Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät d... (446.315)
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Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. April 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studienordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Pflegewissenschaft an

der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewis- senschaft im Masterstudiengang studieren. Verliehener Grad

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium das Di-

plom «Master of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (MSN). Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-

kung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom 11. April 2000 geregelt.
2 Die Zulassung zum Masterstudium Pflegewissenschaft erfordert grundsätzlich den Nachweis eines Bachelorabschlusses in Pflegewis- senschaft (Science in Nursing) im Umfang von 180 Kreditpunkten (KP).
3 Die Zulassung von Studierenden mit gleichwertigen Abschlüssen (Bachelorabschluss in Pflegewissenschaft einer anerkannten ausländi- schen Universität oder einer ausländischen Fachhochschule, Abschluss im verkürzten Bachelorstudiengang in Pflegewissenschaft der Univer- sität Basel) erfolgt auf Antrag an die Curriculumskommission Pflege-
4 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Pflegewissenschaft oder einem vergleichbaren Studien- gang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Masterstu- dium Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.
5 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung. ii. studium Studienbeginn

§4. Der Beginn des Masterstudiums Pflegewissenschaft ist nur im

Wintersemester möglich. Gliederung des Studiums

§5. Das Masterstudium Pflegewissenschaft besteht aus drei Modu-

len: a) Forschung II b) Advanced Nursing Practice II (ANP II) und c) Leadership/Zusammenarbeit
2 Das Masterstudium dauert als Vollzeitstudium zwei Jahre. Das Teil- zeitstudium dauert in der Regel vier Jahre.
3 Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa sind möglich.
4 Für das Masterstudium werden 120 Kreditpunkte (KP) vergeben. Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Trans- fer System ECTS. Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand von
30 Stunden.
5 Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrver- anstaltung zu erwerbenden KP für das Masterstudium Pflegewissen- schaft. Aufbau des Studiums

§6. Das Masterstudium umfasst:

1. Pflichtlehrveranstaltungen in drei Modulen:

a) Forschung II b) ANP II c) Leadership/Zusammenarbeit

2. Wahllehrveranstaltungen sowie

Bestehen des Masterstudiums

§7. Das Masterstudium Pflegewissenschaft ist bestanden, wenn

120 KP erworben sind: A. Aus den Modulen: a) Forschung .................................... 10–22 KP b)ANP ......................................... 50KP c) Leadership/Zusammenarbeit .................... 16–28 KP B. Aus Lehrveranstaltungen nach freier Wahl ausserhalb des Curriculums Pflegewissenschaft ................... 12 KP C. Aus der Masterarbeit ............................. 20 KP
2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu- dium Pflegewissenschaft (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
3 Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semester- prüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Teilprüfungen abgeschlossen werden.
4 Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.
5 Die Masternote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten der drei Module (Forschung II, ANP II und Leadership/Zusammenarbeit) und aus der Masterarbeit errechnet und die erworbenen KP werden ausgewiesen.
6 Das Abschlusszeugnis weist folgende Leistungen aus: a) den Titel und die Note der Masterarbeit; b) die Noten der bestandenen Pflichtlehrveranstaltungen; c) die Durchschnittsnoten der Module; d) die Nennung der bestandenen Wahlfächer; e) die für die Leistungen erworbenen KP.
7 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mit- geteilt. iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben

in Form von: a) Leistungsüberprüfungen gemäss § 9 und § 13 b) Masterarbeit gemäss § 11, § 12 und § 13
Leistungsüberprüfungen

§9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-

prüfung (im Folgenden: Schlussprüfung) oder mittels mehrerer Leis- tungsnachweise (Teilprüfungen) überprüft. Leistungsnachweise kön- nen a) Schriftlich b) Mündlich c) Schriftlich und mündlich d) durch Demonstration von Fertigkeiten erbracht werden.
2 Leistungsüberprüfungen werden benotet. Einzelheiten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben (siehe An- hang).
3 Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am Ende des Semesters statt.
4 Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimi- ten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5 Die Leistungsüberprüfungen werden von der bzw. dem für die Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers statt.
6 Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe An- hang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durch- schnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten kön- nen zur Berechnung der Durchschnittsnote gleich oder ungleich ge- wichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsver- zeichnis vermerkt.
7 Genügende Studienleistungen können nicht wiederholt werden.
8 Alle Pflichtlehrveranstaltungen eines Moduls müssen bestanden sein.
9 Die Abschlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Pflichtlehrver- anstaltungen muss genügend (= 4) sein.
10 Leistungsüberprüfungen von Pflichtlehrveranstaltungen mit einer ungenügenden Schlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote (4) können einmal wiederholt werden.
11 Ist eine wiederholte Leistungsüberprüfung ungenügend (4), kann die ganze Pflichtlehrveranstaltung einmal wiederholt werden. Ungenü- gende Schlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnoten (4) für wiederholte
Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (Wahllehrveranstaltungen)

§ 10. Wahllehrveranstaltungen dienen der Vertiefung und Verbreite-

rung der Ausbildung.
2 Wahllehrveranstaltungen sollen in der Regel ausserhalb des Studien- angebots des Instituts für Pflegewissenschaft belegt werden.
3 Wahllehrveranstaltungen müssen bestanden sein.
4 Das Bestehen einer Wahllehrveranstaltung muss vom Anbieter schriftlich ausgewiesen sein. Einzelheiten sind in der Wegleitung (Merkblatt: Wahllehrveranstaltungen) beschrieben. Masterarbeit

§ 11. Die Masterarbeit beweist die Fähigkeit der Studierenden, ein

begrenztes Problem aus dem Pflegebereich mittels Anwendung wissen- schaftlicher Methoden systematisch bearbeiten zu können.
2 Ein als Masterarbeit geeignetes Projekt kann von einer oder einem einzelnen Studierenden oder von maximal drei Studierenden ausge- führt werden. Die Projektteile müssen jedoch klar definiert und den einzelnen Studierenden zugeordnet werden. Jeder Projektteil muss wissenschaftliches Vorgehen dokumentieren und als eigenständig ver- fasste Masterarbeit vorgelegt werden.
3 Die Masterarbeit wird von zwei Fachpersonen begleitet und evalu- iert. Diese Personen stellen die für die Masterarbeit benötigte wissen- schaftlich-fachliche Expertise zur Verfügung. Eine der Fachpersonen ist hauptverantwortlich für die Begleitung.
4 Fachpersonen müssen mindestens einen Master- oder äquivalenten Studien-Abschluss vorweisen. In der Regel soll eine der Fachpersonen über ein Doktorat in Pflegewissenschaft verfügen.
5 Details für die Planung, Durchführung und Abgabe der Masterarbeit sind in der Wegleitung (Merkblatt: Masterarbeit) beschrieben.
6 Die Masterarbeit wird in der Regel im letzten Studienjahr durchge- führt.
7 Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn alle Pflichtlehr- veranstaltungen des ersten Master-Studienjahres bestanden sind. Bewertung der Masterarbeit

§ 12. Die Masterarbeit wird von den beiden Fachpersonen, die be-

gleitet haben, schriftlich beurteilt und benotet.
2 Sind beide Noten genügend, gilt die Durchschnittsnote als Ab- schlussnote für die Masterarbeit.
4 Für die bestandene Masterarbeit werden 20 KP vergeben.
5 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Bedingungen für eine Wiederholung sind mit den begleitenden Fachpersonen und der Leitung des Instituts für Pflegewissenschaft aus- zuhandeln und schriftlich festzulegen. Leistungsbewertung

§ 13. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-

standen/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht, werden Berwertungsmodalitäten zu den Leis- tungsüberprüfungen in der Wegleitung geregelt.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1.
3 Die Noten sind wie folgt definiert:

6.0 «hervorragend»

5.5 «sehr gut»

5.0 «gut»

4.5 «befriedigend»

4.0 «genügend»

3.5–3.0 «ungenügend»

2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden

4 Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.
5 Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 wer- den auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnitts- noten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Einsichtsrecht

§ 14. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird

der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt. Details werden in der Wegleitung beschrieben. Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen

§ 15. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim

Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Ver- schiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 16. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Leistungsüberprü-

fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer- tung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Aus- schluss vom Studium Pflegewissenschaft an der Universität Basel. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 17. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-

diengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Curriculumkommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von KP mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrech- nungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculum- kommission. iv. zuständigkeiten Curriculumkommission der Fakultät

§ 18. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-

sion Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curri- culumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom

22. September 2003 beschrieben.

2 Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, so- fern keine übergeordneten Bestimmungen anders lautende Regelun- gen enthalten. Härtefälle

§ 19. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 21. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Masterstu-

dium Pflegewissenschaft an der Universität Basel im Wintersemester
2006/2007 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Masterstudium Pflegewissenschaft vor dem

1. Oktober 2006 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der «Stu-

dien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizi- nischen Fakultät der Universität Basel» vom 3. April 2000. Wirksamkeit

§ 22. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.
2 Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissen- schaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom

3. April 2000.

Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module Forschung II, ANP II und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP) Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Semester- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische/ mündliche Prüfung KP Modul Forschung I1 Lehrver- anstaltungen Durch- schnitt aller LV
5 Proposal schreiben ×
6 Qualitative Methoden 2* ××
12 (2×6) Quantitatives MA-Seminar** ××
12 (2×6) Quantitatives MA-Seminar** ××
5 Statistik 3* × Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Semester- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische/ mündliche Prüfung KP Modul ANP 1I Lehrveranstal- tungen (LV) Durch- schnitt aller LV
6 Familie und Pflege ××
8 Gemeinde- assessment ×
6 Clinical Assess- ment & Kom- munikation 2 ×××p
8 Pflege in der Öffentlichkeit ××
4 Pharmakologie ×
4 Genetik × × m
6 Interventionen ××
Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls Leadership / Zusam- menarbeit, Masterarbeit und Wahllehrveranstaltungen und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP) Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Semester- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische/ mündliche Prüfung KP Modul Leader- ship & Zusam- menarbeit Lehrveranstal- tungen (LV) Durch- schnitt aller LV
8 Leadership 1 ×
8 Leadership 2 Projekt
12 (2×6) Projekt MA- Seminar** ×× * Wahlmöglichkeit zwischen Statistik 3 und Qualitativen Methoden 2 ** Je nach Masterarbeit wird eines der Seminare belegt Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Semester- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische/ mündliche Prüfung KP
20 Masterarbeit Artikel oder Mono- graphie
12 Wahllehr- veranstaltungen Je nach Lehrveranstaltung Stand 1. März 2006
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