Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffung... (172.512)
INHALT
Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001
- Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001
- Art. 5 Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der
- Art. 6 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin
- Art. 13 Die Ausschreibung hat in einer der Amtssprachen der Schweiz zu
- Art. 14 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:
- Art. 20 Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht er-
- Art. 25 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfah-
- Art. 27 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbe-
- Art. 34 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur
- Art. 35 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Art. 27 wider-
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