Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule (413.510)
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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule (Promotionsverordnung VS) Vom 4. Juli 2000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , auf Antrag des Erzie- hungsrates, folgende Verordnung: i. zeugnisse Allgemeines

§1.

2) Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest.
2 Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
3 Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.
4 Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der el- terlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kennt- nis genommen zu haben.

§2.

3) Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Schullei- tung erlassen. Notengebung

§3. Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut,

5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrich- tet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen

§4. Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach

unterrichtende Lehrkraft zuständig.
2 Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerin- nen und Schülern eine Note zu erteilen.
3 Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen.
5)
4 Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt. Promotionsfächer

§5. Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den

nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Geschichte / Staatskunde Geographie Volkswirtschaftslehre Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Rechnungswesen Mathematik Sekretariat / Textverarbeitung Informatik Pflichtwahlfächer 1. Klasse (ein Fach ist gemäss Stundentafel zu bele- gen) Pflichtwahlfächer2.Klasse(einFachistgemässStundentafelzubelegen) Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

§6.

6) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbe- such verpflichtet.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzu- nehmen.
3 Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. Klassenkonferenz

§7.

7)
Beschlussfassung

§9.

9) Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu wel- chem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müs- sen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferen- zen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–17 gefasst.
2 Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–17 werden im An- schluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.
3 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfü- gungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkon- ferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbe- schluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Abgabe der Zeugnisse
10)

§ 10.

10) Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausge- händigt.
2 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberin- nen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerin- nen und Schülern zuzustellen. Beförderung

§ 11. Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die

die §§ 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung keine Anwendung finden.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert. Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme
Probeweise Beförderung

§ 13. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens

eines der folgenden Kriterien erfüllt: – die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; – im Zeugnis sind mehr als drei ungenügende Noten gesetzt.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert. Nichtbeförderung

§ 14. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beför-

derung oder Probe auf Antrag, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert. Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme

§ 15. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Verkehrs-

schule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert. Probe auf Antrag

§ 16.

11) Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 13 dieser Verordnung genannten Vorausset- zungen zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtsprä- senz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Verkehrsschule ungewiss erscheinen lassen.
2 Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klas- senlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.
3 In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 16 Promotionsverordnung.
Ausnahmen

§ 17.

12) Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung bzw. eine Wegweisung gemäss §§ 14 und 15 erfüllt sind, kann die Zeug- nisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer sol- chen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise beför- dert gemäss § 14 Promotionsverordnung.
3 Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis ge- setzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entspre- chende Dokumente beizubringen. Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse des Schuljahres 2010/11 und der zweiten Klasse des Schuljahres 2011/12

§ 17a.

13) Für die Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse des Schuljahres 2010/11 und der zweiten Klasse des Schuljahres 2011/12 sind die §§ 11–17 nicht anwendbar.
2 Die Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 aufgenommen wurden, werden definitiv aufge- nommen, falls sie nicht von der Schule gewiesen werden. Von der Schule werden die Schülerinnen und Schüler gewiesen, wenn sie im ersten Semesterzeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben oder wenn im Zeugnis mehr als drei ungenügende Noten gesetzt sind. Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einver- ständnis der Schulleitung von einer Wegweisung absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.
3 Die Schülerinnen und Schüler, welche definitiv in die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 aufgenommen wurden oder die die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 wiederholen, erhalten im ersten Semester des Schuljahres 2010/11 ein Notenzeugnis ohne Promotionsverfügungen.
3 Die Schülerinnen und Schüler im zweiten Semester der ersten Klasse
ii. beurteilungsgespräche

§ 18. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr

auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt.
2 Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassen- lehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehr- kräften unterstützt. iii. aufnahme, klassenwiederholung, austritt und wiedereintritt Aufnahme

§ 19. Die Aufnahme in die Verkehrsschule wird in einer eigenen Ver-

ordnung geregelt. Klassenwiederholung

§ 20. Schülerinnen und Schüler, die an der Verkehrsschule mehr als

einmal wegen ungenügender Leistungen nicht befördert werden, wer- den von der Schule gewiesen.
2 Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnah- men.
14) Austritt

§ 21.

15) Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. Wiedereintritt

§ 22.

16) Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts. iv. rechtsmittel Rekurs
17)

§ 23.

17) Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vor- steherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.
v. schluss- und übergangsbestimmungen

§ 24. Auf die ab Schuljahr 2000/2001 neu gebildeten Klassen der Ver-

kehrsschule findet die Verordnung über die Zeugnisse und die Promo- tionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom

26. April 1966 keine Anwendung.

2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul- jahres 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.
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