Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schüleri... (413.201)
INHALT
Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen
- Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen
- § 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-
- § 6a 28)
- § 12 9)
- § 24 Eine Schülerin oder ein Schüler der Maturitätsschule wird definitiv
- § 33 28)
- § 41 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
- § 46 Sämtliche Entscheide müssen den Betroffenen unter Bekanntgabe
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