Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät d... (446.315)
INHALT
Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Pflegewissenschaft an
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium das Di-
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
- §4. Der Beginn des Masterstudiums Pflegewissenschaft ist nur im
- §5. Das Masterstudium Pflegewissenschaft besteht aus drei Modu-
- §6. Das Masterstudium umfasst:
- 1. Pflichtlehrveranstaltungen in drei Modulen:
- 2. Wahllehrveranstaltungen sowie
- §7. Das Masterstudium Pflegewissenschaft ist bestanden, wenn
- §8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben
- §9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-
- § 10. Wahllehrveranstaltungen dienen der Vertiefung und Verbreite-
- § 11. Die Masterarbeit beweist die Fähigkeit der Studierenden, ein
- § 12. Die Masterarbeit wird von den beiden Fachpersonen, die be-
- § 13. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-
- 6.0 «hervorragend»
- 5.5 «sehr gut»
- 5.0 «gut»
- 4.5 «befriedigend»
- 4.0 «genügend»
- 3.5–3.0 «ungenügend»
- 2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden
- § 14. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird
- § 15. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim
- § 16. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Leistungsüberprü-
- § 17. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-
- § 18. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-
- 22. September 2003 beschrieben.
- § 19. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete
- § 21. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Masterstu-
- 1. Oktober 2006 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der «Stu-
- § 22. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
- 3. April 2000.
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