Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (413.720) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel
- Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel
 - §1. Die Diplomprüfung dient dem Nachweis einer anspruchsvollen
 - §2. Die Diplomprüfung findet am Ende der 3. Klasse statt.
 - §3. Zur Diplomprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zu-
 - §4. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-
 - §5. Die Diplomprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
 - §6. Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von
 - §7. Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der
 - §8. Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen:
 - §9. Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen:
 - § 10. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-
 - § 11. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt
 - § 12. Nach den Abschlussprüfungen setzen die Examinatorinnen und
 - § 13. Die Diplomnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungs-
 - § 14. Die Diplomnote in den nicht geprüften Fächern Geschichte/
 - § 15. Die in den Diplomausweis einzusetzenden Noten werden in
 - § 16. Die Diplomnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt.
 - § 17. Schülerinnen und Schüler, die den Diplomausweis nicht erhal-
 - § 19.
 - § 20. Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Diplom-