprofile,  so  muss  die  Einwilligung  ausdrüc  lich sein;  b)  die  Bekanntgabe  erforderlich  ist,  um  das  Leben  oder  die  kör-  perliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder  c)   die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Int  ressen  oder  z  ur  Feststellung,  Ausübung  oder  Durchsetzung  von Rechtsan  sprüchen vor Gericht unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur Annahme besteht,  dass  sie  gegen  die  schweizerische  Rechtsordnung  verstossen  würde oder die Übermittlung der ordr  e public widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personendaten  können  bekannt  gegeben  werden,  wenn  im  Ei  zelfall  hinreichende  vertragliche  Garantien  einen  angemessenen  Schutz der betrof  fenen Person gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personendat  en  dürfen  für  nicht  personenbezogene  Zwecke,  wie  die  Statistik,  Planung,  Wissenschaft  oder  Forschung,  bearbeitet  werden, wenn:  a)  die  Daten  anonymisiert  werden,  sobald  es  der  Zweck  des  B  arbeitens erlaubt, und  b)  die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die  betreffenden  Pers  onen nicht bestimmbar sind;  c)   die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten vorliegt.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das verantwortliche Organ darf Personendaten an private Pers  nen  oder  Organisationen  bekanntgeben,  wenn  zudem  gewährlei  tet ist, dass die Personendaten nicht an Dritte weitergegeben wer-  den und dass für die D  atensicherheit gesorgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Datenbekanntgabe an Dritte ist eine Vereinbarung abz  schliessen.  Es  kann  eine  Konventionalstrafe  vorgesehen  werden  für den Fall, dass die Datenschutzbestimmungen  nicht eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In diesen Fällen finden Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 und 8 keine A  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Bearbeiten für  nicht personen-  bezogene  Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenbearbei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)    dritten  Stelle  im  Auftrag  bearbeitet,  hat  letzung  liegt  vor,  wenn  bearbeitete  Perso-  Bearbeiten  im  Auftrag  Informations  -  sicherheit   14)  Meldung von  Datenschutz  -  verletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vernichtet,  verändert  oder  bekannt  gegeben  werden  oder  wenn  Unbefugte Zugang zu solchen Daten erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b 16)
                            1    Beabsichtigt  das  öffentliche  Organ  eine  Bearbeitung  von  Perso-  nendaten,  die  voraussichtlich  ein  erhöhtes  Risiko  für  die  Grund-  rechte der betroffenen Person mit sich bringt, führt es eine Daten-  schutz  -Folgenabschätzung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Datenschutz  -Folgenabschätzung  umschreibt  die  geplante  Bearbeitung,  die  Risiken  für  die  Grundrechte  der  betroffenen  Per-  son  sowie  die  Massnahmen,  die  vorgesehen  sind,  um  das  Risiko  einer  Verletzung  der  Grundrechte  der  betroffenen  Person  zu  ver-  meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c 16)
                            1    Ergibt  sich  aus  der  Datenschutz  -Folgenabschätzung,  dass  die  geplante Bearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der be-  troffenen  Person  zur  Folge  hat,  so  holt  das  öffentliche  Organ  vor-  gängig die Stellungnahme der Aufsichtsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Au  fsichtsstelle  teilt  dem  öffentlichen  Organ  innert  angemes-  sener Frist allfällige Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit.  Sie kann Massnahmen nach Art. 26 ergreifen.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nicht  mehr  benötigte  Personendaten  sind  zu  vernichten.  Vorbe-  halten bleiben die Vorschriften über die Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  kantonalen  öf-  fentlichen  Archive.  Diese  gelten  sinngemäss  für  die  anderen  G  meinwesen,  sofern  diese  nicht  eigene  Bestimmungen  erlassen.  Der Regierungsrat kann die Bearbeitung besonders schützenswer-  ter Personendaten abweichend von Art. 5 regeln.  Datenschutz  -  Folgen-  abschätz  ung  Vorabkonsulta  -  tion  Vernichtung und  Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u-    Grund  zu  der  Annahme  besteht,  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  bei-  -Folgenabschätzungen gemäss Art. 14b  Information der  Empfänger von  Personendaten  Strafverfolgung  und  Justizvollzug  a) Register  b) Daten  -  schutzberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Rechte der betroffenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Person  erhält  auf  Verlangen  in  allgemein  verständlicher  Form Auskunft darüber, ob und wenn ja welche Daten über sie von  einem  öffent  lichen  Organ  bearbeitet  werden.  Die  Auskunft  erfolgt  in  der  Regel  schriftlich.  Sie  enthält  mindestens  die  Angaben  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a Abs. 2 sowie Angaben über die Aufbewahrungsdauer und Herkunft der Daten. Auf Wunsch werden im Rahmen des Aus-
                            Form abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Von  der  Auskunftspflicht  ausgenommen  sind  Daten,  die  aus-  schliesslich  als  persönliche  Arbeitsmittel  dienen,  namentlich  per-  sönliche Notizen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auskunft  erfolgt  in  der  Regel  kost  enlos.  Eine  angemessene  Gebühr  kann  unter  vorgängiger  Bekanntgabe  der  Höhe  verlangt  werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  a)  zum  Schutz  berechtigter  Interessen  Dritter  administrativ  auf-  wendige Massnahmen zu treffen sind;  b)  der Antrag rechtsmissbräuchlich ist, namentlich bei   exzessiven  Anträgen in derselben Angelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Auskunft  kann  aufgeschoben,  eingeschränkt  oder  verweigert  werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung, überwiegende öffent-  liche oder schutzwürdige Interessen von Dritten dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unrichtige Personendaten sind auf Verlangen kostenlos innert ei-  ner angemessenen Frist zu berichtigen.   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm  der  Beweis  für  die  Richtigkeit  der  Personendaten,  wenn  der  G  genbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann  weder  die  Richtigkeit  noch  die  Unrichtigkeit  von  Daten  be-  wiesen werden, bringt das verantwortliche Organ bei den Daten ei-  nen entspr  echenden Vermerk an.  Ausk  unftsrecht  ;  a) Grundsatz  der Trans  -  parenz und  Informations  -  anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  b)  Ein  -  schränkung  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-  worden  sind,  vernichtet  oder  sonstwie  die  Folgen  ichen Bearbeitens beseitigt werden;  a-  en  gelten  deren  Orga-  s-    entsprechender  fachlicher  Qual  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  ung ist nur zulässig bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  g-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Unterlas  sungs  -  anspruch und  andere Rechte  Rechtsschutz  Aufsichtsstelle  a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Der Regierungsrat kann die Gemeinden und öffentlichen Einric tungen ermächtigen, eine eigene Aufsichtsstelle einzurichten. B steht keine sol che, ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsichtsstelle  a)  überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften;  b)  erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;  c)   vermittelt  zwischen  verantwortlichen  Organen  und  betroffenen  Pers  onen;  d)  behandelt  Eingaben  von  betroffenen  Personen  und  gibt  fehlungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  e)  berät  die  verantwortlichen  Organe  in  Fragen  des  Datenschut-  zes  und  der  Datensicherheit,  nimmt  Stellung  zu  Erlassen,  die  für  den  Datenschutz  erheblich  sind  und  ist  nach  eigenem  E  messen berechtigt, diese Stellungnahmen zu veröffentl  ichen;  f)   arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgabe mit den Kontrollorga-  nen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes z  sammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  g)  ist  kantonales  Kontrollorgan  bei  der  bundesrechtlichen  Aufga-  benerfüllung    im    Sinne    der    Bundesdatenschutzgesetzge-  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  h)  sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrecht-  lichen  Pflichten  und  die  Öffentlichkeit  für  die  Anliegen  des  Da-  tenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  i)    verfolgt  die  für  den  Schutz  von  Personendaten  massgeblichen  Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  ihre  Tätigkeit  erstattet  sie  dem  Wahlorgan  jährlich  oder  nach Bedarf Bericht. Diese Berichte werden unverändert veröffent-  licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtsstelle  ist  befugt,  ungeachtet  allfälliger  Geheimhal-  tungspflichten  Untersuchungen  über  die  Einhaltung  der  Daten-  schutzbestimmungen  durchzuführen,  alle  für  die  Erfüllung  des  Kontrollauftrages  erforderlichen  Informationen  über  Datenbearbei-  tungen einzuholen, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, Besich-  tigungen  durchzuführen  und  sich  Bearbeitungen  vorführen  zu  las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellt die Aufsichtsstelle die Verletzung von Datenschutzvorschri  ten fest, so kann sie dem verantwortlichen Organ eine Empfehlung  b)  Gemeinden  und  öffentliche  Einrichtungen  Aufgaben  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlung zu informieren.  -  begründeten  Verfügung  ordnen;  e-  oder bei Verletzung von datenschutzrechtlichen  ekursentscheide  des  Regierungsrates  kann  die  Auf-  spflegegesetzes.  r-  Rechtsmittel  B  eschwerde  -  und Anzeige-  befugnis  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Schweigepflicht  gilt  auch  nach  Beendigung  des  Amts  Diens  tverhältnisses.  VI.  Straf  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wer als beauftragte Person für das Bearbeiten von Persondenda-
                            ten  gemäss  Art.  13  ohne  anderslautende  ausdrückliche  Ermächt  gung  des  auftraggebenden  Organs  Personendaten  für  sich  oder  andere verwendet oder anderen bekanntgibt, wird mit Busse  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Der Art. 169 des Gesetzes über das Gemeindewesen für den Kan-
                            ton  Schaffhausen  (Gemeindegesetz)  vom  9.  Juli  1892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    wird  auf-  geho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Innert  einem  Jahr  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  haben  die  verant  wortlichen Organe für bestehende Datensammlungen  a)  die Registrierung vorzunehmen;  b)  den Zeitpunkt für die Vernicht  ung der Daten festzulegen;  c)   die Massnahmen zur Datensicherung zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat diese Über-  gangs  frist um höchstens ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Gesetz  tritt  nach  der  Annahme  durch  das  Vol  k  auf  einen  vom R  egierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale G  setze  ssammlung aufzunehmen.  Straf  -  bestimmung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pril 1995.  a  nuar  p-  G  vom  7.  Mai  2007,  in  Kraft  getreten  am  1.  Se  p-  am  G  vom  2.  April  2012,  in  Kraft  getreten  am  1.  No-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. De-