Gemeindegesetz
nwohnerg e meinden t- n- e zeichnet. e- n ie nicht ausschliesslich Aufgaben h men der Gesetze: m mungen; eilichen Aufgaben;
16) - , Flur - , Forst - , Handels - und Gewerbe - , Gesun d heits - , - und Sittenpolizei. Einwohnerge - meinde
1. Begriff
2. Aufg a ben
e) ... 18) f) das Bestattungswesen; g) die Feuerwehr; h) ... 30) i) die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse, ins sondere die Versorgung und die Entsorgung, sowie der Schutz der U m welt; k) das Sozialhilfewesen, die Führung von Berufsbeistand ten, das Erbschaftswesen;
28) l) das Schulwesen; m) die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesun heit; n) die Raumplanung; o) der öffentliche Verkehr; p) die Förderung der Volkswirtschaft.
Art. 3
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des i h nen zustehenden Ermessens selbständig.
2 Sie erlassen eine Ge meindeverfassung und die für die Organis tion und die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindere lemente.
Art. 4
1 Die Gemeinden erheben Steuern. Der Gemeindeste uerfuss wird mit dem Budget
31) festg e setzt.
2 Die Gemeinde ka nn Gebühren und Beiträge e r heben.
Art. 5
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander ei zelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übe tragen.
3 Der Kanto n beteiligt sich am Finanzausgleich zwischen den G meinden. Autonomie Steuern und weitere Abgaben Kanton und Gemeinden
r-
2) durchgeführt, Wahlen durch Behörden nach deren d nung. e wählt: ren Mitglieder des Gemeinderates; e meindeversammlung; r rat; e hörde. ä- Behörde gewählt worden Einwohnerrat und die Schulbehörde, e- h- h- ewählte Personen oder als
28) - oder G e- n können nicht gleichzeitig der jeweils ö ren. - oder Geschäftsprüfungskommission und der B e- en, der die entsprechende Aufsichtsbefugnis z u- r rates sein. Wahlverfahren Wahlfähigkeit Unverein - barkeiten
Art. 9a 2 4 )
1 Schliessen sich Gemeinden zusammen, so können sie im Vertrag über den Zusammenschluss vorsehen, für di e laufende und eine weitere Amtsperiode von den in diesem Gesetz oder im Gemeind recht festgelegten Obergrenzen für die Zahl von Behörd e mitglieder abzuweichen.
2 Für die gleiche Zeit können sie im Vertrag den vor dem Zusa menschluss selbständigen Gemeinden feste Sitzansprüche im Gemeinderat, der Schulbehörde sowie der Bürgerkommission ei räumen. In diesem Fall ist als Mitglied in die Behörde für den festen Sitz nur wählbar, wer in den entsprechenden Ortsteilen Wohnsitz hat.
3. Grundsätze der Geschäftsführung A rt. 10
1 Ein Mitglied des Einwohnerrates oder seiner Kommissionen tritt bei der Behandlung von Geschäften, die es persönlich betreffen, in den Ausstand. Die Gemeindeverfassung kann weitere Ausstand gründe vors e hen.
2 Der Ausstand eines Mitglieds d er Gemeindebehörden und Ko missi o nen sowie der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen richtet sich nach dem Verwaltung s rechtspflegegesetz
3)
.
Art. 11
1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Ei wohnerrates, der Gemeindebehörden un d der Kommissionen ist Protokoll zu fü h ren.
2 Im Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind mindestens festzuha ten: a) Ort und Zeit der Versammlung; b) der Name der vorsitzenden Person, bei Gemeindev ersam lungen und bei Sitzungen des Einwohnerrates die Zahl der a wesenden Personen; bei anderen Sitzungen die Namen aller Anwesenden; c) die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die A tr ä ge; d) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse i m Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das E r gebnis; e) die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf. Gemeinde - zusammen - schluss Ausstand Protokoll
n- Erklärungen zu Protokoll g e ben. h- r schreiben. e- t- e- i chen Erlasse. er s- n ihrer amtlichen Eigenschaft g e- e- weigepflicht seiner Mitglieder und der n derat. ungsmässige Amtsdauer, wenn im i chende Regelung getroffen worden ist. s- Einsicht in Protokolle Sammlung der Gemei nde - erlasse; Einsicht und Bezug Schweigepflicht Kommissionen
Art. 16
1 Neugewählte Behördemitglieder und neu in den Dienst d meinde eintretende Personen werden in der Regel in Gegenwart der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers von einem Mitglied des Gemeinderates oder einer von ihm beau tragten Person in ihr Amt eing e führt.
2 Über die Amtsübergabe ist e in Protokoll zu e r stellen.
Art. 17
1 Die Gemeinde ordnet die Dienst - und Besoldungsverhältnisse i rer Behördemitglieder und der in ihrem Dienst stehenden Pers nen.
2 Soweit Vorschriften fehlen, gelten die Bestimmungen üb Dienstverhältnis des Staatspe r sonals 4) sinngemäss.
3 Der Kanton kann den Gemeinden einen Beitrag an die Besoldung des Gemeindepräsidiums ausrichten. Das Nähere regelt der Ka tonsrat 21) .
Art. 18
1 Die Behörden und die im Dienst der Gemeinde stehenden Pers nen sind für ihre Amtshandlu n gen verantwortlich.
2 Die vermögensrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem Haftungsg e setz
5)
. II. Organisation der Gemeinde
1. Allgemeines
Art. 19
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimm berechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung au ben.
2 Weitere Organe der Gemeinde sind: a) der Gemeinderat; b) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeind e präsident; c) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeind e schreiber; d) die Rechnungs - o der Geschäftsprüfung s kommission; e) die Bürgerversammlung, die Bürgerkommission oder die Ei bürgerungskommission.
29)
3 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Ste le der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben Art. 49 f. Amtsübergabe Dienst - und Besoldungs - verhältnisse Verantwortlich - keit Organe
a len Recht. e- en zu enthalten über: - und s mitgliedern; m mungen; n gen; g und Tausch von n räumung eines Baurechts; e- e- e- n- rt. 25 Abs. 3. a-
2) f gaben zu. eindeversam m lung. Stimmr echt Gemeinde - verfassung Büro der Ein - wohner - gemeinde
1. Zusa m men - setzung
2. Aufgaben Gemeinde - versammlung
1. Zusa m men - setzung
Art. 25
1 Die Gemeindepräsid entin oder der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversam m lung.
2 Bei Verhinderung wird die Versammlung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter (Art. 61) gele i tet.
3 In der Gemeindeverfassung kann die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Gemeindeversammlung vorgesehen we den. In diesem Fall wählt die Gemeindeversammlung die Vizepr sidentin oder den Vizepräsidenten. Sie gehören dem Büro der Ei wohnergemeinde anstelle der Mitglieder des Gemeinderates an.
Art. 26
1 Der Gemeindeversammlung kommen folgende Befugnisse zu: a) die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf die verfassungsmässige Amt s dauer; b) Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewa p pens; c) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer and ren Gemeinde, die Teilung der Gemeinde sowie über die Ä derung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzko rekturen; d) Erlass und Änderung der Gemeindeverfa s sung; e) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Geme regl e menten; f) Festlegung des Budgets
31) zusammen mit dem Steue r fuss; g) Beschlussfassung über andere Gemeindesteuern und Erlass oder Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge fes t gelegt werden; h) Genehmigung der Gemeinderechnung und allfälliger Separa rechnungen sowie gegebenenfalls des Rechenschaftsberic tes des Gemeind e rates; i) Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zustä n dig ist; k) Beschlussfassung über den Beitri tt zu einem Zweckverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Ve bandes;
23) l) Beschlussfassung über die Errichtung öffentlichrechtlicher A stalten und Beteiligung an solchen; m) Beschlussfassung über die Gründung oder die Beteili gung an privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmu gen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Da
2. Ve r samm - lungsleitung Aufgaben und Befu g nisse
e- n schliesslich Gemeindeanstalten ; r- i tet; m- e benen zusätzlichen Befugnisse. ng kann vorgesehen werden, dass die r- m- mmberechtigten in der Gemeind e-
24) s; h tigten; t- ie Versammlung innert u führen. m- sind die Stimmb e- a den. te, insbesondere das Budget
31) mit dem n- Einberufung Vorbereitung der Geschäfte Einladung und Vorl a gen
ter Einschluss des Revisorenberichtes, die Vorlagen zum Erlass oder zur Änderung der Gemeindeverfassung und von al lgemei verbindlichen Reglementen sowie zu bedeutenden Kreditbegehren, legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten spätestens zehn T ge vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
Art. 30
1 In der Gemeinde wohnhafte Personen oder d ie im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertr terinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhör rinnen oder Zuhörer beiwo h nen.
2 Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denj nigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuha l ten.
Art. 31 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollfü rung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die sammlung z u stimmt.
Art. 32
1 Die Versammlungsleitung kann nach erfolgter Mahnung das Wort en t ziehen, wenn Rednerinnen oder Redner offensichtlich nicht zur Sache sprechen.
2 Die Versammlungsleitung hat Personen, welche die Verhandlu stören, zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnung widrigkeit we g zuweisen.
3 Sofern es die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, kann die Ve r sammlung unterbrochen oder aufgelöst werden.
4 In schweren Fällen kann das Büro Ordnungsbussen bis F
1'000. -- aussprechen oder Strafanze i ge erstatten.
Art. 33
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident trägt der Ve r sammlung die Verhandlungsgegenstände vor oder lässt sie von anderen Berichter statterinnen oder Berichterstattern vo r tragen.
2 Auf Antrag des Gemeinderates kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften das Wort auch Fachpersonen ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn die Versammlung damit ei ve r standen ist. Öffentlichkeit Ton - und Bildauf nahmen Versamm - lungspolizei Bericht - erstattung zu den Verhandlungs - gegenständen
r- s- ie Redezeitbeschränkung gilt e- l- chäften ste l len. n- i tung das Los. d- r- b zustimmen. bestimmt die Versam m- b- h ren im Kantonsrat 6) 21) gilt sinngemäss. Wird ein m lung. h tigt. chnung sowie bei anderen Beschlüssen, f sichtsbefugnis der Gemeindeversammlung e hen. Verh andlungs - ordnung Anträge zu traktandierten Geschäften Wahlen und Absti mmungen Stimmrecht der Versammlungs - leitung und der Mitgl ieder des Gemei n derates
Art. 38
1 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung tei nimmt, kann ihr ne ue Anträge über in der Befugnis der Gemeind versammlung liegende Geschäfte unterbre i ten.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Erheblichkeit des A n trages.
3 Wird der Antrag erheblich erklärt, kommt dem Gemeinderat das Vorprüfungsrecht zu. Späteste ns innerhalb eines Jahres ist das Geschäft mit dem Bericht des Gemeinderates der Gemeindeve sammlung zu unterbreiten. Die Gemeindeversammlung kann die Frist angemessen verlängern.
4 Der Gemeinderat kann auf das Vorprüfungsrecht verzichten. In diesem Fall w ird der Antrag in der Versammlung behandelt.
3. Organisation mit Einwohnerrat a) Ordentliche Organisation
Art. 39
1 Die Gemeinde kann durch die Gemeindeverfassung die Gemei deorg a nisation mit Einwohnerrat vorsehen.
2 Die Einführung oder Abschaffung kan n nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfo l gen.
3 Die Zahl der Mitglieder des Einwohnerrates wird durch die G meindeverfassung festgelegt; sie b e trägt jedoch mindestens zwölf.
Art. 40
1 Die Wahl des Einwohnerrates erfolgt nach dem proportionalen Wahl verfahren in e i nem Wahlkreis.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht über die Wahl des Kantonsrates
7) 21)
.
3 Durch die Gemeindeverfassung kann bestimmt werden, dass die Wahl des Einwohnerrates nach dem Majorzverfahren oder in reren Wahlkreisen durchg e führt wird.
Art. 41 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die
Befugnisse der Gemeindeve r sammlung zu. Neue Antr ä ge Grundsatz Wahl Befugnisse
d d b stimmung. fere n dums. s sung festzusetzende Zahl von Stimmberechtigten e r langt. e- e rendum unterstellen. e- e setz
2)
.
31) mit der Festsetzung des Steuerfusses unterliegt everfassung kann n dum vorgesehen werden. t- r- n- r fassung sowie der allgemeinverbind lichen i chen. e- r- r den. Obligatorisches R e ferendum Fakultatives Referendum
1. Allgeme i nes
2. Bei Fest - setzung des Voranschla - ges und des Steuerfusses Initiative
1. Gege n stand
Art. 46 F ür das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz
2) , soweit in der Gemeindeverfassung keine besonderen Regelungen vorges hen we r den.
Art. 47
1 Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellve treter, sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. Sie bi den das Büro des Einwohnerrates. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär hat im Büro beratende Stimme und das Recht, Antr ge zu stellen.
2 Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Org a nisation des Rates und die Befugnisse der Ratsmitglieder.
3 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Ei n wohnerrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Die Verhandlungen sind öffentlich; die Geschäftsordnung regelt die Ausna h men.
5 Der Beschluss über die Unterstellung unter das Referendum ist zu veröffentl i chen.
Art. 48 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs - oder G eschäftsprüfung kommission g e mäss Art. 66 ff.
b) Ausserordentliche Organisation
Art. 49
1 Gemeinden mit weniger als 6'000 Einwohnerinnen und Einwo nern können in der Gemeindeverfassung vorsehen, neben dem Einwohnerrat die Gemeindeversammlung beizub e halten.
2 Die Gemeindeverfassung regelt die Zuständigkeiten der Gemei deversammlung und des Ei n wohnerrates.
Art. 50
1 Geschäfte, die aufgrund dieses Gesetzes dem obligatorischen oder fakult ativen Referendum unterliegen, können der Gemeind versammlung nicht entzogen we r den.
2 In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass nur die Schlussabstimmung in der Gemeindeversammlung stattfindet.
2. Verfahren Organisation des Einwohnerrates Rechnungs - oder G e schäfts - prüfungs - kommission Einwohnerrat und Gemeindever - sammlung Zuständigkeit der Gemeindever - sammlung
der Bestimmungen - oder G e- n wendbar. n- e ben. n- n- st. - und Gebührenordnungen für er Gemeindeschreiberin oder vom e- e- r zeichnen. r- r- l nen Referaten. Mitgliederzahl Aufgaben und Befu g nisse Vertretung der Gemeinde nach aussen Geschäfts - bereich
3 Der Gemeinderat kann die Besorgung bestimmter Geschäfte e nem Au s schuss oder einzel nen seiner Mitglieder übertragen.
4 Die Mitglieder bereiten die in ihren Amtsbereich fallenden G schäfte vor und stellen dem Rat A n trag.
Art. 55 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender G e schäftsordnung:
a) Die Präsidentin oder der Präsi dent beruft den Gemeinderat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Mitglied es verlangt b) Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernble ben. c) Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stim abgabe ve r p flichtet. d) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anw e send und stimmberechtigt ist. e) Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungs rechts g e setz 3) ; ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungs raum vor Behandlung des Geschäftes zu ve r lassen. f) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Traktanden fest, leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsor d nung. g) Auf ein Geschäft, das den Mitgliedern vor der Sitzung nicht b kannt war, darf nu r eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung als dringlich e r klärt.
Art. 56
1 Ist der Gemeinderat oder eine Gemeindebehörde in einem G schäft nicht beschlussfähig oder sind sich widerspr echende Int ressen zu vertreten, so teilen sie dies dem für Gemeindeangel genheiten zuständigen Departement mit, welches in diesem Fall entscheidet.
2 Das Departement kann für das in Frage stehende Geschäft den Gemeinderat oder die Gemeindebehörde auch dur ch Ernennung ausserordentlicher Mitglieder ergänzen oder die Sache dem G meinderat oder der zuständigen Behörde einer anderen G e zum Entscheid zuweisen.
Art. 57
1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind für alle Beschlüsse, an denen sie mitgewirkt haben, verantwortlich, sofern sie sich nicht ausdrücklich zu Protokoll dag e gen verwahrt haben. Geschäfts - ordnung Beschluss - unfähigkeit Verantwort - lichkeit
f- r nächsten Si t zung verwahrt. e- r Beschlüsse der Gemeinde - t der im Dienst der Gemeinde st e- r- t des Gemeinderates l tung; e nommen. meind e rates in Pflicht. e- g- e- s- Aufgaben und Befu g nisse Inpflichtnahme Präsidial - verfügung
Art. 61
1 Ist in der Gem eindeverfassung nichts anderes geregelt, wählt der Gemeinderat die Vizepräsidentin oder den Vizepräside n ten.
2 Bei Verhinderung der ordentlichen Stellvertreterin oder des Stel vertr e ters vertritt das amtsälteste Mitglied die Gemeindepräsidentin oder den Ge meindepräside n ten.
6. Gemeindeschreiberin oder Gemeind e schreiber
Art. 62 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folge de Au f gaben:
a) Führung des Protokolls der Gemeindeversammlung und des Gemeinder a tes; b) Leitung der Gemeindekanzle i; c) Führung der Sammlung des Gemeinderechts; d) Führung des Stimmregisters, des Einwohnerregisters sowie der weiteren Register und des Gemeindearchivs, soweit der Gemeinderat die Führung nicht einem Behö r denmitglied oder einer anderen im Dienst der Gem einde stehenden Person ü bertragen hat;
26) e) Besorgung der weiteren Geschäfte, die der Gemeindeschre berin oder dem Gemeindeschreiber durch Gesetz oder vom Gemeinderat übe r tragen sind.
Art. 63 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschr eiber hat im G meinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das
Protokoll führt, beratende Stimme und das Recht, Anträge zu ste len.
Art. 64
1 Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass für bestimmte G schäftsbereiche, insbesondere für das Erbschaftswesen, besond re Schreiberi n nen oder Schreiber bestimmt werden.
28)
2 Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs kommen ihnen die Rechte und Pflichten der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschre bers zu. Stellvertretung Aufgaben Antragsrecht Besondere Schreiberinnen oder Schreiber
- oder Geschäftsprüfungs - mission m- ; bei Organisation mit Einwohnerrat müssen minde s- n gehören. n- i- n tragen; Budget
31) den Vorschriften über den G e mein- h nungswe sen entspricht. ü- llung i h rer Aufgaben Auskunft zu erteilen. r- eisung der Rechnung und des Bud- ngel der Rec h nungsführung sowie eine gesetzwidrige e- l ten. weise den Sitzungen a tes, an denen d ie Rechnung beziehungsweise das S tellvertretung Wahl Aufgaben Akteneinsicht Bericht - erstattung
Budget 31) behandelt werden, mit beratender Stimme teil. Der Kommission steht das Recht der Antragstellung zu.
3 Stellt die Rechnungsprüfungskommission Fehler oder Ordnung wi dri g keiten fest, teilt sie dies dem Gemeinderat mit. Werden diese nicht beh o ben, erstattet sie der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat und dem für Gemeindeangelege n heiten zuständigen Departement Bericht.
4 Bei erheblichen Mängeln, Pflichtverletzungen , Missständen oder strafbaren Handlungen erstattet die Rechnungsprüfungskommiss on dem Gemeinderat sowie dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement unverzüglich B e richt.
Art. 69a 32)
1 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufga- ben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
2 Befähigt ist das Rechnungsprüfungsorgan, wenn zumindest eine Person dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemein- definanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeindere chnungen verfügt.
3 Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungs- kommission vorsehen, dass eine öffentlich - rechtlich oder eine an- erkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
4 Die G rundlage für die Prüfung ist ein allgemein anerkanntes Prü- fungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Gemeindean- gelegenheiten zuständigen Departement mit der Jahresrechnung einzureichen.
Art. 70
1 Die Gemeindeverfassun g kann anstelle der Rechnungsprüfung kommission eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen, der n ben den Aufgaben gemäss Art. 67 ff. weitere, in der Gemeindeve fassung umschriebene, Aufgaben z u kommen.
2 Bei der Organisation mit Einwohnerrat bestimmt die Ge ordnung ihre weit e ren Aufgaben. Fachrevision Geschäfts - prüfungs - kommission
i-
8) anwen d bar. assung bestimmt, welche Ausgaben durch die e- - oder Geschäft s- i- - und Sonderrechnungen s- die Überprüfung der t wendig erachtet. i- - verluste s sene Höhe Grundsatz Ausgaben - bewilligung Rechnungs - ablage Gemeinde - betriebe
des übergeordneten Rechts oder eines allgemein verbindlichen Gemeindereglements vollständig durch A b gaben finanziert werden und für d ie keine separate Betriebsrechnung g e führt wird. 23)
3
... 33)
Art. 76 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe
zu b e schliessen. Sie ist nur zulässig: a) zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vo sc hreibt; b) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzb schluss oder ein Projektierungskredit vorliegt. Die Zweckbi dung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt wo r den ist; c) zur Speisung eines Fonds des Gemeinderechts, mit dem au serorden t liche Einnahmen wie Mittel aus Devestitionen einem besonderen Zweck gewidmet werden. Fonds mit allg Zweckbestimmung sind unzulässig. 24)
Art. 77
1 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie d für eine Einrichtung mit sel b ständiger Sonderrechnung bilden.
2 Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als sel ständige Anstalt.
Art. 78 33)
Art. 79
1 Erfüllt eine Gemeinde öffentl iche Aufgaben gemeinsam mit and ren Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
2 Zweckverbände teilen die Betriebsgewinne oder - verluste sowie die I n vestitionslasten auf die Gemeinden auf.
23) c) Haushaltsführung
33)
Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende
Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt we Spezial - finanzierungen Selbständige Sonderrech - nungen Gemeindever - bindungen Ge meinde - steuerfuss
und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnung s jah- setzt werden.
31) mit dem Steuerfuss nicht genehmigt, so legt i nen aliger Verwerfung entsche i det r fuss fest.
22)
26) elektronischer e- h- e führt: - und Nachnamen; l tern; d lungsfäh igkeit; e- pflicht; Zeitpunkt der Festse t zun g Grundsatz
26)
g) Haushalt - und/oder Familie n nummer; h) bei Ausländerinnen und Ausländern: Nummer im Auslän gister; i) Beruf und Art der Erwerbstäti g keit.
3 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement bestimmt die Merkmale, die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklat ren und Kodierschlüssel, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt worden sind, sowie die erforderliche Histor sierung der Daten.
4 Der Gemeinderat legt in einem allgemein verbindlichen Regl ment die zusätzlichen Personendaten fest, die im Einwohnerregi ter zur Erfüllung von kommunalen Verwaltungsaufgaben geführt werden.
Art. 89
26)
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus der G meinde wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der zur Führung des Einwohnerregi s ters zuständigen Stelle zu melden.
2 Die gleiche Pflicht obliegt natürlichen und juris tischen Personen, die in der Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine solche au geben.
3 Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung e nes Wohnsitzes weniger als drei Monate zu eine m besonderen Zweck in der Gemeinde aufhalten.
4 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Regl ment Personen, die Wohn - und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein - oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, verpflichten, ein - un d ausziehende Vertragsparteien der zur Fü rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
Art. 89a
27) Wer verpflichtet ist, kommunalen oder kantonalen Stellen den Wohn - o der Aufenthaltsort beziehungsweise die Änderung d Einwohnerregi s ter geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit der Meldung gemäss Art. 89 gegenüber allen kommunalen Stellen sowie den kantonalen Stellen erfüllt, welche berechtigt sind, die kantonale Plattform «Personendaten» zu nutzen.
Art. 90
26)
1 Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Au kunft ü ber die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet. Meldepflicht
26) Wirkung der Meldung
27) Wahrheits - pflicht
26)
s- ie sich niederlassen, einen e- - und Pachtverträge oder andere Regelungen über die n- r füllt hat: über die bei ihnen beschäftigten Personen; r- n- e rinnen und Pächter; ersonen. e- h nerregister verfügen, sind verpflichtet, die se auf e- nung gut - , die Wahrheits - oder Auskunftspflicht verletzt, r- r- r e gisterführende Stelle nach Massgabe Au skunfts - pflicht
26) Wohnungs - identifikator und nummerierung
26) Straf - bestimmung 26) Übermittlung der Einwohner - registerdaten bei Wegzug
26)
Art. 95 26)
1 Der Gemeinderat bestimmt in einem allgemein verbindlichen Re lement die B ekanntgabe der Einwohnerregisterdaten an kommun le Stellen. Die Daten können in elektronischer Form zur Ve gestellt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
2 Die das Einwohnerregister führende Stelle teilt Name, Vornamen, Geburtsdatum un d Geburtsort, Wohnadresse und Zivilstand von Personen, welche die Zugehörigkeit zur entsprechenden anerkan ten Kirche angegeben haben beziehungsweise bei denen sich au grund der elektronisch zugestellten Daten aus der Herkunftsg meinde eine entsprechende Z ugehörigkeit ergibt, der Kirchgemei de beziehungsweise der anerkannten Kirche bei Zu - , Weg Umzug mit. Die Mitteilung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
3 Die registerführende Stelle übermittelt die Einwo hnerregisterdaten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form zeitverzugslos auf die kantonale Plattform «Personendaten».
4 Der Regierungsrat regelt die weitere Bekanntgabe von Registe daten an kantonale Stellen.
Art. 96 26)
1 Der Kanton führt die elektronische Plattform «Personendaten».
2 Sie dient zum Austausch von Daten der Einwohnerregister mit dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 des Registerharmon sierungsg e setzes sowie für ka ntonale statistische Zwecke.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die kantonalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten nutzen können, und den Umfang der Nutzung.
4 Der Gemeinderat bezeichnet in einem allgemein verbindliche Reglement die kommunalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Au gaben die Personendaten der entsprechenden Gemeinden unen geltlich nutzen kö n nen, und den Umfang der Nutzung.
5 Zum Abgleich der Daten einer Person kann auf der kantonalen Personendatenplat tform der Personenidentifikator der Datensamm- lung des jeweiligen Datenbezügers als technisches Hilfsmittel ge- führt und der entsprechenden AHV - Nummer zugeordnet werden. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein.
Art. 96a
27) Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Abschnittes und des Registerharmonisierungsgesetzes erforderlichen näheren B e stimmungen. Bekanntgabe von Einwohner - registerdaten 26) Personendaten - plattform ; Bezüger und Datenver - knüpfung 34 ) Verord nung 27)
emeindebürgerrechts auf s- n wohnergemeinde. in der Gemeind e-
29) - präsidenten, die Vizepräsi de n- - präsidenten sowie die erforderlichen Stimmenzähl e- h ler. s- n- iberin oder der Gemeindeschreiber ist z u-
29) e- e wahrt werden. Vorschriften über die Einrichtung und n- r waltungsakten fest. Erteilung des Bürgerrechts Einbürgerungs - kommission, Bürgerver - sammlung und Bürger - kommis sion
29) Aufbewahrung wicht i ger Akten
IV. Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 100
1 Die Gemeinden kön nen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufg ben: a) Zweck verbände errichten;
23) b) Aufgaben anderen Gemeinden übertragen; c) gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlic rechtliche Anstalten scha f fen; d) Einrichtungen anderer Gemeinden benü tzen und deren Pers nal beanspr u chen; e) sich an Unternehmen des privaten Rechts beteil i gen.
2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den A b schluss entsprechender Verträge beziehungsweise mit der Zustimmung zur Verbandsor d nung.
3 Ist ei ne Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 101
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
2 Er kann sich an der Zusammenarbeit bete iligen.
Art. 102 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses
Gese t zes auch Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen. Die Rechte der Aufsichtsorgane werden dadurch nicht b e rührt.
Art. 103
1 Die Gemeinden können sich an Zweck - beziehungsweise G meindeverbänden von Gemeinden ausserhalb des Kantons beteil gen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspruchung von Personal ausserkantonaler Geme inden a schliessen. 23)
2 Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regi e rungsrates.
3 Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelu n gen. Formen Beteiligung des Kantons Beteiligung weiterer Gemeinden Beteiligung an au sser - kantonalen Einrichtungen
verband
23) chen Rechts e aufgaben. r- nung sowie durch die Regelungen dieses Gesetzes. bertragenen Aufg a- i- e- r sammlung beziehungsweise unter Vorbehalt von Art. 43 e- ; tritt und Austritt; Rechtsnatur Gründung Verbands - ordnung
3 Beschlüsse des Verbandes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e und lit. g sowie Beschlüsse über neue Ausgaben, die einen in der Ve sordnung fes t zulegenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zu- stimmung der Gem eindeversammlung beziehungsweise der Ein- wohnerräte der Verbandsgemeinden. Die Verbandsordnung kann stattdessen die Möglichkeit des fakultativen oder obligator Referendums durch die Stimmberechtigten der Verband s den vorsehen.
4 Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben das Recht, den Verbandsorganen Anträge zu unterbreiten. Sie sind vor der Beschlussfassung über Geschäfte mit finanziellen Folgen für die Gemeinde anzuhören.
Art. 107
23)
1 Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden g mäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus Gebühren oder anderen Einnahmen decken kann.
2 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemei dehau s halt und das Rechnungswesen.
Art. 108 23 )
1 Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckve band.
2 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär entsprechend ihrem Anteil s verhältnis bei der Beitragspflicht.
3 Die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane richtet sich nach dem H a f tungsgesetz.
Art. 109
23)
1 Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben no wend i gen Reglemente und trifft die entsprechenden Verfügungen.
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist sinngemäss anwendbar.
Art. 110
23 ) Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einz richten.
Art. 110a
24)
1 Schliessen sich Gemeinden, welche an einem Zweckverband b teiligt sind, zusammen, wird die neue Gemeinde im Z eitpunkt der Mittel - beschaffung und Haushalt Haftung Reglemente und Verfügungen Anschluss weiterer Gemeinden Gemeinde - zusammen - schluss
n- u- n schluss emeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn r- r- e- urch den Austritt dem Verband entstehenden s- n- ung durch den Kantonsrat. l ten über: narbeit; e- t lich. Verwaltungsstellen und Einric h- Austritt Auflösung Gemeinde - vertrag Verantwort - lichkeit
Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeind rat verantwortlich.
3 Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer ander en Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde ve r antwortlich. V. Aufsicht und Rechtsschutz
1. Aufsicht
Art. 115
1 Die Gemeinden unterstehen der staatlichen Au f sicht.
2 Aufsichtsorgane sind: a) der Kantonsrat 21) ; in den vom Gesetz vorges e henen Fälle b) der Regierungsrat; c) das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement, sofern kein anderes Depart e ment sachlich zuständig ist.
3 Das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement ko trolliert regelmässig die Amts - und Verwaltungsführung der G m einden.
Art. 116 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und
Auskünfte zu erte i len.
Art. 117
1 Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand, so kann er sich an das in der Sache zuständige Depa tement we n den.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann das Aufsichtsorgan an Si zungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
3 Die Gemeindeverfassung und Reglemente, die einer Genehm gung b e dürfen, können dem s achlich zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet we r den.
Art. 118
1 Die Gemeindeverfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehm gung des Regi e rungsrates. Zuständigkeit Auskunftspflicht der Gemeinde Beistandspflicht Genehmigungs - vorbehalt
1. Allgeme i nes
e- e- gkeit, soweit nichts anderes vo r- u- r lich für:
31) mit der Festsetzung des Steuerfusses; ung; h- s- b hilfe zu schaffen. e meinderat mit. e- rsuchung zu ä u ssern. b- l- l genden Massnahmen treffen: Beschlüssen, Verfügungen oder Wahlen; ü- e-
21) einer G e- o rübergehend das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder e hen.
2. Besondere Genehmigun - gen Ermahnung Untersuchun g Massnahmen des Regierungs - rates Entzug der Selbst - verwaltung
1. Z u ständigkeit
2 Der Regierungsrat kann die nötigen vorsorglichen Massnah bis zum Entscheid des Kantonsrates
21) treffen.
Art. 124
1 Der Regierungsrat bestellt für die Gemeinde eine oder mehrere Sachwalterinnen oder einen oder mehrere Sachwalter, welche a stelle der Gemeindebehörden die Gemeindev erwaltung beso
2 Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen G meinde unterstellen. Dabei üben die Behörden und die Mitarbeit rinnen und Mitarbeiter der verwaltenden Gemeinde die entspr chenden Funktionen der u n terstellten Gemeinde aus.
Art. 125
Die Kosten der Untersuchung sowie der angeordneten Massna men hat die Gemeinde zu tragen, die hierfür Anlass gegeben hat.
Art. 126 23)
Der Zweckverband und die übrigen der Zusammenarbeit der G meinde n dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen unterli gen wie die G e meinden der Staatsaufsicht.
2. Rechtsschutz
Art. 127
1 Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrates können innert
20 T a gen von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von Pers o nen, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten we r den: a) wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn Beschlüsse des Einwohnerrates mit einem Gemeind beschluss in Widerspruch st e he n; b) wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausg hen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflicht gen zur Folge haben.
2 Vorbehalten bleiben Art. 82 bis des Wahlgesetzes
2) und Art. 51 des Ve r waltungsrechtspflegegesetzes 3) .
3 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 16 ff. des Verwaltung rechtspflegegese t zes
3)
.
2. Sachwalterin und Sachwalter Kosten Aufsicht über interkommunale Organisationen Beschwerde
Entscheide des obersten zuständ i-
3) an den Regierungsrat e r hoben icher Behandlung durch ein Gemeindeorgan, r de an den Regierungsrat erhoben werden. behörde von Amtes wegen i gen. e- e der r- n- e halten . Rekurs Aufsichts , Rechtsver - weigerungs - und Rechts - verzögerungs - beschwerde Entscheide der interkom - munalen Organisationen Sonder - regelungen
VI. Schlussbestimmungen
1. Änderung bisherigen Rechts
Art. 132 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt g e ändert:
a) das Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmu gen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) vom 15. März 1904
2) :
Art. 2 lit. c Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:
c) den Abstimmungen und Wahlen in der Ei n wohnergemeinde.
Art. 6 lit. a Unter Vorbehalt von Art. 5 der Kantonsverfassung sind stimm wahlberec h tigt:
a) bei A bstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die am Heimatort wohnhaften Bürger;
Art. 9 Satz 1 Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemei deabstim mungen und Wahlen sowie an den Versammlungen der
Einwohnerg e meinde ist bis zum 65. Alters jahr obligatorisch.
Art. 17 Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen,
kantonalen und örtlichen polit i schen Rechte.
Art. 30 Abs. 2
2 Die Abstimmungen in der Gemeinde finden in der Gemeindeve sammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder d ie Gemeindeverfa sung die Urnenabstimmung vo r sieht.
Art. 31 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
Änderung bis - herigen Rechts
e- er an l gen. l-
1956
9) : h ren.
10) : Zuständigkeit zur Erteilung des Gemei n- s- s- erle i- s wirksam. d- e meindebürgerrechts auf. sgebühren werden durch Dekret des Kantonsr a- n- e- Reglement
setzt, welche im einzelnen im von der Einwohnergemeinde zu e lasse n den Reglement festzuleg en sind. d) das Gesetz über die direkten Steuern vom 17. Dezember
1956
11) :
Art. 23 Ziff. I lit. e Vom rohen Einkommen werden abgezogen
I. bei allen steuerpflichtigen Personen e) Zuwendungen an den Kanton und die Schaffhauser Einwo ner - und Kirchgemeinden und de ren Anstalten; Dritter Teil Ausgleichsfonds für finanz - und steuerschwache Gemeinden Aufgehoben
Art. 159 und Art. 160 Aufgehoben
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 133 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) d as Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaf hausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892 12) ; b) das Gesetz betreffend die Schaffung von römisch - katholischen Kirchgemeinden vom 13. November 1967
13)
.
3. Übergangsbestimmungen
Art. 134 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit
dem I n krafttreten diesem Gesetz anzupassen.
Art. 135
1 Erlasse der Gemeinden sowie die Verbandsordnungen von G meindeverbänden, die gestützt auf das bisherige Recht erlassen e Aufhebung bisherigen Rechts Anpassung der Gem einde - verfas sung Weitergeltung bisherigen Rechts
d- r gane weiter. bürgerrecht bislang durch einen Bürgerau s- r- i ter. t- e samterneuerung. i- n- dieses Gesetzes anzuwenden. n-
5 Prozent
6 Prozent
7 Prozent ten Jahr nach dem Inkrafttreten 8 Prozent
9 Prozent. e wahr t. e-
14)
15) und in die kantonale G e- Bestim mungen über Wa h len Abschreibungen Kirchen Inkrafttreten
3 Sofern das gleichz eitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz über die Änderung der Kanton verfassung (Gemeindewesen) vom 17. August 1998 verworfen wird, fällt es dahin. Fussnoten:
1) SHR 101.100.
2) SHR 160.100.
3) SHR 172.200.
4) SHR 1 80.100.
5) SHR 170.300.
6) SHR 171.110.
7) SHR 161.111.
8) SHR 611.100.
9) SHR 160.200.
10) SHR 141.100.
11) SHR 641.100.
12) SHR 120.100.
13) SHR 132.300.
14) In Kraft getreten am 1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1119).
15) Amtsblatt 1999, S . 1123.
16) Fassung gemäss G vom 21. Februar 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355).
18) Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004, S. 33).
19) Fassun g gemäss G vom 8. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2003, S. 1747; 2004, S. 1918).
21) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
22) Aufgehoben durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 735, S. 1263).
23) Fassung gemäss G vom 22 . Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
24) Eingefügt durch G vom 22 . Januar 2007, in Kraft getrete n am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
26) Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. April 2009 (Amtsblatt 200 8 , S. 1591 , 2009, S. 290 ); von der Bunde kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
27) Eingefügt durch G vom 27. Okt ober 2008, in Kraft getreten am 1. A ril 2009 (Amtsblatt 200 8 , S. 1591 , 2009, S. 290 ); von der Bunde kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
28) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 20 12, S. 320).
gemäss G vom 20. Februar 2017, in Kraft getreten am
2017, in Kraft getreten am Augu st
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