Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissensc... (446.610)
INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Wirtschaftswissen-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
- §4. Der Beginn des Bachelorstudiums ist grundsätzlich auf das
- §5. Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in
- §6. Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgen-
- §7. Das Grundstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte
- §8. Die Curriculumskommission kann das Belegen von Lehrveran-
- §9. Das Aufbaustudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltun-
- § 10. Das Aufbaustudium ohne Vertiefungsrichtung ist bestanden,
- § 11. Ein Minor gilt als erfüllt, wenn mindestens 20 KP an Lehrveran-
- § 12. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
- § 13. Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit
- § 14. Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer
- 3.0 (mangelhaft bzw. unsatisfactory), 2.0 (schwach bzw. weak) und 1.0
- § 15. Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit
- § 16. Die Seminarleistungen werden von der jeweils verantwortli-
- § 17. Zu den Seminaren in den Modulen Bachelorarbeit I und Bache-
- § 19. Studierenden, die das Grund- und Aufbaustudium bestanden
- § 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
- § 22. Schriftliche Leistungsüberprüfungen können auf Verlangen
- § 23. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen an-
- § 25. Über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem an-
- § 26. Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen
- § 27. Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einem
- § 28. In Härtefällen kann die Prüfungskommission begründete Aus-
- § 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Bachelorstu-
- 6. Februar 2003 bis spätestens Ende Frühjahrsemester 2012 abschlies-
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