Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (850.100)
INHALT
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
- Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
- Art. 3 Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung
- Art. 4 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die
- Art. 12 Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnan-
- Art. 17 Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe
- Art. 53 Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Be-
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