Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (185.101)
CH - SH

Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen

1 Sitz, Rechtliche Stellung, Zweck
1/2007 Verhältnis zum Bundesrecht
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 3 Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement zur Pensions-

kassenverordnung, das insbesondere folgende Elemente der Vor- sorgepläne festlegt: a) Modellannahmen für die Lohnentwicklung; b) Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber; c) Altersgutschriften; d) Umwandlungssätze; e) Richtwerte.
§ 4
1 Die Kasse ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen. Das finanzielle Gleichgewicht der Kasse wird anhand von versicherungstechnischen Bilanzen geprüft, die gemäss dem Prin- zip der geschlossenen Kasse zu erstellen sind.
2 Die versicherungstechnischen Grundlagen und Bilanzen sind pe- riodisch, mindestens alle fünf Jahre, durch eine ausserhalb der Verwaltung stehende Expertin oder einen Experten für die berufli- che Vorsorge überprüfen zu lassen. Ebenso ist bei jeder Änderung der Grundlagen für Leistungen und Prämien die Stellungnahme der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge einzuholen.
§ 5
1 Der Deckungsgrad der Kasse wird gemäss Bundesrecht berech- net. Die Zielgrösse des Deckungsgrades beträgt inklusive Wert- schwankungsreserven 115 %. Diese Zielgrösse ist periodisch mit einer Risikofähigkeitsanalyse zu überprüfen.
2 Fällt der Deckungsgrad unter 100 %, müssen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung gemäss Bundesrecht ergriffen wer- den.

§ 6 Die zur Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden

aufgebracht: a) durch Beiträge der Aktiv-Versicherten und der Arbeitgeber; b) aus den Erträgen des Vermögens.
§ 7
1 Aktiv-Versicherte, Rentnerinnen und Rentner, in der Folge Mit- glieder genannt, oder ihre Hinterbliebenen sowie die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Verwaltung alle erforderlichen Auskünfte zu Reglement zur Pensions- kassen- verordnung Versicherungs- technische Grundlagen Deckungsgrad / Massnahmen bei Unterdeckung Beschaffung der Mittel Auskunfts- und Meldepflicht
3 Leistungen Gebühren
1/2007 Geschäftsbericht In f ormations- pflichten der Kasse Organe der Kasse
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) die Verwaltungskommission; c) der Ausschuss der Verwaltungskommission; d) die Präsidentin oder der Präsident; e) die Verwalterin oder der Verwalter; f) die mathematische Expertin oder der mathematische Exper- te; g) die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt; h) die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge; i) die Kontrollstelle.
3 Die Delegierten und die Mitglieder der Verwaltungskommission und des Ausschusses werden auf die verfassungsmässige Amts- dauer gewählt.
4 Der Regierungsrat ist das Verbindungsorgan zwischen der Kasse und dem Kantonsrat. Er verabschiedet den von der Delegiertenver- sammlung verabschiedeten Geschäftsbericht zuhanden des Kan- tonsrates.

§ 13 Die Delegiertenversammlung besteht aus 60 Delegierten der Mit-

glieder. Den Verwaltungsabteilungen, Anstalten, Betrieben, Berufs- gruppen und Anschlussvertragspartnern sowie den Rentnerinnen und Rentnern wird ein entsprechendes Kontingent an Delegierten zugewiesen, die sie für die Delegiertenversammlung zu bezeichnen haben. Die Wahl der Delegierten wird in den Verwaltungsabteilun- gen, Anstalten, Betrieben, Berufsgruppen und durch die An- schlussvertragspartner intern vorgenommen. Die Einzelheiten wer- den von der Verwaltungskommission im Reglement festgelegt.
§ 14
1 Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Kasse in die Verwaltungskommission; b) Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Re- gierungsrates; c) das Mitspracherecht zu Revisionen der Verordnung des Re- gierungsrates; d) die Einreichung von Motionen; e) die Festsetzung der Entschädigung an die Delegierten; f) die Kenntnisnahme der technischen Begutachtungen der Kasse; Delegierten- versammlung Befugnisse der Delegierten- versammlung
5 r, die Finanzverwalterin oder der
1/2007 Teilnahme an der Delegierten- versammlung Einberufung der Delegierten- versammlung Verwaltungs- kommission
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Expertin oder der mathematische Experte haben mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teilzuneh- men.
6 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt, die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge sind berechtigt und auf Verlan- gen der Verwaltungskommission verpflichtet, an den Kommissions- sitzungen teilzunehmen.
§ 18
1 Die Verwaltungskommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2 Die Verwaltungskommission muss zudem einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
3 Die Einladungen müssen mindestens zehn Tage vor der Ver- sammlung versandt werden.
§ 19
1 Die Verwaltungskommission erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Sie berät die in der Delegiertenversammlung gestellten Motionen und Anträge und erstattet darüber Bericht und Antrag. Insbesondere obliegen ihr: a) der Beschluss über die Kassenleistungen, soweit diese nicht in die Kompetenz der Verwalterin oder des Verwalters fallen; b) der Erlass eines Reglements gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung; c) der Erlass eines Reglements über die Teilliquidation zuhan- den der Aufsichtsbehörde; d) die Abnahme des Geschäftsberichtes zuhanden der Delegier- tenversammlung, des Regierungsrates und des Kantonsrates; e) der Entscheid über Einsprachen gegen Anordnungen oder Massnahmen der Verwalterin oder des Verwalters; f) der Beschluss über die Anlage des Vermögens; g) die Antragstellung zu Rekursen an den Regierungsrat oder zu Klagen an das Verwaltungsgericht; h) die Begutachtung von Anträgen auf Änderung dieser Verord- nung; i) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, des Ausschusses, der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge, der Kontrollstelle sowie der Aktuarin oder des Ak- tuars der Delegiertenversammlung, der Verwaltungskommis- sion und des Ausschusses; Einberufung der Verwaltungs- kommission Kompetenzen der Verwaltungs- kommission
7 Ausschuss der Verwaltungs- kommission
1/2007
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 21
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen ist Präsidentin oder Präsident der Kasse.
2 Das Vizepräsidium wird durch eine Vertretung der Aktiv-Versi- cherten besetzt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vi- zepräsidentin oder der Vizepräsident: a) vertritt die Kasse nach aussen mit rechtsverbindlicher Unter- schrift; b) führt die Aufsicht über das gesamte Verwaltungswesen der Kasse; c) leitet die Delegiertenversammlung und die Sitzungen der Verwaltungskommission und des Ausschusses; d) visiert die Rechnungsbelege, soweit sie nicht gemäss Regle- ment der Kompetenz der Verwaltung unterliegen.

§ 22 Die Verwalterin oder der Verwalter besorgt die Geschäftsführung

der Kasse nach einer von der Verwaltungskommission genehmig- ten Stellenbeschreibung.

§ 23 Die mathematische Expertin oder der mathematische Experte ü-

berprüft die von der Verwaltung ausgestellten Abrechnungen, berät die Verwaltung und die Verwaltungskommission in allen versiche- rungstechnischen Fragen und erstellt die technischen Bilanzen so- wie die technischen Gewinn- und Verlustrechnungen.

§ 24 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt die Gesuche

um vorzeitige Pensionierung invaliditätshalber, sofern es sich um Härtefälle handelt, und stellt Antrag an den Ausschuss der Verwal- tungskommission.

§ 25 Die Kasse hat durch eine anerkannte Expertin oder einen aner-

kannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen: a) ob die Kasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, Präsidentin / Präsident und Vizepräsidentin / Vizepräsident Verwalterin / Verwalter Mathematische Expertin / Mathematischer Experte Vertrauens- ärztin / Vertrauensarzt Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge
9 Kontrollstelle
1/2007 Anschluss- verträge Beitrittspflicht
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Jahre beträgt und der Jahresverdienst höher ist als der Mindest- lohn nach BVG. Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeit- gebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.
2 Die Verwaltungskommission kann in begründeten Fällen Arbeit- nehmende von der Beitrittspflicht befreien, sofern sie sich über ei- nen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer anderen Vorsor- geeinrichtung ausweisen.
3 Für Arbeitnehmende, die bereits anderweitig für eine hauptberufli- che Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptbe- ruf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Beitritt fakul- tativ.
4 Nicht versichert werden: a) Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; b) Löhne von Versicherten von nicht der Kasse angeschlosse- nen Arbeitgebern.
§ 29
1 Der Eintritt in die Kasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsver- hältnisses.
2 Die Aktiv-Versicherten haben zu veranlassen, dass die Freizügig- keitsleistungen aus früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrich- tungen an die Kasse übertragen werden. Die Freizügigkeitsleistun- gen werden dem Altersguthaben gutgeschrieben.
3 Die Aktiv-Versicherten erhalten eine Eintrittsabrechnung, aus wel- cher die versicherte Besoldung, die Beiträge, die anwartschaftliche Invalidenrente und der mögliche freiwillige Einkauf gemäss § 46 er- sichtlich sind.
4 Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, ver- sichert die Kasse die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitge- bers.
§ 30
1 Die Versicherungspflicht endet: a) mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn kein An- spruch auf Versicherungsleistungen entsteht; b) bei bestehendem Arbeitsverhältnis, wenn der Jahresverdienst gemäss § 28 Abs. 1 den Mindestlohn nach BVG nicht mehr übersteigt; Eintritt Ende der Versicherungs- pflicht
11
1/2007 Austritt
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frü- hestens 30 Tage nach dem Austritt.

§ 32 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwie-

sen, zu welcher die aktivversicherte Person übertritt. Wenn das nicht möglich ist, hat sie der Kasse mitzuteilen, in welcher bundes- rechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Liegt nach sechs Monaten noch keine Mitteilung der aktivversicher- ten Person vor, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Bundes- recht an die Auffangeinrichtung überwiesen.
§ 33
1 Aktiv-Versicherte können die Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung verlangen, wenn: a) sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes; b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der ob- ligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; c) die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag der aktiv- versicherten Person beträgt.
2 Bei Ehepaaren oder einer eingetragenen Partnerschaft ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte resp. die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt.
§ 34
1 Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung nach Wahl der aktivversicherten Person unverändert oder nur als Risiko- versicherung weiter.
2 Der Arbeitgeber hat von den beurlaubten Aktiv-Versicherten den Nachweis über den Versicherungsschutz bei Unfall zu verlangen.
5. Pflichten der Arbeitgeber und der Mitglieder
§ 35
1 Die Arbeitgeber haben der Kasse die aufzunehmenden Personen vor Antritt des Arbeitsverhältnisses zu melden und sich über die Versicherungspflicht der entsprechenden Person zu informieren.
2 Ferner haben sie die Kasse sofort und vollständig zu orientieren über alle ihnen bekannten Veränderungen der Anstellungsbeding- ungen, Stellenwechsel, Besoldungs- und Adressänderungen, Beur- Überweisung der Freizügigkeits- leistung Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung Urlaub Pflichten der Arbeitgeber
13 Zahlungsfrist
1/2007 Pflichten der Mitglieder Folgen unterlassener Meldungen
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Rückforderungsanspruch kann mit Ansprüchen der Mitglieder an die Kasse verrechnet oder gegenüber den Erben geltend ge- macht werden.
3 Die Verwaltungskommission kann auf die Rückforderungsansprü- che ganz oder teilweise verzichten, wenn die Umstände es recht- fertigen.
6. Vorsorgepläne
§ 39
1 Die Kasse bietet zwei Vorsorgepläne an: a) Vorsorgeplan Standard mit einem technischen Schlussalter von 65 Jahren, das am 31. Dezember nach Vollendung des
65. Altersjahres erreicht wird; b) Vorsorgeplan Plus mit einem technischen Schlussalter von 63 Jahren, das am 31. Dezember nach Vollendung des 63. Al- tersjahres erreicht wird.
2 Beim Vorsorgeplan Standard beträgt der Gesamtbeitrag des Ar- beitgebers immer das 1.5fache des Gesamtbeitrages der Aktiv- Versicherten, beim Vorsorgeplan Plus entspricht der Beitrag des Arbeitgebers demjenigen des Vorsorgeplans Standard.
3 Die Prämien der Aktiv-Versicherten sind bis zum massgeblichen Alter 45 und im massgeblichen Alter 64 und 65 Jahre bei beiden Vorsorgeplänen gleich. Für das massgebliche Alter 46 Jahre bis 63 Jahre entsprechen die Gesamtbeiträge beim Vorsorgeplan Plus der Aktiv-Versicherten denjenigen des Arbeitgebers.
4 Die Aktiv-Versicherten können ab dem massgeblichen Alter 45 jeweils bis zum 10. Dezember wählen, nach welchem Vorsorgeplan sie ab dem Folgejahr Prämien leisten wollen. Beim Eintritt kann ab dem massgeblichen Alter 46 der Vorsorgeplan Plus gewählt wer- den. Ohne Entscheid kommt der Vorsorgeplan Standard zur An- wendung.

§ 40 Das massgebliche Alter der Aktiv-Versicherten ist die Differenz

zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
§ 41
1 Die versicherte Besoldung richtet sich nach der AHV-pflichtigen Brutto-Jahresbesoldung, soweit sie bei einem der Kantonalen Pen- sionskasse angeschlossenen Arbeitgeber erzielt wird. Vorsorgepläne Massgebliches Alter Versicherte Besoldung
15 Besoldungs- änderungen
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16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 43
1 Den Aktiv-Versicherten werden ab dem massgeblichen Alter 25 als Altersgutschriften, abhängig vom Alter und von der versicherten Besoldung, jährlich Beträge zur Finanzierung der Alters- und Hin- terlassenenleistungen gutgeschrieben.
2 Für diese Aktiv-Versicherten wird ein Alterssparkonto geführt, auf dem die Eintrittsleistungen, freiwillige Einkäufe zur Rentenverbes- serung und die Altersgutschriften verbucht werden. Der Saldo die- ses Kontos ist das Altersguthaben und dient zur Bestimmung der Versicherungs- und Austrittsleistungen. Das Altersguthaben wird mit dem im Reglement festgelegten Zinssatz verzinst.
3 Das Altersguthaben einer Invalidenrentnerin oder eines Invaliden- rentners wird auf der Basis der letzten versicherten Besoldung für den Fall einer Reaktivierung weitergeführt.
§ 44
5)
1 Die Verwaltungskommission legt im Reglement die Höhe der Al- tersgutschriften in Prozenten der versicherten Besoldung so fest, dass bei vollständigem Einkauf auf den Richtwert und bei modell- mässiger Besoldungsentwicklung und modellmässiger Verzinsung des Altersguthabens im technischen Schlussalter eine Altersrente von ungefähr 60 Prozent der versicherten Besoldung erreicht wird.
2 Die Verwaltungskommission nimmt die erforderlichen Anpassun- gen nur vor, wenn die versicherungstechnischen Grundlagen ge- ändert werden oder wenn die massgebende Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung des Altersguthabens und der gene- rellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten fünf Jahre wesentlich von den Modellannahmen gemäss Regle- ment abweicht.
3 Sind die entsprechenden Abweichungen eine Folge einer Sanie- rung, kann die Verwaltungskommission auf eine Anpassung der Al- tersgutschriften verzichten.
4 Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung der Versiche- rungspflicht werden dem Altersguthaben die Altersgutschriften gut- geschrieben.
5 Altersgutschriften werden für alle beitragspflichtigen Monate gut- geschrieben.
6 Werden die Richtwerte erhöht, so kann die Verwaltungskommis- sion zum ganzen oder teilweisen Ausgleich Extragutschriften fest- legen. Die Höhe dieser Extragutschriften, die Modalitäten und der Kreis der Berechtigten werden im Reglement festgelegt. Altersguthaben Altersgut- schriften
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2) Spar- beitrag Total- beitrag Totalbeitrag
0.0 1.2 1.80
6.5 9.5 14.25
7.0 10.0 15.00
7.5 10.5 15.75
8.0 11.0 16.50
9.0 12.0 18.00
10.0 13.0 19.50
11.0 14.0 21.00 Richtwerte Freiwilliger Einkauf Beiträge
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18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Vorsorgeplan Plus Aktiv-Versicherte Arbeitgeber Massgebliches Alter Risiko- beitrag Spar- beitrag Total- beitrag Totalbeitrag
18 bis 24 1.2 0.0 1.2 1.80
25 bis 29 3.0 6.5 9.5 14.25
30 bis 35 3.0 7.0 10.0 15.00
36 bis 40 3.0 7.5 10.5 15.75
41 bis 45 3.0 8.0 11.0 16.50
46 bis 50 3.0 15.0 18.0 18.00
51 bis 55 3.0 16.5 19.5 19.50
56 bis 63 3.0 18.0 21.0 21.00
64 bis 65 3.0 11.0 14.0 21.00
2 Die Verwaltungskommission legt die gültigen Prämiensätze unter Berücksichtigung von Abs.1 im Reglement fest.
3 Die Arbeitgeberbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Risikoleis- tungen, der Altersgutschriften und der weiteren Aufwendungen der Kasse.
4 Die Prämien werden monatlich fällig. Die erste Prämie wird bei Eintritt bis zum 15. Tag im Eintrittsmonat erhoben, andernfalls im Folgemonat, die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft en- det oder ein Versicherungsfall eintritt, spätestens aber am Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Altersjahr zurückgelegt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Arbeitgeber.
7. Indexfonds
§ 48
1 Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden Renten wird ein Indexfonds gebildet.
2 Der Indexfonds wird geäufnet durch einen Arbeitgeberbeitrag (In- dexfondsbeitrag) von maximal 1 % der versicherten Besoldung. Im weiteren kann der Indexfonds aus freien Mitteln der Kasse geäuf- net werden. Er wird in der Regel mit dem Zinssatz für die Alters- guthaben der Aktiv-Versicherten verzinst. Es darf nur entweder ein Sonderbeitrag gemäss § 49 oder ein Indexfondsbeitrag erhoben werden.
2)
3 Der Indexfonds darf erst ab einem Deckungsgrad der Kasse von
100% geäufnet werden. Indexfonds
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2) Sonderbeiträge Geltend- machung von Ansprüchen Verrechnung ausstehender Beiträge
1/2011 Fälligkeit der Renten
20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Renten werden, auf ganze Franken aufgerundet, zu Beginn des Fälligkeitsmonates ausbezahlt.
3 Die Kassenverwaltung ist berechtigt, Lebensbescheinigungen einzuholen, die von den Rentnerinnen und Rentnern oder von ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern persönlich zu unter- zeichnen sind.
§ 53
1 Ist eine Alters- oder Invalidenrente kleiner als 10 %, eine Ehegat- tenrente kleiner als 6 %, Kinder- oder Waisenrenten kleiner als 2 % der Mindestaltersrente der AHV, so wird das Deckungskapital die- ser Renten als Barabgeltung ausbezahlt.
2 Damit sind alle Ansprüche an die Kasse abgegolten.
§ 54
1 Die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen inklusive den Index- zulagen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anre- chenbaren Einkünften 90 % der letzten der Versicherung zugrunde liegenden Besoldung zuzüglich zwischenzeitlicher Lohnanpassun- gen bei gleich bleibender Beschäftigung übersteigen.
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf- grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie: a) Leistungen der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversi- cherung (UV), der Militärversicherung (MV), ausländischer Sozialversicherungen; b) Leistungen einer anderen Versicherung, für welche Arbeitge- ber ganz oder teilweise Prämien bezahlen; c) Leistungen aus der Haftpflicht von Arbeitgebern oder Dritter.
3 Kapitalleistungen im Sinne von Abs. 2 werden entsprechend den Bestimmungen der Kasse in Renten umgerechnet.
4 Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder in zumutbarer Weise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein- kommen angerechnet.
5 Genugtuungsleistungen, Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen werden nicht angerechnet.
6 Die Voraussetzungen und der Umfang einer Kürzung werden ü- berprüft und die Leistungen angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Dabei werden Besoldungserhöhungen, die der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin bei fortlaufender Er- werbstätigkeit in der gleichen Position hätte erhalten können, sowie Barabgeltung Überver- sicherung
21 Verlust der Versicherungs- ansprüche Schadenersatz- forderungen Altersrente
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22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 58 Treten Aktiv-Versicherte nach zurückgelegtem 60. Altersjahr nur

teilweise vom Dienst zurück, so wird das Altersguthaben entspre- chend der Reduktion der versicherten Besoldung aufgeteilt. Aus dem der Reduktion entsprechenden Teil wird mit dem Umwand- lungssatz die Teilaltersrente berechnet. Der verbleibende aktive Teil wird weitergeführt.
§ 59
1 Aktiv-Versicherte können beim Beginn einer Altersrente maximal die Hälfte ihres rentenwirksamen Altersguthabens als Kapitalaus- zahlung beziehen. Sie haben dies spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Kasse schriftlich mitzutei- len. Der gefällte Entscheid ist unwiderruflich. Die Altersleistungen werden entsprechend gekürzt. Vorbehalten bleibt die Bestimmung gemäss Bundesrecht.
2 Bei Ehepaaren oder einer eingetragenen Partnerschaft ist die Ka- pitalauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte resp. die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt.
§ 60
1 Hat eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner noch keinen An- spruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente, so wird eine Überbrü- ckungsrente in der Höhe des Koordinationsabzuges nach § 41 Abs.
3 und 4 ausgerichtet. Das Mitglied kann ganz oder teilweise auf diese Leistung verzichten. Es hat sich im Zeitpunkt der Pensionie- rung zu entscheiden.
2 Die Überbrückungsrente wird gewährt, bis Anspruch auf die or- dentliche AHV-Altersrente besteht, und durch einen lebenslängli- chen Abzug von der Altersrente der Pensionskasse verrechnet. Die Höhe des Abzuges wird im Reglement festgelegt. Die Ehegatten-, Kinder- und Waisenrenten werden nicht gekürzt. C. Invalidenrente

§ 61 Aktiv-Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn

sie im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) min- destens zu 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Teilaltersrente Kapitalaus- zahlung Überbrückungs- rente Anspruch
23 Höhe der Invalidenrente: Viertelrente halbe Rente Dreiviertelrente ganze Rente Höhe
1/2011 Beginn und Ende
24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 aufgeschoben. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.
3 Ist der Invaliditätsgrad oder der Beginn der Invalidenrente von der Invalidenversicherung noch nicht definitiv festgelegt, kann die Kas- se eine provisorische Rente auszahlen. Ergibt sich aufgrund der Abklärungen der IV-Stelle oder des UVG-Trägers gegenüber den Annahmen der provisorischen Rente Abweichungen, werden be- rechtigte Ansprüche rückwirkend ausbezahlt. Zu unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
4 Die Invalidenrente erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Rentnerin oder des Rentners.
§ 64
3)
1 Bei teilinvaliden Versicherten wird der Anteil des Altersguthabens, welcher ihrer Rente entspricht, aus der Aktiv-Versicherung ausge- bucht und dem Invalidenteil zugewiesen. Das Altersguthaben des Invalidenteils wird für den Fall einer Reaktivierung gemäss § 43 Abs. 3 weitergeführt.
2 Treten Teilinvalide mit ihrem aktiven Teil aus der Kasse aus, er- halten sie auf dem bei der Berechnung der Rente nicht berücksich- tigten Anteil die Freizügigkeitsleistung gemäss § 31. D. Ehegattenrente
§ 65
1 Stirbt eine aktivversicherte Person, eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner respektive eine Invalidenrentnerin oder ein Invaliden- rentner, so hat die Ehepartnerin oder der Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er: a) ein Kind oder mehrere Kinder gemäss § 70 Abs. 3 hat oder b) das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenren- te zusprechen.
2 Erfüllt die Witwe oder der Witwer keine dieser Voraussetzungen, wird ihr oder ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier Jahres- renten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr ausbezahlt. Damit sind alle Ansprüche an die Kasse abgegolten.
3 Bei eingetragener Partnerschaft gelten die Bestimmungen der Ehegattenrente sinngemäss. Teilinvalidität Anspruch
25 Höhe Beginn und Ende Kürzung der Ehegattenrente
1/2011 Geschiedene Ehe
26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 E. Kinder- und Waisenrente
§ 70
1 Die Kinder einer verstorbenen aktivversicherten Person, einer verstorbenen Bezügerin oder eines verstorbenen Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder einer Invaliden- rente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente.
3 Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenbe- rechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
§ 71
1 Die Kinderrente und die Waisenrente betragen für jedes an- spruchsberechtigte Kind 15 % der laufenden Rente oder der an- wartschaftlichen Invalidenrente.
2 Vollwaisen werden doppelte Kinderrenten ausgerichtet.
§ 72
1 Der Anspruch auf Kinderrenten und Waisenrenten beginnt mit der Fälligkeit der Alters- und Invalidenrente bzw. im Monat nach dem Tode von Aktiv-Versicherten.
2 Die Kinderrenten und Waisenrenten werden bis zu dem Monat ausbezahlt, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet.
3 Für Kinder und Waisen, die in Ausbildung stehen oder zu mindes- tens 50 % invalid sind, besteht ein Anspruch auf Kinderrente bzw. Waisenrente bis zur Beendigung der Ausbildung oder solange die Invalidität andauert, längstens jedoch bis zum Monat, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. F. Angehörigenrente und Sterbegeld
§ 73
1 Sterben Aktiv-Versicherte und sind keine rentenberechtigten Hin- terlassenen vorhanden, wohl aber Eltern, Enkel oder erwerbsunfä- hige Geschwister unter 25 Jahren, die auf ihre Unterstützung an- gewiesen waren und zu deren Unterhalt sie in erheblichem Mass beigetragen haben, so kann die Verwaltungskommission diesen Verwandten eine Rente zusprechen. Anspruch Höhe Beginn und Ende Angehörigen- rente
27 Sterbegeld Indexzulagen
1/2011
28 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
10. Freizügigkeitsähnliche Leistungen
§ 76
1 Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. Altersjahr ihr Al- tersguthaben nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmun- gen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen. Die Einzel- heiten regelt die Verwaltungskommission im Reglement.
2 Die Kasse führt über die bezogenen Leistungen individuelle Schuldenkonti. Die Schuld wird wie das Altersguthaben verzinst. Der Saldo des Schuldenkontos wird im Versicherungsfall vom Al- tersguthaben und beim Austritt von der Freizügigkeitsleistung der versicherten Person abgezogen. Das BVG-Altersguthaben wird im Verhältnis Vorbezug zu Altersguthaben reduziert.
3 Die Kasse vermittelt auf Wunsch der versicherten Person eine Zusatzversicherung, welche die Einbusse des Vorsorgeschutzes zufolge des Vorbezuges bei Tod und Invalidität deckt.
4 Die Kasse erhebt für die Bearbeitung des Vorbezuges eine Ge- bühr gemäss § 9. Die Höhe der Gebühr legt die Verwaltungskom- mission im Reglement fest.
§ 77
1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des Freizügigkeitsge- setzes berechnet. Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden diese Bestimmungen sinngemäss angewandt.
2 Die Kasse führt über die ausbezahlten Leistungen individuelle Schuldenkonti. Die Schuld wird wie das Altersguthaben verzinst. Der Saldo des Schuldenkontos wird im Versicherungsfall vom Al- tersguthaben und beim Austritt von der Freizügigkeitsleistung der versicherten Person abgezogen. Das BVG-Altersguthaben wird im Verhältnis Auszahlung zu Altersguthaben reduziert.
3 Die Kasse hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegat- ten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertrage- nen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen ge- mäss § 46 gelten sinngemäss. Wohneigen- tumsförderung (WEF) Scheidung
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3) Teilliquidation Beschwerde- und Klageinstanz
1/2011 Wahl des Vorsorgeplanes Laufende Renten
30 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) der alte IV-Grad beträgt mindestens 60 %, der neue IV-Grad ist tiefer und nach geltenden Bestimmungen dieser Verord- nung resultiert keine tiefere Rente. b) der alte IV-Grad liegt unter 60 %, der neue IV-Grad ist höher und nach den geltenden Bestimmungen dieser Verordnung re- sultiert keine höhere Rente.
4 Auf den 1. Januar 2011 werden alle vor Inkrafttreten dieser Ver- ordnung entstandenen Renten gemäss dieser Verordnung ange- passt. Nicht angepasst werden: a) Ehegattenrenten, die auf einer ehemaligen IV-Rente basieren; b) IV-Renten von Personen, die das ordentliche Rentenalter er- reicht haben; c) IV-Renten, die parallel zu einer Altersrente bei der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen laufen. In Härtefällen beim Wegfall einer Invalidenrente oder in Sonderfäl- len kann die Verwaltungskommission eine Weiterführung der Rente in gleicher Höhe beschliessen.
5)
§ 82
1 Aktiv-Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 ausschliesslich als Einzelversicherungsmitglieder versichert und somit bei keinem an- geschlossenen Arbeitgeber berufstätig waren, können diese Ein- zelversicherung weiterführen. Sie bezahlen die Aktiv-Versicherten- und die Arbeitgeberbeiträge gemäss § 47.
2 Die versicherte Besoldung kann jeweils auf den 1. Januar der Jahresteuerung angepasst werden. Massgebend ist der Landesin- dex der Konsumentenpreise im September des Vorjahres.
3 Einzelversicherungsmitglieder, die ihre Einzelversicherung nach dem 1 Januar 1995 abgeschlossen haben, können ihre Versiche- rung ohne Altersgutschriften weiterführen. Sie schulden der Kasse die Risikoprämie auf der letzten versicherten Besoldung. Das Al- tersguthaben wird weiter verzinst. Versichert sind die Risiken Alter, Invalidität und Tod. Für die Versicherungsleistungen gelten diesel- ben Bestimmungen wie für die Aktiv-Versicherten.
4 Für die Berechnung des Mindestbetrages nach Art. 17 FZG sind die als Einzelversicherungsmitglied bezahlten Beiträge nicht zu- schlagsberechtigt.

§ 83 Fällt der Beginn einer Altersrente in die ersten sechs Monate ab In-

Kraft-Treten dieser Verordnung, entfällt die Meldefrist bei Kapital- bezug gemäss § 59. Einzel- versicherung Kapital- auszahlung
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1) und in die kantonale Ge- Delegierten- versammlung Auflösung von Fonds In-Kraft-Treten
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32 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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