Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizin... (446.380)
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Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 30. Januar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studienordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium «Sports Sciences»

(Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Master- studium «Sportwissenschaften» studieren. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den

Grad eines Masters of Science (M Sc). Dem verliehenen Grad folgt a) bei Wahl des Studiengangs die Bezeichnung «in Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation), b) bei Wahl von zwei Studienfächern die Bezeichnung «in Sports Science» (Sportwissenschaft) sowie die Bezeichnung des gewähl- ten ausserfakultären Studienfachs.
2 Einzelheiten des Studiengangs und des Studienfachs sind in der «Wegleitung Sportwissenschaften an der Universität Basel» (im Fol- genden: Wegleitung) geregelt. Sie wird vom Institut für Sport und Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt. Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt. Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten einer von
3 Für das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach müssen dem Bachelorstudienfach «Sportwissenschaft» der Universität Basel gleichwertige Studienleistungen, jedoch mindestens 60 Kreditpunkte aus der Studienrichtung «Bewegungs- und Sportwissenschaften» sowie Leistungen im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten aus der für das gewählte ausserfakultäre Masterstudienfach relevanten Studien- richtung nachgewiesen werden.
4 Wird ein Bachelorabschluss auf Antrag der Unterrichtskommission ISSW von der Medizinischen Fakultät nur teilweise als äquivalent an- erkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfol- gen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn in den beiden Studienfä- chern bzw. im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
5 Wenn die Zulassung nicht gemäss § 16 Abs. 2 der Studierenden-Ord- nung automatisch erfolgt, stellt die Medizinische Fakultät dem Rekto- rat einen entsprechenden Antrag. Die Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
6 Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universi- täten oder Hochschulen vom Studium «Sportwissenschaften» oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, sind vom Studium «Sportwissenschaften» an der Universität Basel ausgeschlos- sen. Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Univer- sitäten oder Hochschulen vom Studium eines als ausserfakultäres Stu- dienfach gewählten oder einem vergleichbaren Studiengang ausge- schlossen wurden, sind von diesem an der Universität Basel ausge- schlossen. Studienbeginn

§4. Der Beginn des Masterstudiums «Sportwissenschaften» ist nur

im Herbstsemester möglich. Unterrichtssprache

§5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-

veranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.
ii. studium Studienmodell

§6. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem Stu-

diengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» und einem komple- mentären Bereich oder gliedert sich in das Studienfach «Sportwissen- schaft», ein ausserfakultäres Studienfach und einen komplementären Bereich.
2 Im Masterstudium mit zwei Studienfächern ist das ausserfakultäre Studienfach frei wählbar aus den an der Universität Basel angebotenen Studienfächern im Umfang von jeweils 35 KP.
2)
3 Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann auf Gesuch an die Unterrichtskommission des ISSW auch ein Studienfach studiert wer- den, das nicht gemäss Abs. 2 angeboten wird. Zusammen mit dem Ge- such muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und -bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studien- fachs hervor.
4 Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universi- tät Basel frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit an- bieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen, spezifische Kom- petenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertiefen. Umfang und Aufbau

§7. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen

im Umfang von 120 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstu- diendauer von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in der Wegleitung definiert.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden.
4 Das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» gliedert sich in: a) Module des Studiengangs im Umfang von 70 KP
5 Das Masterstudium «Sportwissenschaften» mit Studienfächern glie- dert sich in: a) Module des Studienfachs «Sportwissenschaft» im Umfang von
35 KP b) das ausserfakultäre Studienfach im Umfang von 35 KP c) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und d) den komplementären Bereich im Umfang von 20 KP.
6 Die Unterrichtskommission des ISSW (im Folgenden: Unterrichts- kommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrver- anstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium «Sportwissenschaften».
7 Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kredit- punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Bestehen des Masterstudiums «Sportwissenschaften»

§8. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden, wenn:

a) im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» 70 KP gemäss § 12 erworben sind, oder b) im Studienfach «Sportwissenschaft» 35 KP gemäss § 14 und im aus- serfakultären Studienfach 35 KP gemäss den Vorgaben der jeweili- gen Studienordnung bzw. des Learning Agreements erworben sind, sowie c) 30 KP durch die Masterarbeit erworben sind und d) 20 KP im komplementären Bereich erworben sind.
2 Studierenden, welche den Studiengang «Sport in Prävention und Re- habilitation» bzw. das Studienfach «Sportwissenschaft» nicht bestan- den haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissen- schaften» von der Dekanin bzw. dem Dekan mittels Verfügung mitge- teilt.
3 Studierende, welche das ausserfakultäre Studienfach gemäss der je- weiligen Studienordnung nicht bestanden haben, werden auf Antrag der anbietenden Fakultät von der entsprechenden Studienrichtung aus- geschlossen. Der Ausschluss wird ihnen von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Masternote

§9. Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang

«Sport in Prävention und Rehabilitation» setzt sich die Masternote fol- gendermassen zusammen: a) die Note für die Masterarbeit (30%), b) die Abschlussnote des Studiengangs «Sport in Prävention und Re- habilitation» gemäss § 13 (70%).
2 Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sport- wissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach setzt sich die Masternote folgendermassen zusammen: a) die Note für die Masterarbeit (30%), b) die Abschlussnote des Studienfachs «Sportwissenschaft» gemäss

§ 15 (35%)

c) die Abschlussnote des ausserfakultären Studienfachs gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des Learning Agreements (35%). Masterurkunde und -zeugnis

§ 10. Bei Bestehen des Masterstudiums gemäss § 8 erhält die bzw. der

Studierende eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Ur- kunde, aus welcher der studierte Studiengang «Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation) bzw. das studierte Studienfach «Sports Science» (Sportwissenschaft) und das studierte ausserfakultäre Studienfach sowie die Masternote hervorgeht. Die Ur- kunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Master of Science (M SC) verliehen.
2 Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge- führt, in welchem die besuchten Module und Lehrveranstaltungen sowie die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten ausgewiesen sind. Prädikat

§ 11. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate

vergeben: summa cum laude (6) insigni cum laude (5,5) magna cum laude (5) cum laude (4,5) rite (4).
ii.i. studiengang ́exercise and health sciencesª (sport in prävention und rehabilitation) Gliederung und Bestehen des Studiengangs

§ 12. Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» um-

fasst Lehrveranstaltungen in den folgenden Modulen, wobei die bei den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte Minimalanforde- rungen für das Bestehen des Studiengangs sind. a) Modul Sport und Gesundheit: 16 KP b) Modul Adapted Physical Activity: 24 KP c) Modul Körperliche Aktivität im Lebensverlauf: 10 KP d) Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 12 KP e) Modul Sportpraxis – Adapted Physical Activity: 8 KP
2 Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung. Abschlussnote des Studiengangs

§ 13. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention

und Rehabilitation» errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis e). ii.ii. studienfach ́sports scienceª (sportwissenschaft) Gliederung und Bestehen des Studienfaches

§ 14. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-

tungen in den folgenden Modulen, wobei die bei den jeweiligen Modu- len angegebenen Kreditpunkte Minimalanforderungen für das Beste- hen des Studienfaches sind. a) Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 16 KP b) Modul Medizin und Trainingswissenschaft: 8 KP c) Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 4 KP d) Modul Sportpraxis: 7 KP
2 Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung. Abschlussnote des Studienfachs

§ 15. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»

errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis d).
iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§ 16. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-

sche Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden verge- ben für: a) Schriftliche und mündliche Prüfung b) Sportpraktische Prüfung c) Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis d) Seminar- und Projektarbeit e) Schriftlicher Bericht f) Tutorielle Tätigkeit g) Masterarbeit mit Präsentation
2 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor- men zu den Lehrveranstaltungsformen und dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Studentische Leistungen, welche gemäss Curriculum in ausseruni- versitären Bildungsinstitutionen erbracht werden müssen und nicht gemäss Abs. 1 lit. a bis g überprüft werden, werden nach Vorgabe der jeweiligen Bildungsinstitution überprüft. Für genügend bewertete studentische Leistungen werden am ISSW Kreditpunkte erworben oder auf der Basis eines Learning Contracts angerechnet. Leistungsbewertung

§ 17. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden /

nicht bestanden ( «pass»/«fail» ) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
3 Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Notendurch- schnitte gemäss §§ 13 und 15 werden mathematisch auf Hundertstel ge- rundet, Abschlussnoten auf Zehntel.
4 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend < 4 ungenügend
Schriftliche und mündliche Prüfung

§ 18. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-

bauenden Vorlesungen sowie zu theoretischen und sportpraktischen Seminaren erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Prüfung.
2 Schriftliche oder mündliche Prüfungen finden bei Überprüfung von einsemestrigen Lehrveranstaltungen semesterweise, bei Überprüfung von zweisemestrigen Lehrveranstaltungen studienjahrweise statt, in der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vor- lesungsfreien Zeit. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr- veranstaltung.
3 Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden von den für die Lehr- veranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet. Mündliche Prüfungen dauern zwischen 15 und 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen dauern zwischen 60 und 240 Minuten. Näheres regelt die Wegleitung.
4 Nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Die Wiederholungen finden je- weils am nächsten regulären Prüfungstermin statt. Näheres hierzu re- gelt die Wegleitung.
5 Das zweimalige Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstu- dium «Sportwissenschaften». Sportpraktische Prüfung

§ 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-

tungen erfolgt durch eine sportpraktische Prüfung, insbesondere in Form von methodischen, technischen, taktischen und/oder leistungsbe- zogenen Demonstrationen. Die Leistungsüberprüfung kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise ergänzt werden.
2 Sportpraktische Prüfungen finden jährlich, in der Regel am Ende der Vorlesungszeit statt. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
3 Sportpraktische Prüfungen werden von den für die Lehrveranstal- tung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet.
4 Der praktische Leistungsnachweis der sportpraktischen Prüfungen findet in Gegenwart einer Fachexpertin bzw. eines Fachexperten statt, sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei Dozie- rende abgenommen wird.
5 Nicht bestandene sportpraktische Prüfungen können einmal wieder- holt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden und der Zustimmung der Unterrichtskom-
Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis

§ 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-

tungen kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder schriftlichen Tests er- gänzt werden.
2 Der schriftliche und mündliche Leistungsnachweis wird durch die bzw. den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der Leistungsnachweis mit «pass» bewertet werden. Ein nicht bestan- dener Leistungsnachweis kann beliebig oft innerhalb eines Jahres wie- derholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden, jedoch spätestens am nächsten regulä- ren Prüfungstermin statt. Seminar- und Projektarbeit

§ 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-

lichen oder mündlichen Prüfung gemäss § 18 durch eine Seminararbeit oder Projektarbeit erfolgen.
2 Die Seminararbeit bzw. Projektarbeit wird durch die für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden gestellt und benotet. Sie darf ma- ximal ein Drittel der Gesamtbewertung der Lehrveranstaltung betra- gen.
3 Eine nicht bestandene Seminar- bzw. Projektarbeit, die zum Nichtbe- stehen der Lehrveranstaltung führt, kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.
4 Das wiederholte Nichtbestehen der Seminar- bzw. Projektarbeit führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften», so- fern dadurch die Lehrveranstaltung wiederholt nicht bestanden wird. Schriftlicher Bericht

§ 22. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung durch einen

schriftlichen Bericht ergänzt werden.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
3 Der schriftliche Bericht wird zu Handen der bzw. des für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden erstellt und von diesen mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der schriftliche Bericht mit «pass» bewertet werden. Bei einem nicht bestandenen schriftlichen Bericht kann die oder der für die Lehrveran- staltung zuständige Dozierende allfällige Auflagen zur Überarbeitung
Tutorielle Tätigkeit

§ 23. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines

zwischen der bzw. dem zuständigen Dozierenden und der bzw. dem Studierenden und von der Unterrichtskommission vorgängig geneh- migten Learning Contracts maximal 6 KP angerechnet werden.
2 Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Unterrichts- kommission. Sofern die Wegleitung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Anrechnung an den komplementären Bereich. Masterarbeit mit Präsentation

§ 24. Vor Abschluss des Masterstudiums im Studiengang «Präven-

tion und Rehabilitation» bzw. im Studienfach «Sportwissenschaft» ist eine schriftliche Masterarbeit zu verfassen und zu präsentieren. Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissen- schaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Näheres regelt die Wegleitung.
2 Thema und Form der Masterarbeit werden in einem Learning Con- tract zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und einem für «Sportwissenschaften» zuständigen oder an das ISSW assoziierten ha- bilitierten, promovierten oder gleichwertig qualifizierten Experten vereinbart. Die Unterrichtskommission genehmigt die Wahl des Erst- gutachters bzw. der Erstgutachterin.
3 Für die Anfertigung der Masterarbeit stehen neun Monate zur Verfü- gung. Das Überschreiten der Frist hat die Nichtannahme der Arbeit zur Folge. Im Krankheitsfall oder bei anderen schwerwiegenden Gründen kann die Unterrichtskommission auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Verlängerung bewilligen.
4 Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und enthält eine englischsprachige Zusammenfassung. Mit Zustimmung der Un- terrichtskommission und der zuständigen Dozentin bzw. dem zuständi- gen Dozenten kann die Masterarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden.
5 Die Masterarbeit wird zweifach schriftlich begutachtet und benotet. Das Erstgutachten übernimmt die zuständige Expertin bzw. der zustän- dige Experte. Die Unterrichtskommission ernennt die Zweitgutachte- rin bzw. den Zweitgutachter. Die Bewertung der Masterarbeit soll in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit erfol- gen.
7 Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachtenden. Weichen die Gutachten in ihrer Beur- teilung um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so fordert die Un- terrichtskommission die beiden Gutachtenden zu einem Gespräch auf. Gegebenenfalls kann ein zusätzliches Gutachten von dritter Seite ange- fordert werden.
8 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Scheitern führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften». Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor der Leistungsüberprü- fung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese angegeben werden. Näheres regelt die Wegleitung. Einsichtsrecht

§ 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-

datin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 27. Studierende melden sich zu den Leistungsüberprüfungen ge-

mäss den §§ 18 bis 22 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist bei Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabeter- min bei der Unterrichtskommission einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichts- kommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Näheres regelt die Weg- leitung.
3 Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit den verantwort- lichen Dozierenden möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen Prüfungstermin, einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten für die Nachprüfung fest.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden ( «fail» ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-

ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden ( «fail» ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
2 Bei Einreichen eines Plagiats, insbesondere bei unbefugter Verwer- tung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden ( «fail» ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Unterrichtskommission kann einen Ausschluss vom Studium in «Sport- wissenschaften» beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang oder an einer anderen Hochschule er- bracht wurden bzw. werden, entscheidet die Unterrichtskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Die Anrech- nung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienord- nung geregelt.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unter- richtskommission. iv. zuständigkeiten Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften

§ 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-

ten sind im Reglement der Unterrichtskommission festgelegt.
2 Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben wahr, insbesondere ist sie für die Konzeption und Durchführung der Studiengänge und Studienfächer verantwortlich. Sie genehmigt semesterweise das Lehrangebot der Studiengänge bzw. der Studienfächer und beschliesst die Modalitäten der Leistungsüber- prüfungen. Sie entscheidet in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, sowie über die Anrech- nung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule er-
Härtefälle

§ 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-

schen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung ge- nannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kom- petenz der Fakultät fallen. Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern

§ 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und

Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich, insbe- sondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Medizinischen Fakultät bzw. der Unterrichtskommission des ISSW die Zulassung, den Aus- schluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Här- tefällen.
2 Die Gremien und Zuständigkeiten für die Studienangebote «Sport- wissenschaften» sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 33. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefoch- ten werden.
vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Masterstudium

«Sportwissenschaften» im Wintersemester 2006/2007 oder später be- ginnen.
2 Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exer- cise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medi- zinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 begon- nen haben, können ihr Studium gemäss der alten Ordnung bis 2010 beenden. Sie können einen Übertritt in das Masterstudium gemäss die- ser Ordnung bis zum 31. Oktober 2006 bei der Unterrichtskommission beantragen. Sie geniessen dabei keine Vorteile.
3 Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exer- cise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 begonnen haben, treten unter Anrechnung sämtlicher bisher im Masterstudium erbrachten Studienleistungen in das Masterstudium «Sportwissenschaften» gemäss dieser Ordnung über. Sie können bis zum 31. Oktober 2006 beantragen, ihr Studium gemäss der alten Ord- nung zu beenden. Wirksamkeit

§ 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-

ber 2006 wirksam.
2 Sie ersetzt die Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 sowie die Ord- nung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Uni- versität Basel vom 21. Februar 2002.
2–8 ×
2–9 × × ×
2–9 ×
1–4 × ×
...........
1–4 × × ×
1–6 LC
30 LC × Form der Leistungsüberprüfung KP (Richtwerte) Learning Contract (LC)

§ 18 Schriftliche und mündliche

Prüfung

§ 20 Schriftlicher und mündlicher

Leistungsnachweis

§ 19 Sportpraktische Prüfung

§ 21 Seminar- und Projektarbeit

§ 22 Schriftlicher Bericht

§ 24 Masterarbeit

- Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ausserfakultäre Studienfächer - Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät - Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge - Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät - Beantragung der Zulassung beim Rektorat (ISSW / ausserfakultär) - Entscheid über Zulassung, Ablehnung, Auflagen (ISSW / ausserfakultär) - Verfügungen und Information der Studierenden - Überprüfung des Studienfortschritts für ausserfakultäre Studienfächer - Beantragung des Ausschlusses von der entsprechenden Studienrichtung für ausserfakultäre Studienfächer bei der Medizinischen Fakultät - Entscheid über Ausschluss von der entsprechenden Studienrichtung für ISSW- Studienfächer und -Studiengänge - Ausschlussverfügungen (ISSW / ausserfakultär) und Information der Studierenden - Information des Rektorates
- Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ausserfakultäre Studienfächer - Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät - Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge sowie für den komplementären Bereich - Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät - Erstellung der Anrechnungsverfügungen und Information der Studierenden - Konzeption und Durchführung der ausserfakultären Studienfächer - Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ausserfakultären Studienfächern - semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP bei ausserfakultären Studienfächern - Konzeption und Durchführung der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge - Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen - semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge
- Überprüfung des Studienfortschritts bei ausserfakultären Studienfächern - Ermittlung der Abschlussnote bei ausserfakultären Studienfächern - Überprüfung des Studienfortschritts bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen - Ermittlung der Abschlussnote für ISSW-Studienfächer und -Studiengänge - Erstellung und Verleihung des Zeugnisses - Ermittlung der Gesamtabschlussnote und des Prädikats sowie Erstellung der Urkunde - Verleihung der Urkunde durch Dekan/-in Medizinische Fakultät - Prüfung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen für ausserfakultäre Studienfächer durch Dekan/-in bzw. Studiendekan/-in - Antragstellung an Studiendekan/-in der Medizinischen Fakultät - Gewährung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen durch Dekan/-in der Medizinischen Fakultät (ISSW / ausserfakultär)
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