Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schüleri... (413.201)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen

- und Maturitätsverordnung)
20 und 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Schulde-
1) sowie auf das Maturitäts -Aner kennungs -
2) , Austritt und Schüler erfolgt nur auf Beginn
18. Aufnahme - prüfung Anmeldung
ler für die Maturitätsschule sowie einer begründeten Stellungnahme ("empfoh len" oder "nicht empfohlen") der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers . Die Meinung der anderen Fachlehrerinnen und Fachlehrer muss darin miteinbezogen sein.
2 Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als "noch nicht beurteilbar" qualifiziert werden.

§ 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-

jenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zu- stim mung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen (§ 17 Abs. 1 Schuldekret). Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.
§ 4
1 Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese entscheidet über die Aufnahme.
2 Jede Kandidat in, jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bis- herige n Schule (wenn möglich durch die Klassenlehrer in oder des Klassenlehrers ) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.
§ 5
1 Schülerinnen und Schüler aus anderen schweizerischen Mittel- schulen, welche mit einer eidgenössischen anerkannten Maturität abschliessen, können jederzeit prüfungsfrei eintreten.
2 Die genauen Übertrittsbedingungen – auch aus allen übrigen Mit- telschulen – werden von der Schulleitung festgelegt. 28)
§ 6
28)
1 Nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit ist ein vorzeitiger frei- auf die schriftliche Mitteilung: a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljäh- rigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person; oder b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers.

§ 6a 28)

1 Über die Aufnahme in das Förderprogramm Sport und Kultur ent- scheidet die Schulleitung auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des Schulkoordinators Sport und Kultur. Alter Aufnahme - prüfungs - konferenz Übertritt aus anderen Mittelschulen Vorzeitiger freiwilliger Austritt
28) F örder - programm Sport und Kultur
26)
26) ekundarklasse in
26) Zweisprachige Maturität Voraus - setzungen Prüfungsfächer Prüfungsstoff Durchführung und Vorbereitung Aufnahme
2 Bei Nichterreichen dieser Notensumme erfolgt die provisorische Aufnahme durch Beschluss der Prüfungskonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers . Das Antragsrecht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als noch nicht beur- teilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen wer- den sollen nur Schüleri nnen und Schüler, welche die Klassenlehrer oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die Maturitätsschule geeignet hält. Stellt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl die Schüleri n oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskon ferenz zu be- gründen.
13)
3 Die Aspekte der M ündlichkeit können im Antrag der Klassenlehre- rin oder des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen. 26)

§ 12 9)

1 Die Probezeit dauert höchstens ein Semester und verläuft in zwei Phasen.
2 Nach 11 bis 13 Schulwochen erfolgt die erste Promotion. Die Schul- leitung bestimmt die Dauer dieser ersten Phase. Erreicht eine Schü- lerin oder ein Schüler in den Aufnahmeprüfungsfächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens eine Notensumme von 8 Punkten, gilt die Probezeit als nicht bestanden und die Maturitätsschule muss verlassen werden. Bei einer günstigen Prognose kann die Promoti- onskonferenz auf Antrag einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers jedoch den weiteren Verbleib in der Probezeit beschlie ssen.
3 Auf Ende des ersten Semesters entscheidet die Promotionskonfe- renz über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den or- dentlichen Promotionsbedingungen (§ 23 und § 24).
4 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo- tionskon ferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für ein- zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent- scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. 28) Probezeit
folgen. Bei dieser Aufnahme ent scheidet die der Zeugnisse und Empfehlungen der bisher len und / oder Ausbildungsinsti tutionen, ob die der Schüler zur Prüfung zugelas sen wird. rüfungsfächer und die Prüfungsformen wenn die Durchschnittsnote in den -Probezeit in den Pro-
t. -Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Voraus - setzungen Prüfungsfächer, Prüfungsstoff und Prüfungs- termin
22) Vorbereitung und Durchführung Aufnahme Aufnahme aus der FMS
14)
3 Für einen Eintritt ins Ausbildu ngsprofil N ist in Mathematik eine Prü- fung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch und Franzö- sisch eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS -Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
4 Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil S ist in Latein eine Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
5 In denjenigen P romotionsfächern des Zielprofils M, N oder S, in denen am Ende der FMS -Probezeit keine genügende Note erreicht wurde, ist ebenfalls eine Prüfung abzulegen.
6 Die Prüfungen finden vor den Sommerferien statt. Die Schulleitung legt die Termine fest.
7 Die p rovisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. Dabei wird in Latein die Prüfungsnote, bei den Prüfungen mit Vornote der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Zeugnisnote am Ende der 1. FMS -Klasse, für die übrigen Pro- mot ionsfächer die Zeugnisnote am Ende der 1. FMS -Klasse einge- setzt.
§ 18
1 Das Provisorium dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz ent scheidet nach den ordentlichen Promotionsbestimmungen über definitive Aufnahme oder Remotion.
2 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo- tionskonferenz das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schü- ler verlängern. Die Schulleitung best immt die Dauer der Verlänge- rung 22) . 6) D. Hospitantinnen und Hospitanten
5)
§ 19
1 Die Aufsichtskommission kann Schülerinnen oder Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospi- tant in bzw. Hospitant ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Schuldekret).
2 Die Hospitantinnen und Hospitantanten sind der Schulordnung un- terstellt, nicht aber der Promotions - und Maturitätsverordnung; sie erhalten keine Schulzeugnisse. Provisorium Hospita nten und Hospitantinnen
und Schüler, welche auf gleicher Stufe in ein anderes efinitive Aufnahme profil, erfüllt. Dabei wird in
28)
5) Wechsel des Ausbildungs - profils oder des Schwerpunkt - faches Zeugnisse, Noten
2 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
6 ist die höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 23
14)
1 Promotionsfächer sind die Grundlagenfächer, nämlich: Deutsch, Französisch, die 2. Fremdsprache (Latein oder Englisch), Mathema- tik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte/Staatskunde, Geogra- phie/Geologie, Bildnerisches Gestalten, Musik.
2 Weitere Promotionsfächer sind: Englisch in der 1. Klasse des Aus- bildungsprofils S, Sport (ab dem 2. Semester der 1. Klasse), Einfüh- rung in Wirtschaft und Recht, Informatik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach.
27)

§ 24 Eine Schülerin oder ein Schüler der Maturitätsschule wird definitiv

pro moviert, wenn a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Noten wei chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
14)
§ 25
1 Die Promotion erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Promoti- ons fächern durch Beschluss der Promotionskonferenz.
2 Die definitive Promotion erfolgt, wenn die Zeugnisnoten den or- dent lichen Promotion sbedingungen genügen. Sind die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 24 nicht erfüllt, wird in den ers- ten beiden Jahren für die Dauer eines Semesters ein Provisorium verfügt. Genügen die Leistungen auch nach Ablauf dieses Semes- ters nicht, erfol gt die Remotion.
3 Am Ende der 3. Klasse kann aufgrund der ordentlichen Promoti- ons bedingungen nur eine definitive Promotion oder eine Remotion erfolgen.
4 Das Zeugnis am Ende der 4. Klasse hat keine Promotionswirkung. Die Promotionskonferenz bestätigt die Noten auf dem Zirkular- weg. 18)
5 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo- tionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent- scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
28)
6 Eine freiwillige Repetition zählt als Remotion.
6) Promotions - fächer Promotions - bedingungen Promotion, Remotion
ahr auf zwei Jahre aufgeteilt, so erfolgt die Promotion nach
12) jeweils nach einem Quartal in einem schriftlichen nd Repetenten werden nur provisorisch in eine ent- etragen nicht immer chen oder sportlichen ulkoordinators Sport und Zwischenbericht Repetition Ausschluss Bemerkungen im Zeugnis Ausschluss aus dem Förder - programm Sport und Kultur
IV. Beurteilung der Leistungen in der Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern und in den Freifächern
§ 30
8)
1 Die Maturaarbeit ist eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert wird.
28)
1 bis Die Kantonsschulkonferenz erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Maturitätsarbeit. 29)
2
... 15)
3
...
30)
4
...
30)
§ 30a
29)
1 Die Maturaarbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schülerinnen und Schüler, deren Maturaarbeit zurückgewiesen wird, werden nicht zur Maturitätsprüfung zugelassen. Die Maturität gilt als nicht bestan- den. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Per son.
2 Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung sowie die Maturaarbeit sind zu wiederholen.
§ 31
24) Im obligatorisch zu belegenden kantonalen Wahlfach wird im Zeug- nis eine Note gesetzt.
§ 32
10) In den sprachlichen F reifächern und im Fach Instrument werden No- ten erteilt. In allen übrigen Freifächern wird der Vermerk „besucht“ ins Zeugnis eingetragen. V. Maturitätsprüfung

§ 33 28)

Zur Maturitätsprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zu- gelassen, welche das letzte Jahr vor der Maturitätsprüfung an der Kantonsschule Schaffhausen absolviert haben. Maturaarbeit Unredlichkeit bei der Matura - arbeit Kantonale Wahlfächer
24) Freifächer Zulassung
hung des Ablaufs onferenz. agenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach
14) - Bildnerisches Gestalten oder Mu- inführung in Wirtschaft und werden zwischen dem Ergän- Maturitäts - prüfungs - kommission Maturitätsfächer Weitere obligatorische Fächer Prüfungsfächer Vorbereitung und Durch - führung
richtet hat. Die prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Ex- perte beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und der Kandida- ten gemeinsam.
§ 38
1 Die Prüfung erstreckt sich im W esentlichen über den Unterrichts- stoff der letzten beiden Jahre.
2 Eine mündliche oder praktische Prüfung (Instrument) dauert min- destens 15 M inuten, eine schriftliche Arbeit höchstens 4 Stunden. Die Dauer wird von der Schulleitung festgelegt.
28)
§ 39
28)
1 Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet auf Antrag der Fachlehr- personen über die erlaubten Hilfsmittel.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die er- laubten Hilfsmittel zu informieren.
§ 40
1 Vor Beginn der Prüfung wird für jedes Maturitätsfach aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr die Erfahrungsnote festge- stellt. ... 15)
2 Die Maturitätsnote ergibt sich als Durchschnitt aus der Erfahrungs und der Prüfungsnote. In Fächern, in denen nicht geprüft wird, ist die mathematisch gerundete Erfahrungsnote die Maturitätsnote.
3 Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen oder hal ben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. No- ten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4 Liegt die Maturitätsnote eines Prüfungsfaches genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. dem Experten die Schlussnote bei der Maturitätsprüfungskonferenz.
28)

§ 41 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:

14) a) die doppelte Summe aller N otenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. 14) Prüfungsstoff, Prüfungsdauer Hilfsmittel Erfahrungs - noten, Maturitätsnoten Bestehens - normen
bzw. des beteiligten Experten. von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bei weis, ausgestellt nach dem Erlass des Bundesrates und Maturitäts - prüfungs - konferenz Unred lichkeit bei der Maturitäts - prüfung
28) Wiederholung der Maturitäts - prüfung
28) Maturitäts - ausweis
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Aus- länder: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsda- tum der Inhaberin oder des Inhabers; d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; e) die Maturitätsnoten der Maturitätsfächer nach § 35; f) das Thema und die Note der Maturaarbeit;
14) g) die Note im Fach Sport; h) ... 25) i) die Unterschrift des Rektors und des Vorstehers des Erziehungs- departementes. 21) Va. Besondere Fälle
6)
§ 44a
28) In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung. VI. Rekurswesen
§ 45
1 Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonfe- renz, der Promotionskonferenz und der Maturitätsprüfungskonfe- renz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erzie- hungsrat R ekurs erhoben werden.
28)
3 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be- sonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist ab- kürzt.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in V erwaltungssachen
3)
.

§ 46 Sämtliche Entscheide müssen den Betroffenen unter Bekanntgabe

der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt werden. Nicht geregelte Fälle Instanzen, Fristen, Verfahren Eröffnung und Rechtsmittel - belehrung
4) und in die kantonale Gesetzessammlung men. schule August Juli 2008 November 2001, in Kraft getreten am Au- März Inkraftsetzung Übergangs - bestimmung
13) Fassung gemäss ERB vom 12. Dezember 2007, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 29).
14) Fassung gemäss ERB vom 9. April 2008, in Kraft getreten am 1. gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
15) Aufgehoben durch ERB vom 9. April 2008, in Kraft getreten am 1. gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
16) Eingefügt durch ERB vom 9. April 2008, in Kr aft getreten am 1. August
2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
17 ) Eingefügt durch ERB vom 22. Oktobe r 2008, in Kraft getreten am
1. August 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1781).
18) Fassung gemäss ERB vom 26. Januar 2011, in Kraft getreten am
1. Fe bruar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 147).
21) Eingefügt durch ERB vom 23. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. August
2014 (Amtsblatt 2014, S. 1130).
22) Fassung gemäss ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. August
2018 (Amtsblatt 2017, S. 1145).
23 ) Aufgehoben durch ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. gust 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1145).
24) Fassung gemäss ERB vom 7. November 2017, in Kraft getreten am
1. August 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1819)
25) Aufgehoben durch ERB vom 7. November 2017, in Kraft getreten am
1. August 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1819).
26) Fassung gemäss ERB vom 23. Januar 2019 , in Kraft getreten am
1. Februar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 190).
27) Fassung gemäss ERB vom 23. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 723).
28) Fassung gemäss ERB vom 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).
29) Eingefügt durch ERB vom 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).
30) Aufgehoben durch ERB vo m 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).
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