Stundenplanverordnung für die Volksschule (413.61)
INHALT
Stundenplanverordnung für die Volksschule
- Stundenplanverordnung für die Volksschule
- § 1. Grundsätze
- § 2. Gestaltung der Lektionspläne
- 1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu e rstel-
- 2. Die Lektionspläne sind so zu gestalten, dass sie zeitlich (Anzahl Lek-
- 3. Eine Lehrkraft mit vollem Pensum hat an mindestens neun Halbtagen
- 4.1. In Schulgemeinden, in denen am Samstag Unterricht erteilt wird,sind
- 4.2. In Schulgemeinden, in denen am Samstag kein Unterricht erteilt wird
- 4.2.1 Auf der Primarschulstufe: Es ist neben dem schulfreien Samstag ein
- 4.2.2 Auf der Volksschuloberstufe: Es soll neben dem schulfreien Samstag
- 5. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine
- 6. Für die Verteilung der Lektionen gelten für den Schüler folgende
- 1.-3. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 6 Lektionen erteilt werden.
- 4.-6. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 7 Lektionen erteilt werden.
- 7. Keine Lehrkraft darf mehr als 8 Lektionen pro Tag unterrichten.
- 8. Die Ansetzung einer einzelnen Lektion an einem Halbtag ist nicht
- 9. Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Stunde innerhalb
- § 3.
- § 4. Aufstellung und Genehmigung
- § 5. ...
- § 6. Einhaltung der Lektionspläne
- § 7.
- § 7
- § 7
- § 8. Aufhebung bisheriger Bestimmungen
- § 9. Inkrafttreten
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