Richtlinien für Reklamen
                            1  Richtlinien für Reklamen  RRB vom 28. Oktober 1996  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  100  der  Signalisationsverordnung  vom  5.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und § 64  bis   der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
1.1. Diese Richtlinien bilden eine Grundlage für die zuständigen Behörden
                            bei der Behandlung von Reklamegesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Sie konkretisieren § 64
                            bis    der  kantonalen  Bauverordnung  (KBV)  und  ergänzen das im Anhang aufgeführte Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eigenreklamen
2.1. In der Regel sollen pro Gebäude parallel der Fassaden nicht mehr als
                            3  Reklamen  bewilligt  werden.  Ihre  Fläche  muss  in  einem  ausgewogenen  Verhältnis zur Fassadenfläche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Quergestellte, an der Fassade angebrachte Reklamen können in un-
                            auffälliger  Form  und  Farbgebung  bewilligt  werden.  In  der  Regel  ist  je  Firma eine quergestellte Reklame mit 0,6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fläche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Dachreklamen sind ausnahmsweise, insbesondere in Industriezonen,
                            gestattet.  Sie  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  1.20  m  hoch  sein  und  sollen das Steildach nicht überragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Freistehende Reklamen zwischen Strasse und Gebäude sind zulässig,
                            wenn  das  Gebäude  von  der  Strasse  weit  zurücksteht  und  die  Reklamen  schlicht  gehalten  sind.  Bei  mehreren  Firmen  soll  die  Sammelreklame  ma-  ximal  7  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    messen.  Die  untere  Begrenzung  der  Tafel  soll  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 m über dem gewachsenen Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Bei Garagen ist je eine Reklamesäule (sogenannter Totem oder Pylon)
                            zulässig, welche in der Regel die Masse von 1,2 x 3,6 m (inkl. Umrandung)  nicht übersteigen soll. Die flächenmässige Begrenzung nach Ziffer 2.2. gilt  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 741.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 711.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht. Die Höhe der Garagen-Fassadenbänder hat sich nach der Fassade zu  richten. Sie soll 90 cm nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Für Tankstellen ist die VSS Norm SNV 640.625 C massgebend (s. An-
                            hang).  Zudem  sollen  Tankstellen-Dachumrandungen  in  der  Höhe  nicht  mehr als 62,5 cm messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Bewegliche Reklamen wie Fahnen, Flaggen, Zeppeline, Ballone u. a.
                            sollen nicht gestattet werden. Ausnahme: je eine Schweizer-, Kantons- und  Gemeindefahne.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fremdreklamen
3.1. Anschlagstellen für Fremdreklamen haben auf das Orts-, Strassen- und
                            Landschaftsbild  Rücksicht  zu  nehmen.  Wo  sie  dieses  stören,  sind  sie  abzu-  lehnen.  Ihre  Grösse,  inklusive  Umrandung,  darf  die  Fläche  von  7  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    nicht  übersteigen.  Ausserorts  sind  Anschlagstellen  für  Fremdreklamen  nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Ausserhalb der ordentlichen Anschlagstellen sind bei Baustellen wäh-
                            rend der Bauzeit einfache Reklamewände (sog. Baureklamen) mit den am  Bau  beteiligten  Firmen  zulässig,  wenn  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Baus  stehen  (auf  dem  Baugrundstück),  parallel  zur  Strasse  aufgestellt  werden  und weder den Verkehr gefährden noch störend wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Örtliche Orientierungstafeln sind zulässig, sofern dafür ein öffentli-
                            ches  Bedürfnis  nachgewiesen  ist,  Anhaltemöglichkeiten  vorhanden  sind  und  die  Verkehrssicherheit  sowie  das  Orts-,  Strassen-  und  Landschaftsbild  nicht beeinträchtigt werden. Die Gesamtfläche soll 1,4 x 2 m (inkl. Umran-  dung)  nicht  übersteigen,  wobei  mindestens  50%  der  Fläche  für  den  Ortsplan zu verwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Im Zusammenhang mit vorübergehenden Veranstaltungen (Dorffeste,
                            Vereinsfeste,  Sportanlässe  u.  ä.)  dürfen  10  Tage  vor  und  während  der  Veranstaltung  an  den  Ortseingängen  Plakate  bis  zur  Weltformatgrösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 x 118 cm aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewilligungsverfahren
4.1. Reklamegesuche werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
                            (§§  2  ff  KBV)  bewilligt,  wobei  insbesondere  auch  §  8  Absatz  2  KBV  an-  wendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Bei Reklamen gemäss Ziffer 3.2. und 3.4. genügt die Anzeige gemäss
§ 4 KBV.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schutzzonen
                            Die  Gemeinden  können  durch  Zonenvorschriften  –  insbesondere  in  Orts-  bildschutzzonen – einschränkendere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Diese  Richtlinien  treten  am  1.  Januar  1997  in  Kraft.  Sie  unterliegen  nicht  dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.