Stundenplanverordnung für die Volksschule
                            1  Stundenplanverordnung für die  Volksschule  RRB vom 27. Oktober 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  die  §§  9  und  72  des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  §  8  der  Vollzugsverordnung  zum  Volksschulgesetz  vom  5.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und in Ausführung der §§ 8 und 14 der Verordnung über das Volks-  schulinspektorat vom 19. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsätze
                            1   Die vorliegende Verordnung regelt die Gestaltung und die Genehmigung  der Lektionspläne (Stundenpläne) für Lehrer und Schüler der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lektionspläne  geben  Auskunft  über  die  Unterrichtszeiten  von  Leh-  rern und Schülern sowie über die Verteilung der Fächer auf die einzelnen  Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Lektionspläne  richten  sich  grundsätzlich  nach  den  Bedürfnissen  der  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Lektionspläne  enthalten  alle  Lektionen,  die,  gestützt  auf  die  gelten-  den  Bestimmungen,  zu  erteilen  sind,  wie  auch  die  Lektionen,  die  für  ge-  meinsame Aktivitäten der Lehrerschaft freizuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Gestaltung der Lektionspläne
                            Für die Gestaltung der Lektionspläne sind folgende Vorschriften zu beach-  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu e rstel-
                            len.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Lektionspläne sind so zu gestalten, dass sie zeitlich (Anzahl Lek-
                            tionen  pro  Tag)  und  inhaltlich  (Verteilung  der  Fächer)  ausgewogen  sind.  Die  drei  Turnstunden  sind  nach  Möglichkeit  auf  drei  nicht  auf-  einander folgende Tage zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine Lehrkraft mit vollem Pensum hat an mindestens neun Halbtagen
                            zu unterrichten (ausgenommen Hauswirtschaftslehrerinnen). Auf der  Oberstufe kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. In Schulgemeinden, in denen am Samstag Unterricht erteilt wird,sind
                            der Mittwochnachmittag und der Samstagnachmittag schulfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 413.121.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 413.215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 1 Abs. 4 Fassung vom 21. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 2 Ziffer 3 Fass  ung vom 10. Januar 1995; GS 93, 431.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 2 Ziffer 4 Fass  ung vom 13. Dezember 1994; GS 92, 398.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. In Schulgemeinden, in denen am Samstag kein Unterricht erteilt wird
                            (Fünftagewoche), gilt folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1 Auf der Primarschulstufe: Es ist neben dem schulfreien Samstag ein
                            schulfreier Nachmittag vorzusehen. Der Freitagnachmittag darf nicht  schulfrei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2 Auf der Volksschuloberstufe: Es soll neben dem schulfreien Samstag
                            ein  schulfreier  Nachmittag  vorgesehen  werden.  Der  Freitagnachmit-  tag darf nicht schulfrei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine
                            Pause von 5 Minuten einzuschalten. Sie muss im Lektionsplan ausge-  wiesen werden. An Schulhalbtagen mit mehr als zwei Lektionen muss  eine Pause von mindestens 15 Minuten eingeschaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Für die Verteilung der Lektionen gelten für den Schüler folgende
                            Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.-3. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 6 Lektionen erteilt werden.
4.-6. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 7 Lektionen erteilt werden.
                            Oberstufe:  Pro Woche dürfen höchstens an zwei Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Lektionen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Keine Lehrkraft darf mehr als 8 Lektionen pro Tag unterrichten.
8. Die Ansetzung einer einzelnen Lektion an einem Halbtag ist nicht
                            statthaft. Zwischenstunden für Schüler sind zu vermeiden.  Wenn   der   Nachmittag   schulfrei   ist,   müssen   am   Morgen   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lektionen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Stunde innerhalb
                            der ordentlichen Schulzeit einzuräumen. Eine allfällige zweite Stunde  wird nach Möglichkeit auf eine Randstunde gelegt, sofern diese nicht  von  der  Schule  beansprucht  wird.  Anstelle  der  zweiten  Stunde  kann  Blockunterricht  treten,  und  zwar  im  Umfang  bis  zu  einem  Nachmit-  tag pro Quartal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  )    Anzahl und Verteilung der Lektionspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Lehrer  (gewählte  Lehrer  und  Verweser  mit  Voll-  und  Teilpensum,  sowie  Hilfslehrer)  erstellt  zuhanden  der  Aufsichtsbehörde  3  persönliche  Lektionspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jede  Klasse  der  Ober-,  Sekundar-  und  Bezirksschulen  sind  zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lektionspläne  zu  e  rstellen.  Die  Erstellung  von  Gesamtstundenplänen  ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formulare zu verwenden. Diese sind beim Kantonalen Lehrmittelverlag zu  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Aufstellung und Genehmigung
                            1  Die  zuständigen  Aufsichtsbehörden  sorgen  für  die  Aufstellung  und  für  die Bereinigung der Lektionspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fachlehrer, insbesondere Arbeitslehrerinnen, Hauswirtschaftslehrerinnen,  Religionslehrer  sowie  Lehrer  für  Sprache  und  Kultur  eines  ausländischen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 Fassung vom 10. Januar 1995; GS 93, 431.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 Abs. 3 aufgehoben am 8. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Staates,  sind  vor  der  Festsetzung  der  von  ihnen  zu  erteilenden  Lektionen  und vor Erstel  lung des Gesamtstundenplanes anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Unterzeichnung  bestätigt  die  Aufsichtsbehörde  die  Richtigkeit  der  Lektionspläne  bezüglich  Unterrichtszeiten,  Pflichtpensum,  Verteilung  der  Lektionen  und  Zusatzstunden.  Sie  stellt  sie  spätestens  zwei  Wochen  vor  Ende  des  vorangehenden  Schuljahres  dem  Amt  für  Volksschule  und  Kindergarten zur Genehmigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Einhaltung der Lektionspläne
                            1  Für  die  Einhaltung  der  Lektionspläne  sind  verantwortlich:  Die  Aufsichts-  behörden und, soweit diese Aufgabe delegiert ist, die Schuldirektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrer  melden  Ausfall  des  Unterrichtes  rechtzeitig  den  Eltern,  dem  Inspektor  und  dem  Präsidenten  der  Aufsichtsbehörde  oder  nach  örtlicher  Absprache der Schuldirektion beziehungsweise dem Schulvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3  )    Ausserordentliche Umstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  sich  bei  der  Aufstellung  des  Lektionsplanes  zeigt,  dass  einzelne  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  eingehalten  werden  können,  ist  unverzüglich  mit  dem  Amt  für  Volksschule  und  Kindergarten  Verbindung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen des genehmigten Lektionsplanes sind nach Zustimmung der  Aufsichtsbehörde  mit  dem  Amt  für  Volksschule  und  Kindergarten  zu  be-  reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Blockzeiten, Fünftagewoche und Tagesschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Einführung  von  Blockzeiten,  Fünftagewoche  und  Tagesschulen  beziehungsweise   anderen   Unterrichtszeitmodellen   kann   das   Amt   für  Volksschule und Kindergarten namens des Departementes für Bildung und  Kultur    Gesuche    der    Schulgemeinden    um    Abweichungen    von    der  vorliegenden Verordnung in besonderen Fällen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Durch   die   Abweichungen   dürfen   dem   Kanton   keine   Mehrkosten  erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Einführung der Fünftagewoche entscheidet vorbehältlich  der  Finanzkompetenzen  der  Gemeinderat  beziehungsweise  die  Delegier-  tenversammlung  des  Zweckverbandes  einer  Kreisschule,  sofern  nach  Ge-  meinde-   oder   Schulordnung   beziehungsweise   nach   den   Statuten   des  Zweckverbandes  die  Kompetenz  nicht  einem  anderen  Organ  übe  rtragen  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Schulstrukturen in der Schulordnung festgelegt, entscheidet die  für den Erlass der Schulordnung zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Abs. 3 Fassung vom 10. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 5 aufgehoben am 10. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 7 Fassung vom 10. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 7  bis   Fassung vom 5. März 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )§ 7  ter   eingefügt am 13. Dezember 1994; GS 92, 398.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )§ 7  ter   Abs. 3 aufgehoben am 23. Januar 1995: GS 93, 460.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Aufhebung bisheriger Bestimmungen
                            Alle  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Gestaltung  der  Stundenpläne sind aufgehoben, insbesondere die Stundenplanverordnung  für die Volksschule vom 27. September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Publikation  im  Amtsblatt  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  wird wirksam ab Schuljahr 1988/1989.  Publiziert in der Beilage «Vollzugsbestimmungen zum Herbstschulbeginn»  im Amtsblatt vom 12. November 1987  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 84, 448.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -   9. August 1994 am 1. November 1994;  - 13. Dezember 1994 am 1. Mai 1995;  - 10. Januar 1995 am 1. August 1995;  - 23. Januar 1995 am 1. Mai 1995;  - 21. Januar 1997 am 1. August 1997;  - 12. August 1997 am 1. November 1997  -   8. September 1998 am 1. Februar 1999;  -   5. März 2002 am 1. August 2002.