Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (850.100)
CH - SH

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

1 Geltungsbereich
1/2015 Zweck der öff- entlichen Sozi- alhilfe
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 3 Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung

des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Ein- gliederung von invaliden Personen (IFEG)
1) bedarfsgerechte Wohn- und Leistungsangebote bereit zu stellen.

Art. 4 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die

um Hilfe nachsuchende Person sich nicht aus eigener Kraft aus ih- rer Notlage heraushelfen kann und Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind.
Art. 5
1 Die Menschenwürde und die persönliche Integrität der die Sozial- hilfebehörden um Hilfe nachsuchenden Personen wie auch der Menschen mit Behinderung sind stets zu achten.
2 Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind rechtzeitig und im angemessenen Umfang zu gewähren.
3 Die Sozialhilfebehörden haben private und öffentliche Hilfe zu vermitteln, soweit dies den wohlverstandenen Interessen der zu un- terstützenden Personen entspricht.
4 Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderung ausgesetzt sind, sind in angemessener Weise zu beseitigen, zu verringern und zu verhindern.
Art. 6
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beige- zogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der um Hilfe nachsuchenden Person und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und unbefugten Drit- ten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Die Schweigepflicht entfällt bei dem für die Aufgabenerledigung erforderlichen Datenaustausch mit den Sozialhilfebehörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes.
3 Die Sozialhilfebehörden sind ermächtigt, mit im Einzelfall beteilig- ten kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden persönli- che, berufliche und finanzielle Angaben der zu unterstützenden Person oder deren Angehörigen auszutauschen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der zu unterstützenden Person oder der Aufgabenerledigung erforderlich ist und die Angaben bei der zu un- terstützenden Person nicht beschafft werden können. Zweck der Ein- richtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung Subsidiarität Allgemeine Ver- fahrensgrund- sätze Akteneinsicht, Auskunfts- und Schweigepflicht
3
14) Anzeigepflicht Leistungen der öffentlichen So- zialhilfe
1/2019 Leistungen der öffentlichen So- zialhilfe an Per- sonen des Asyl- bereichs
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 10
1 Die Sozialhilfebehörden dürfen eine um Leistungen der öffentli- chen Sozialhilfe nachsuchende Person nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
2 Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der W ohnsitz so lange bestehen, als er ohne den behördlichen Einfluss voraussicht- lich nicht verlassen worden wäre, längstens aber während fünf Jah- ren. Der Regierungsrat kann die fehlbare Gemeinde zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichten, welche anderen Gemeinden durch die Abschiebung entstanden sind, sowie die fehlbaren Behörden- mitglieder mit Geldbussen bis zu Fr. 5'000.- bestrafen.
3 Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
Art. 11
1 Der Regierungsrat kann in Aufgabenbereichen der öffentlichen Sozialhilfe für besondere Gruppen von zu unterstützenden Perso- nen Spezialdienste schaffen, sofern der entsprechende Aufgaben- bereich nach Bundesrecht in der Zuständigkeit des Kantons liegt oder eine Leistungserbringung mittels Spezialdienst gegenüber ei- ner kommunalen oder regionalen Lösung als vorteilhaft erscheint.
2 Die Nettokosten werden gemäss Art. 38 in die Berechnung auf- genommen.

Art. 12 Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnan-

geboten und von Leistungsangeboten zur Förderung der Eingliede- rung von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuständig. Er schliesst dazu Verträge mit geeigneten Leistungsanbietern ab und unterstützt deren Betrieb mit finanziellen Beiträgen.
Art. 13
1 Die Gemeinden sind für die Bereitstellung von sozialen Einrich- tungen für Personen in besonderen Notlagen, insbesondere Ob- dachlose und andere zu unterstützende Personen, zuständig. Sie beraten Betreuungsbedürftige, vermitteln Plätze an geeignete Ein- richtungen und kommen subsidiär für die Betreuungs- und Aufent- haltskosten auf.
2 Die Bestimmungen von Art. 11 dieses Gesetzes gelten sinnge- mäss. Verbot der Ab- schiebung Spezialdienste Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung Andere soziale Einrichtungen
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3)
. Sozialhilfebe- hörde Kantonale Organe
1/2015 Kommission Behinderung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 17 Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe

können zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe mit privaten und öf- fentlichen Beratungsstellen zusammenarbeiten und im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Aufgaben an diese delegieren.
Art. 18
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können die Polizei oder fachlich qualifizierte Dritte mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn: a) ein begründeter Verdacht auf unrechtmässig bezogene Sozial- hilfe besteht, und b) die Sozialhilfebehörde die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.
2 Die Abklärungen müssen verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Die Abklärungen können auch auf Personen ausge- dehnt werden, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unter- haltspflicht haben.
3 Die Abklärungen können namentlich Besuche zu Hause oder am Arbeitsplatz sowie Beobachtungen und Bildaufnahmen einer Per- son im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus beinhal- ten.
Art. 19
1 Die Koordination der Sozialhilfeinspektionen obliegt dem kantona- len Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.
2 Die Kosten einer Sozialhilfeinspektion trägt die Sozialhilfebehör- de. IV. Öffentliche Sozialhilfe
1. Allgemeines
Art. 20
1 Die öffentliche Sozialhilfe besteht aus persönlicher und materieller Hilfe.
2 Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Delegation Sozialhilfe- inspektion Verfahren Individuelle Leistungen
7 Freiwilligkeit Untersuchung von Amtes we- gen
1/2015 Persönliche Hilfe Erbringung von Leistung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 25
1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Die materielle Hilfe besteht grundsätzlich aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizini- sche Grundversorgung der zu unterstützenden Person. Es können darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden.
2 Die materielle Hilfe wird, wenn nötig, in Verbindung mit persönli- cher Hilfe gewährt.
3 Das zuständige Departement legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest. Änderungen beim Grundbe- darf für den Lebensunterhalt werden durch den Kantonsrat geneh- migt.
4 Die Höhe und Art der materiellen Hilfe für besondere Gruppen, namentlich der Personen ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung, richten sich nach besonderen Bestimmungen.
5 Bei fehlender Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich Nothilfe gewährt.
3. Pflichten der zu unterstützenden Person
Art. 26
1 Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemes- sung der Hilfe nötigen persönlichen und wirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen, insbesondere ihre Steu- erakten, zu gewähren. Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhält- nisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich und unaufgefor- dert anzuzeigen.
2 Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben Auflagen oder Weisungen zu befolgen, soweit diese sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.
3 Sie haben ferner alles zur Vermeidung, Behebung oder Vermin- derung der Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren.
4 Wer diesen Pflichten zuwiderhandelt, dem können die Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation sowie der Grös- se des Verschuldens um höchstens 30 % des Grundbedarfs ge- kürzt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die materielle Hilfe ganz verweigert werden. Vor Ausfällung der Sanktion ist der säu- migen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen. Materielle Hilfe Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten
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4)
. Verpfändung, Pfändung, Ab- tretung und Ver- rechnung Übergang von Ansprüchen ge- genüber Dritten Übernahme von Schulden
1/2019 Verwandten- unterstützung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Um finanzielle Beiträge sind lediglich unterstützungspflichtige Verwandte anzuhalten, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen leben.
3 Bevor Verwandte, insbesondere im Vorfeld einer gerichtlichen Klage, zur Beitragsleistung aufgefordert werden, sind die mögli- chen Auswirkungen auf die familiären Beziehungen und den Hilfs- prozess zu berücksichtigen.
4 An die Kosten von Aufenthalten Minderjähriger in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen haben die Eltern nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens jenen Beitrag zu entrich- ten, der den Lebenshaltungskosten des Kindes im elterlichen Haushalt entspricht.
Art. 31
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu- rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Rechtmässig bezogene materielle Hilfe ist nur dann zurückzuer- statten, wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriege- winn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzufüh- renden Gründen in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt ist. Materielle Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährig- keit oder bis zum Zeitpunkt, da die Erstausbildung abgeschlossen wurde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.
3 Besitzt eine zu unterstützende Person Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Be- dingung für die materielle Hilfe eine Rückerstattungsverpflichtung, wenn möglich unter grundpfandrecht licher Sicherstellung, verlangt werden. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.
3 bis Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, wel- che die unterstützte Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe, für ihre eingetragene Partnerin oder ihren einge- tragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partner- schaft und für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat.
14)
4 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, ausgenommen bei ungerechtfertigtem Bezug. Sie verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Sie erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe an gerechnet; ausgenommen sind Leistungen Rückerstattung und Erlass
11
14)
5) entsprechende Anwendung, soweit sich nicht Gesuch Rechtshilfe
14) Verfügung
1/2019 Beschwerde- und Rekurs- verfahren
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 aus dem Bundesrecht und den Vorschriften dieses Gesetzes Ab- weichungen ergeben.
5. Finanzierung
Art. 35
1 Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrags die materiellen Hilfeleistungen, die sie gemäss Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 25 dieses Gesetzes ausrichten oder einer Aufenthalts- gemeinde zu vergüten haben. 15)
2 Sie tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages die Kosten ge- mäss Art. 11 dieses Gesetzes.
3 Soweit die Bundesbeiträge die Kosten im Asylbereich nicht de- cken, kann der Kanton diese unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages analog Art. 38 dieses Gesetzes den Gemeinden in Rechnung stel- len.
4 Die Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen werden je zur Hälfte von den Gemeinden und dem Kanton getra- gen. 14)
Art. 36
1 Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25 Prozent an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 Abs. 1 - 3 aus, wenn sie
15) a) die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von längerdau- ernder Beanspruchung der Sozialhilfe, einhalten, und b) die möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen sowie die Rückerstattungen rechtzeitig in Anspruch nehmen oder be- antragen.
2 Bei Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen ge- mäss Art. 35 Abs. 4 beträgt der Beitrag des Kantons 50 Prozent.
15)
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
14)
Art. 37
1
...
16)
2
...
16)
3
...
16)
4 Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Schweizer Bürge- rinnen und Bürger ohne Unterstützungswohnsitz, an Ausländerin- nen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton und an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit über Grundsatz Kantonsbeitrag Erstattung
13
15)
14)
15) bis dieses Geset-
14)
1/2019 Verteilung der Sozialhilfe- kosten Fonds für die Betreuung und Unterstützung von Personen im Asyl- und Flüchtlingswe- sen
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Soziale Einrichtungen
1. Allgemeines
Art. 40
1 Als soziale Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten: a) Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung. b) Einrichtungen für Personen, die sich in einer besonderen Not- lage befinden wie Notunterkünfte und Frauenhäuser, soweit keine anderweitigen Gesetze zum Zuge kommen.
2 Keine sozialen Institutionen im Sinne dieses Gesetzes sind Spitä- ler im Sinne des kantonalen Spitalgesetzes 6) , Heime im Sinne des kantonalen Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
7) , ambulante Leistungserbringer im Sinne des kantonalen Gesundheitsgeset- zes 8) , Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 9) , Kinder- und Erwachsenenein- richtungen gemäss der Kantonalen Pflegekinderverordnung
10) so- wie Einrichtungen der Sonderschulung.
Art. 41
1 Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, Werkstätten und andere In- stitutionen zur Förderung von erwachsenen Menschen mit Behin- derung im Sinne von Art. 3 IFEG.
2 Der Begriff erwachsene Menschen mit Behinderung ist analog zum Begriff der invaliden Personen im Bundesgesetz vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG)
11) umschrieben.
3 Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen und einzelnen Personen oder Personengruppen Zugang zu Einrichtun- gen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach den entspre- chenden Grundsätzen gewähren.
4 Soweit geeignete Angebote nicht durch Einrichtungen für erwach- sene Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ver- fügbar sind, kann das zuständige Departement im Interesse der bzw. des Betroffenen in Einzelfällen andere Leistungserbringer be- rücksichtigen.
15) Begriff Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
15 Trägerschaft Bewilligungs- pflicht
1/2019
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 44
1 Die Betriebsbewilligung kann vom zuständigen Departement ent- zogen werden, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Auflagen nicht erfüllt werden; c) schwerwiegende Mängel in der Betriebsführung festgestellt wurden.
2 Besteht oder droht unmittelbar ernsthafte Gefahr für erwachsene Menschen mit Behinderung, kann das zuständige Departement Massnahmen bis zur sofortigen Schliessung einer Einrichtung ver- fügen.
Art. 45
1 Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinde- rung untersteht der Kontrolle des zuständigen Departementes.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe gewähren die Einrichtungen Akten- einsicht und erteilen die nötigen Auskünfte.
Art. 46
1 Das zuständige Departement sorgt für eine bedarfsgerechte Pla- nung und Koordination der Leistungsangebote. Es bezeichnet die zugelassenen Einrichtungen (Anerkennung) und sorgt durch Ein- bezug ausserkantonaler Einrichtungen im Sinne von Art. 4 IFEG für bedarfsgerechte Angebote. Das Angebot trägt dabei den Grund- sätzen der Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.
2 Weiter erlässt es die für die Umsetzung des Konzeptes zur Förde- rung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinde- rung nach Art. 10 IFEG nötigen Richtlinien.
Art. 46a
14)
1 Die Einrichtungen führen für jede von ihnen betreute Person eine Klientendokumentation. Diese enthält insbesondere Angaben über die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer), den Ren- tenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit, die Art der Behinde- rung sowie den individuellen Betreuungsbedarf.
2 Das zuständige Departement erhebt im Rahmen der Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und des kantona- len Datenschutzgesetzes bei den Einrichtungen Daten, einschliess- Entzug der Be- triebsbewilli- gungen Aufsicht Kantonale Ver- sorgung und Koordination der Bedarfs- planung Datenerhe- bung 14)
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15)
15) Leistungsver- einbarungen Finanzierung Betriebsbei- träge
1/2019 Investitions- beiträge
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3. Andere soziale Einrichtungen
Art. 51
1 Der Betrieb einer anderen sozialen Einrichtung bedarf einer Be- willigung des zuständigen Departementes.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die leitende Person über einen guten Leumund verfügt und für eine fachgerechte Betreuung Gewähr bietet; b) die soziale Einrichtung ausreichende finanzielle Grundlagen aufweist.
3 Das zuständige Departement legt fest, welche Angaben die Be- triebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähe- re des Verfahrens.
Art. 52
1 Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen untersteht der Aufsicht der Gemeinde, in welcher sich die Einrichtung befindet.
2 Die Bewilligung kann auf Gesuch der aufsichtspflichtigen Ge- meinde hin durch das zuständige Departement entzogen werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 53 Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Be-

triebskosten aus den Beiträgen der anspruchsberechtigten Person, der gesetzlich Verpflichteten, deren Versicherer oder Dritter.
Art. 54
1 Der Kanton kann Beiträge an den Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen ausrichten. Diese Beiträge werden in die Berech- nung gemäss Art. 38 aufgenommen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Betriebsbeiträge bis Fr. 500'000.- bzw. wiederkehrende Beiträge, welche Fr. 100'000.- pro Jahr nicht überschreiten.
3 In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.
Art. 55
1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an den Erwerb, den Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung leisten.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge bis Fr. 500'000.-. In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat. Bewilligungs- pflicht Entzug der Be- willigung, Auf- sicht Finanzierung Betriebsbei- träge Investitions- beiträge für an- dere soziale Einrichtungen
19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Ein- richtungen IVSE Bedingungen, Auflagen, Rück- erstattung Übergangsfrist
1/2019 Einlage in Aus- gleichsfonds Asyl- und Flüchtlings- wesen
20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 60a
14)
1 Gesuche um Verrechnung nach Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes können nach dem Inkrafttreten der Aufhebung dieser Bestimmungen nicht mehr gestellt werden. Abrechnungen der Ge- meinden, die nach diesem Datum vorgelegt werden, muss die Heimatgemeinde nicht mehr beachten.
2 Für eine Unterstützung, die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung beginnt und darüber hinaus reicht, sind die Kosten pro rata tempo- ris zu erstatten.
3 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge bzw. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, welche gemäss Art. 37 Abs. 4 bis dieses Gesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits über fünf Jahre bzw. sieben Jahre in der Schweiz Unterstützungswohnsitz haben, sind von der Berechnung ausgeschlossen.
4 Die Übergangsbestimmungen des ZUG gelten sinngemäss.
Art. 61
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft 12) .
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
13) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 831.26.
2) SR 851.1.
3) SHR 120.100.
4) SR 210.
5) SHR 172.200.
6) SHR 813.100.
7) SHR 813.500.
8) SHR 810.100.
9) SHR 311.0.
10) SHR 211.224.
11) SR 830.1.
12) Amtsblatt 2014, S. 280.
13) Amtsblatt 2013, S. 1581.
14) Eingefügt durch G vom 22. Januar 2018, in Kraft getreten am 1. Juli
2018 (Amtsblatt 2018, S. 145, S. 1100). Übergangsbe- stimmung be- treffend Ab- schaffung Art.
37 Abs. 1 - 3 14) Inkrafttreten
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