Richtlinien für Reklamen (733.61)
INHALT
Richtlinien für Reklamen
- Richtlinien für Reklamen
- 1. Zweck
- 1.1. Diese Richtlinien bilden eine Grundlage für die zuständigen Behörden
- 1.2. Sie konkretisieren § 64
- 2. Eigenreklamen
- 2.1. In der Regel sollen pro Gebäude parallel der Fassaden nicht mehr als
- 2.2. Quergestellte, an der Fassade angebrachte Reklamen können in un-
- 2.3. Dachreklamen sind ausnahmsweise, insbesondere in Industriezonen,
- 2.4. Freistehende Reklamen zwischen Strasse und Gebäude sind zulässig,
- 2.5. Bei Garagen ist je eine Reklamesäule (sogenannter Totem oder Pylon)
- 2.6. Für Tankstellen ist die VSS Norm SNV 640.625 C massgebend (s. An-
- 2.7. Bewegliche Reklamen wie Fahnen, Flaggen, Zeppeline, Ballone u. a.
- 3. Fremdreklamen
- 3.1. Anschlagstellen für Fremdreklamen haben auf das Orts-, Strassen- und
- 3.2. Ausserhalb der ordentlichen Anschlagstellen sind bei Baustellen wäh-
- 3.3. Örtliche Orientierungstafeln sind zulässig, sofern dafür ein öffentli-
- 3.4. Im Zusammenhang mit vorübergehenden Veranstaltungen (Dorffeste,
- 4. Bewilligungsverfahren
- 4.1. Reklamegesuche werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
- 4.2. Bei Reklamen gemäss Ziffer 3.2. und 3.4. genügt die Anzeige gemäss
- § 4 KBV.
- 5. Schutzzonen
- 6. Inkrafttreten
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