Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (185.101)
INHALT
Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
- Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
- § 3 Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement zur Pensions-
- § 6 Die zur Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden
- § 13 Die Delegiertenversammlung besteht aus 60 Delegierten der Mit-
- § 22 Die Verwalterin oder der Verwalter besorgt die Geschäftsführung
- § 23 Die mathematische Expertin oder der mathematische Experte ü-
- § 24 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt die Gesuche
- § 25 Die Kasse hat durch eine anerkannte Expertin oder einen aner-
- § 32 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwie-
- § 40 Das massgebliche Alter der Aktiv-Versicherten ist die Differenz
- § 58 Treten Aktiv-Versicherte nach zurückgelegtem 60. Altersjahr nur
- § 61 Aktiv-Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
- § 83 Fällt der Beginn einer Altersrente in die ersten sechs Monate ab In-
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