Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule (413.510)
INHALT
Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule
- Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule
- §1.
- §2.
- §3. Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut,
- §4. Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach
- §5. Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den
- §6.
- §7.
- §9.
- § 10.
- § 11. Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die
- § 13. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens
- § 14. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beför-
- § 15. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Verkehrs-
- § 16.
- § 17.
- § 17a.
- § 18. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr
- § 19. Die Aufnahme in die Verkehrsschule wird in einer eigenen Ver-
- § 20. Schülerinnen und Schüler, die an der Verkehrsschule mehr als
- § 21.
- § 22.
- § 23.
- § 24. Auf die ab Schuljahr 2000/2001 neu gebildeten Klassen der Ver-
- 26. April 1966 keine Anwendung.
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