Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffung... (172.512)
CH - SH

Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001

die Einzelheiten für die Vergabe wie vom Bundesgesetz enmarktgesetz, BGBM) erfasst wer- ftragswerts wird jede Art der Vergü- alle Arbeiten für die tragenden Zweck und Geltungsbereich Auftragswert Bauaufträge Liefe r - und Dienstleistungs- aufträge
rere gleichartige Einzelaufträge (L ose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt: a) entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge; b) oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Ge- samtwert massgebend.
3 Für Liefer- und Dienstleistungsa ufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich ei- nen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berech- net: a) bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Mona- ten beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätz- ten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dau- ert; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48.
Art. 4a
1) Bei der Auswahl im freihändigen Verfahren und im Einladungsver- fahren gemäss Anhang 2 der IVöB sind nach Möglichkeit Anbie- tende zu berücksichtigen, die Lehrstellen in einem für die Branche und die Betriebsgrösse angemessenen Umfang anbieten. II. Anbieterin und Anbieter

Art. 5 Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der

Ausschreibung oder in den Ausschre ibungsunterlagen nicht aus- drücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.

Art. 6 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin

oder vom Anbieter folgend e Angaben verlangen: a) Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sol- len; b) Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen; c) Nachweis der Eignung dieser Unternehmen. Lehrlings- ausbildung Arbeits- oder Bietergemein- schaften Beteiligte Unternehmen
en die Vorschriften der Gesamt- und fehlen, gelten die orts- und erin oder der Anbieter die Einhaltung prüfung zu bevollmächtigen. der Vorbereitung der Unterla- mitgewirkt haben, dass sie unabhängig vom Auftragswert unter folgenden eicht, die aufeinander abge- er künstlerischen Beso nderheiten Schutzes geistigen Eigen- Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbe- dingungen Vorbefassung Freihändiges Verfahren
tums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative; d) die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich; e) aufgrund unvorhersehbarer Ereign isse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektiv es oder Einladungsverfah- ren durchgeführt werden kann; f) aufgrund unvorhersehbarer Ereign isse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auf- trages zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder der Auftraggeber mit er- heblichen Schwierigkeiten ve rbunden wäre. Der Wert der zu- sätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen; g) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil ein- zig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Ma- terial oder Dienstleistungen gewährleistet ist; h) die Auftraggeberin oder der Auftragge ber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich au f einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Ein ladungsverfahre n vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Aus- schreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewie- sen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; i) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanferti- gungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistun- gen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden; j) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Ab- sicht bekannt gegeben, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Plan ungs- oder Gesamtleistungswettbe- werbes abzuschliessen; k) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen; l) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rah- men einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Li quidationsverkäufen.
n erfolgt die Ausschreibung sowie im freihändigen Verfahren erfolgt nn dies formlos erfolgen. mindestens folgende Angaben: eberin oder des Auftraggebers; on Nebenarbeiten; terlagen abgegeben werden; Form Sammelau f - träge Angaben
j) Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnah- me im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Ange- bots; k) Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist; l) Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften; m) Zuschlagskriterien sowie deren Ra ngordnung oder Gewichtung, wenn keine Ausschreibungsun terlagen abgegeben werden.

Art. 13 Die Ausschreibung hat in einer der Amtssprachen der Schweiz zu

erfolgen.

Art. 14 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:

a) Name und Adresse der Auftra ggeberin oder des Auftraggebers; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; d) Sprache der Angebote und Unterlagen; e) Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnah- me im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Ange- bots; f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebots; g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; h) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen; i) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung; j) Zahlungsbedingungen.
Art. 15
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bezeichnet in den Aus- schreibungsunterlagen die erfo rderlichen technischen Spezifikatio- nen. Diese werden: a) eher in Bezug auf den Nutz en der Leistung als auf die Kon- struktion umschrieben; b) auf der Grundlage von internation alen Normen und, wenn sol- che fehlen, von den in der Schwe iz verwendeten technischen Normen definiert. Sprache Ausschrei- bungsunterla- gen Technische Spezifikationen
in Bezug auf besondere Handels- bung des Beschaffungsbedarfs gsunterlagen die Worte „oder Auftraggeber darf nicht auf eine den und Weise von einem Unterneh- der Beschaffung haben Auftraggeber beantwortet innert kur- ngsunterlagen, soweit die ssen, soweit Geschäfts- und Fabrika- das Einverständnis der Anbieterin ichtigt, soweit es sich mit den Auftraggeberinnen oder Auftrag- Auskünfte Vertraulichkeit und Urheber- rechte Fristen: Grund- sätze
Art. 19
1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als: a) 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes; b) 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Ange- bots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeit- punkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
2 Diese Fristen können in folgende n Fällen verkürzt werden: a) wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Art. 12 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel- den haben und zusätzliche Au skünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung dass ge- nügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als
10 Tage; b) wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c) in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen ge- mäss Absatz 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als 10 Tage.

Art. 20 Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht er-

fassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen. V. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
Art. 21
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieterinnen un d Anbieter fest.
2 Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finan- zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungs- fähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. Fristen im Staatsvertrags- bereich Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Eignungs- kriterien
Auftraggeber kann ständige Listen ggeber, die ständige Listen bieter führen, veröffentlichen je- len Amtsblatt folgende Angaben: ren zur Erneuerung der Listen. e Periode von höchstens drei Jahren gültig, Beginn dieser Periode. rzeit garantieren, dass die Eig- der Frist schriftlich, durch direkte s Angebots gewährleistet ist. ltigen oder beglaubigten Un- der Frist nicht mehr geändert wer- Ständige Listen Einreichung des Angebots Einreichung des Antrages auf Teilnahme
der elektronische Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.

Art. 25 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfah-

ren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
Art. 26
1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers geöffnet.
3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der an wesenden Personen, die Na- men der Anbieterinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allf älliger Angebotsvariante n oder Teil- angebote festzuhalten.
4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zu- schlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

Art. 27 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbe-

sondere ausgeschlossen, wenn sie oder er: a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b) der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; c) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; d) Den Grundsätzen von Art. 11 lit. e, f und g IVöB nicht nach- kommt; e) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseiti- gen oder erheblich beeinträchtigen; f) sich in einem Konkursverfahren befindet; g) sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist; h) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvoll- ständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungs- unterlagen. Entschädigung Ö ffnung der Angebote Ausschluss- gründe
bfehler werden berichtigt. der Auftraggeberin oder dem Auftrag- Leistungsinhaltes in diesem Zu- Verhandlungen zulässig. Auftraggeber ein Angebot, das Zuschlag des Auftrages erhält den Zuschlag. Es nde Kriterien berücksichtigt werden: Kreativität, Kundendienst,
2) standardisierte Güter kann auch Prüfung und Angebote Erläuterungen Verbot von Abgebots- runden Ungewöhnlich niedrige Ange- bote Zuschlagskrite- rien, allgemein
Art. 33
1 Bei mehreren annähernd gleichwertigen Angeboten erfolgt die Vergabe des Auftrages nach folgenden Gesichtspunkten: a) frühere Leistungen; b) Beschäftigungsgrad zur Zeit der Auftragsausführung; c) Umfang der seit fünf Jahren vor der Vergebung erhaltenen staatlichen Aufträge; d) Bezugsquellen des Materials; e) Sicherung und Erhaltung der Arbeits- und Ausbildungsplätze im Kanton Schaffhausen; f) geringe Entfernung zwisch en Geschäftsdomizil und Tätigkeits- ort.

Art. 34 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur

dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter vergeben, wenn sie od er er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbieterin oder desje- nigen Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat.

Art. 35 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Art. 27 wider-

rufen werden.
Art. 36
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn: a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt; b) aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günsti- gere Angebote zu erwarten sind; c) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb ga- rantieren; d) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erfor- derlich wurde.
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbiete- rinnen und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt. Zusätzlich können Zuschlagskrite- rien, gleichwer- tige Angebote Aufteilung des Auftrages Widerruf des Zuschlags Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
Auftraggeber eröffnet Verfügungen der durch Zustellung. summarisch begründet und mit einer Auftraggeber gibt den nicht berück- Organs bzw. des Baudepar- ereich verpflichteten Auf- Auftraggeber über die meldepflichtigen Aufträ- n sie dem Baudepartement mit. Bestimmungen bestehen, werden die e nach dem rechtsgültigen Ab- das Vergabeverfahren; n des Vergabeverfahrens; h freihändig vergebene Eröffnung von Verfügungen Statistik Archivierung
Fussnoten:
1) Eingefügt durch RRB vom 25. Januar 2005, in Kraft getreten am 1. Februar 2005 (Amtsblatt 2005, S. 152).
2) Fassung gemäss RRB vom 25. Januar 2005, in Kraft getreten am 1. Februar 2005 (Amtsblatt 2005, S. 152).
Markierungen
Leseansicht