Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizin... (446.380)
INHALT
Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium «Sports Sciences»
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Der Beginn des Masterstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
- §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
- §6. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem Stu-
- §7. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen
- §8. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden, wenn:
- §9. Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
- § 15 (35%)
- § 10. Bei Bestehen des Masterstudiums gemäss § 8 erhält die bzw. der
- § 11. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
- § 12. Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» um-
- § 13. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
- § 14. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
- § 15. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
- § 16. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
- § 17. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden /
- § 18. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
- § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
- § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
- § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
- § 22. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung durch einen
- § 23. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
- § 24. Vor Abschluss des Masterstudiums im Studiengang «Präven-
- § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
- § 27. Studierende melden sich zu den Leistungsüberprüfungen ge-
- § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
- § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
- § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
- § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
- § 33. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Masterstudium
- § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
- § 18 Schriftliche und mündliche
- § 20 Schriftlicher und mündlicher
- § 19 Sportpraktische Prüfung
- § 21 Seminar- und Projektarbeit
- § 22 Schriftlicher Bericht
- § 24 Masterarbeit
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