Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (413.720)
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Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel

Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (Prüfungsverordnung HMS) Vom 5. Februar 2002
1) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2) , auf Antrag des Erziehungsrates, er- lässt folgende Verordnung: Zweck der Diplomprüfung

§1. Die Diplomprüfung dient dem Nachweis einer anspruchsvollen

theoretischen und praktischen Bildung im Fachbereich der Wirtschaft. Sie hat neben der geistigen Reife die berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften festzustellen. Zeitpunkt der Diplomprüfung

§2. Die Diplomprüfung findet am Ende der 3. Klasse statt.

Zulassung zur Diplomprüfung

§3. Zur Diplomprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zu-

gelassen, die mindestens die beiden letzten Schuljahre an der Handels- mittelschule Basel absolviert haben. Über allfällige Ausnahmen ent- scheidet die Schulleitung. Prüfungsleitung, Prüfende, Experten und Expertinnen

§4. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-

führung der Diplomprüfung zuständig und teilt mit, ob das Diplom er- teilt oder verweigert wird. Die Abschlussprüfungen werden von den Fachlehrkräften der betreffenden Klassen abgenommen. Als Expertin- nen und Experten werden Fachleute aus der Wirtschaft sowie Fach- hochschul- und Oberlehrkräfte zugezogen. Die Expertinnen und Ex- perten werden auf Vorschlag der Schulleitung von der Inspektion
2a) er- nannt.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Diplomprüfung, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Prüfungsstoff

§5. Die Diplomprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem

mündlichen Teil. Der Prüfungsstoff soll im wesentlichen dem Unter- richtspensum der zwei obersten Klassen entnommen werden. Dabei ist ebenso grosses Gewicht auf die geistige Reife wie auf den Umfang der Kenntnisse zu legen.
2 In der Aufgabenstellung und Bewertung der Abschlussprüfungen soll Einheitlichkeit angestrebt werden. Schriftliche Abschlussprüfungen

§6. Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von

den Examinatorinnen und Examinatoren vorgeschlagen und den Ex- pertinnen und Experten zur Genehmigung vorgelegt. Die schriftlichen Abschlussprüfungen dauern höchstens 4 Stunden. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Examinatorinnen und Examinatoren korrigieren die Arbeiten der Klasse und legen sie mit den Notenanträgen rechtzeitig den Expertinnen und Experten vor. Mündliche Abschlussprüfungen

§7. Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der

Prüfungsplan wird dem Erziehungsdepartement und dem BBT recht- zeitig bekanntgegeben. Fächer der schriftlichen Abschlussprüfungen

§8. Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen:

Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnungswesen, Betriebswirtschafts- und Rechtslehre, Korrespondenz/Bürokommunikation. Fächer der mündlichen Abschlussprüfungen

§9. Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen:

Deutsch, Englisch,
Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

§ 10. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-

ter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Diplomausweises führen.
2 Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Diplomausweises ent- scheidet die Prüfungsleitung. Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen

§ 11. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt

einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen um- gehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Der Diplomausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Abschlussprüfung fern- bleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund- heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden. Festsetzung der Prüfungsnoten

§ 12. Nach den Abschlussprüfungen setzen die Examinatorinnen und

Examinatoren zusammen mit den Expertinnen und Experten die Prü- fungsnote fest. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Prüfungsleitung. Diplomnoten der geprüften Fächer

§ 13. Die Diplomnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungs-

note und der Erfahrungsnote eines Prüfungsfaches. Ergibt die Berech- nung der Diplomnote ein arithmetisches Mittel ab 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
2 Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Abschlussprüfung, der mündlichen Abschlussprüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung.
3 Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betref-
Diplomnoten der nicht geprüften Fächer

§ 14. Die Diplomnote in den nicht geprüften Fächern Geschichte/

Staatskunde, Mathematik, Biologie, Geographie ist das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten, die im betreffenden Fach gesetzt wurden. Ergibt die Berechnung der Diplomnote ein arithmeti- sches Mittel ab 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Diplomprüfungskonferenz

§ 15. Die in den Diplomausweis einzusetzenden Noten werden in

einer vom Rektor oder der Rektorin geleiteten Sitzung der Expertin- nen und Experten, der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Lehrkräfte, die in den Nichtprüfungsfächern Unterricht erteilt haben, zusammengestellt und validiert. Nach der Besprechung der kritischen Fälle entscheidet die Diplomprüfungskonferenz in jedem einzelnen Fall, ob der Diplomausweis erteilt wird. Notengebung und Bestehensnorm

§ 16. Die Diplomnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt.

6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn – der Durchschnitt der 11 Diplomnoten mindestens 4 beträgt, – nicht mehr als drei Diplomnoten ungenügend sind, – höchstens eine Diplomnote unter 3 liegt. Wiederholung bei Nichtbestehen

§ 17. Schülerinnen und Schüler, die den Diplomausweis nicht erhal-

ten, können das letzte Schuljahr und die Diplomprüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Inhalt des Diplomausweises – Name, Vorname, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, – Zeitpunkt des Ein- und Austritts, – die Noten der Fächer nach den §§ 8, 9, 13 und 14, – den Vermerk: «Inhaberinnen und Inhaber dieses Diploms dürfen
Rekurse

§ 19.

3) Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Diplomkon- ferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorste- her rekurriert werden. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Diplom-

prüfungen an der Kantonalen Handelsschule Basel vom 5. März 1986 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler der früheren vierjährigen Diplom- abteilung, die bis und mit Prüfungstermin 2002 die Diplomprüfungen ablegen, gilt das Reglement über die Diplomprüfungen an der Kanto- nalen Handelsschule Basel vom 5. März 1986 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 1999/2000 am 9. August 1999 wirksam.
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