Gemeindegesetz (120.100)
INHALT
Gemeindegesetz
- Gemeindegesetz
- Art. 9a 2 4 )
- Art. 31 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollfü rung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die sammlung z u stimmt.
- Art. 41 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die
- Art. 46 F ür das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz
- Art. 48 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs - oder G eschäftsprüfung kommission g e mäss Art. 66 ff.
- Art. 55 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender G e schäftsordnung:
- Art. 62 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folge de Au f gaben:
- Art. 63 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschr eiber hat im G meinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das
- Art. 69a 32)
- Art. 76 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe
- Art. 78 33)
- Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende
- Art. 90
- Art. 95 26)
- Art. 96 26)
- Art. 102 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses
- Art. 108 23 )
- Art. 116 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und
- Art. 125
- Art. 126 23)
- Art. 132 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt g e ändert:
- Art. 2 lit. c Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:
- Art. 6 lit. a Unter Vorbehalt von Art. 5 der Kantonsverfassung sind stimm wahlberec h tigt:
- Art. 9 Satz 1 Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemei deabstim mungen und Wahlen sowie an den Versammlungen der
- Art. 17 Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen,
- Art. 31 Aufgehoben
- Art. 32 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
- Art. 23 Ziff. I lit. e Vom rohen Einkommen werden abgezogen
- Art. 159 und Art. 160 Aufgehoben
- Art. 133 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
- Art. 134 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit
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