Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 18. Dezember 2008 Vom Universitätsrat genehmigt am 7. April 2009. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel er- lässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, ge- stützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember
2007
1) , folgende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Wirtschaftswissen-
schaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Wirt- schaftswissenschaften im Bachelorstudium studieren. Verliehene Grade
§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad eines «Bachelor of Arts in Business and Economics (B A)» mit den Vertiefungsrichtungen «Major in Business» oder «Major in Econo- mics» oder ohne Vertiefungsrichtung.
2 Bei Erfüllung eines Minors gemäss § 10 wird auch dieser in der Ur- kunde erwähnt.
3 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstu- dium Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden: Wegleitung) ausge- führt. Diese wird von der Fakultät erlassen. Zulassung zum Studium
§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
nien geregelt. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss
3 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung. Studienbeginn
§4. Der Beginn des Bachelorstudiums ist grundsätzlich auf das
Herbstsemester ausgerichtet. Ein Beginn im Frühjahrsemester ist mög- lich. II. Studium Gliederung des Studiums
§5. Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in
zwei Teile: a) das Grundstudium mit 60 Kreditpunkten und einer Regelstudien- zeit von einem Jahr im Vollzeitstudium und b) das Aufbaustudium mit 120 Kreditpunkten und einer Regelstu- dienzeit von zwei Jahren im Vollzeitstudium.
2 Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer im Grund- und Aufbaustudium entsprechend.
3 Lehrveranstaltungen umfassen folgende Formen: Vorlesung: (1–6 KP) Vorlesung mit Übung: (3–9 KP) Seminar: (3–12 KP) Kolloquium: (3–6)
4 Die Curriculumskommission der Fakultät genehmigt die Anzahl der pro Lehrveranstaltung erwerbbaren Kreditpunkte für das Bachelorstu- dium Wirtschaftswissenschaften. ii.i. grundstudium Aufbau des Grundstudiums
§6. Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgen-
den Modulen: a) Wirtschaftswissenschaften (WiWi) I b) Business (BUS) I c) Economics (ECON) I
Bestehen des Grundstudiums
§7. Das Grundstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte
erworben sind: a) 12 KP aus dem Modul WiWi I b) 18 KP aus dem Modul BUS I c) 18 KP aus dem Modul ECON I d) 12 KP aus dem Modul Methodik I
2 Studierenden, die die Module WiWi I und Methodik I des Grundstu- diums vorbehältlich § 13 Abs. 7 nicht bestanden haben, sind vom Wei- terstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel aus- geschlossen. ii.ii. aufgaustudium Zulassung zum Aufbaustudium
§8. Die Curriculumskommission kann das Belegen von Lehrveran-
staltungen in einzelnen Modulen des Aufbaustudiums an den erfolgrei- chen Abschluss von Lehrveranstaltungen im Grundstudium knüpfen. Diese Voraussetzungen können empfohlen oder explizit verlangt wer- den und sie gelten für Studierende sämtlicher Studiengänge. Die De- tails sind im Vorlesungsverzeichnis geregelt. Aufbau des Aufbaustudiums
§9. Das Aufbaustudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltun-
gen in folgenden Modulen a) Wirtschaftswissenschaften (WiWi) II b) Wirtschaftswissenschaften (WiWi) III c) Business (BUS) II d) Economics (ECON) II e) Methodik II f) Methodik III g) Bachelorarbeit I h) Bachelorarbeit II sowie einen Wahlbereich bestehend aus inner- und ausserfakultären Lehrveranstaltungen.
2 Die Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im mittelfristigen Lehr- plan und im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Bestehen des Aufbaustudiums
§ 10. Das Aufbaustudium ohne Vertiefungsrichtung ist bestanden,
wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) 12 KP aus dem Modul WiWi II b) 6 KP aus dem Modul WiWi III c) 15 KP aus dem Modul BUS II d) 15 KP aus dem Modul ECON II e) 12 KP aus dem Modul Methodik II f) 12 KP aus den Modulen Bachelorarbeit I oder II sowie weitere 48 KP aus dem Wahlbereich.
2 Das Aufbaustudium mit Vertiefungsrichtung Business («Major in Business») ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) 12 KP aus dem Modul WiWi II b) 6 KP aus dem Modul WiWi III c) 30 KP aus dem Modul BUS II d) 18 KP aus dem Modul ECON II e) 12 KP aus dem Modul Methodik II f) 3 KP aus dem Modul Methodik III g) 12 KP aus dem Modul Bachelorarbeit I sowie weitere 27 KP aus dem Wahlbereich.
3 Das Aufbaustudium mit Vertiefungsrichtung Economics («Major in Economics») ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte erworben sind: a) 12 KP aus dem Modul WiWi II b) 6 KP aus dem Modul WiWi III c) 18 KP aus dem Modul BUS II d) 30 KP aus dem Modul ECON II e) 12 KP aus dem Modul Methodik II f) 3 KP aus dem Modul Methodik III g) 12 KP aus dem Modul Bachelorarbeit II sowie weitere 27 KP aus dem Wahlbereich.
4 Im Wahlbereich müssen jeweils mindestens 12 KP in ausserfakultä- ren Lehrveranstaltungen mit nicht wirtschaftswissenschaftlichem In- halt erworben werden. Lehrveranstaltungen der Universität Basel, die hierfür nicht belegt werden können, werden im mittelfristigen Lehr- plan erwähnt.
5 Praktika und Sprachkurse können an das Bachelorstudium im Modul Wahlbereich angerechnet werden. Sprachkurse müssen von einer uni- versitären Einrichtung angeboten werden. Die je anrechenbare maxi- male Zahl der KP sowie das Vorgehen bei der Anrechnung sind in der Wegleitung geregelt.
Minors
§ 11. Ein Minor gilt als erfüllt, wenn mindestens 20 KP an Lehrveran-
staltungen in einem thematisch klar abgegrenzten Gebiet erworben wurden. Solche werden von der Curriculumskommission definiert und im Anhang zu dieser Ordnung publiziert.
2) III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
§ 12. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
gender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studien- leistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden. Genügende Stu- dienleistungen können nicht wiederholt werden.
2 Kreditpunkte an der Universität Basel können nur von immatriku- lierten, nicht beurlaubten Studierenden erworben werden. Arten der Leistungsüberprüfung
§ 13. Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit
erfolgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang für alle Studierenden nach den gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Über- prüfung studentischer Leistungen erfolgt somit durch anbieterbezo- gene Leistungsüberprüfungen oder durch studiengangseigene Lei- stungsüberprüfungen.
3)
2 Die studiengangseigene Überprüfung studentischer Leistungen er- folgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: – Semesterendprüfungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Erfah- rungsnoten – Seminarleistungen – Leistungsüberprüfung gemäss Studienvertrag – Bachelorarbeit
Leistungsbewertung
§ 14. Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer
Note bewertet, in Ausnahmefällen mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail). Dies wird den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
2 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 4 genügend ist.
3 Die Benotung kann in ganzen, halben oder Zehntelnoten erfolgen.
4 Die Notenwerte in der Notenskala entsprechen folgenden begriffli- chen Bewertungen: 6.0 (ausgezeichnet bzw. outstanding), 5.5 (sehr gut bzw. very good), 5.0 (gut bzw. good), 4.5 (befriedigend bzw. satisfac- tory), 4.0 (genügend bzw. sufficient), 3.9–1.0 (ungenügend bzw. failed). Die Noten unter 4.0 lassen sich dabei folgendermassen interpretieren:
3.0 (mangelhaft bzw. unsatisfactory), 2.0 (schwach bzw. weak) und 1.0
(sehr schwach bzw. very weak oder unlauteres Prüfungsverhalten bzw. dishonest examination practice). Semesterendprüfungen, Semesterendprüfungen in Verbindung mit Erfahrungsnoten und Ausschluss
§ 15. Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit
Ausnahme der Seminare werden überprüft durch: a) die Semesterendprüfung oder b) die Semesterendprüfung in Verbindung mit der Erfahrungsnote.
2 Die Semesterendprüfungen finden jeweils am Ende des jeweiligen Semesters, jedoch spätestens 6 Wochen nach Vorlesungsende statt. Bei Blockveranstaltungen findet eine Semesterendprüfung nach beendeter Lehrveranstaltung statt. Bei Lehrveranstaltungen, welche sich über zwei Semester erstrecken, können sie auch nur am Ende des zweiten Semesters stattfinden.
3 Semesterendprüfungen können schriftlich, mündlich, schriftlich und mündlich, durch eine schriftliche Hausarbeit oder durch einen Vortrag erfolgen. Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.
4 Die Prüfungen werden von der bzw. dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestan- den/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines Beisit- zers statt.
5 Die Erfahrungsnote kann insbesondere für schriftliche und mündli- che Zwischenprüfungen, Aufsätze, Präsentationen und das Lösen von
7 Die Lehrveranstaltungen der Module WiWi I und Methodik I im Grundstudium können bei Nichtbestehen der Semesterendprüfungen einmal neu belegt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Aus- schluss vom Studium des Bachelors of Arts in Business and Economics sowie von anderen Studiengängen an der Universität Basel, die diese Lehrveranstaltungen als nicht substituierbare Pflichtlehrveranstaltun- gen beinhalten. Das zweite Nichtbestehen wird von der Fakultät ver- fügt und ergeht getrennt von einer Ausschlussverfügung. Seminarleistungen
§ 16. Die Seminarleistungen werden von der jeweils verantwortli-
chen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten in Absprache mit den Studierenden festgelegt. Sie können Leistungen wie das Verfassen einer Seminararbeit, einen Vortrag, ein Korreferat und die aktive Dis- kussionsteilnahme umfassen.
2 Eine Seminararbeit wird von der jeweils verantwortlichen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten beurteilt und benotet.
3 Form, Umfang und Zeitpunkt der Seminararbeiten sowie allfällige Überarbeitungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstal- tung bekanntgegeben.
4 Seminararbeiten werden im Rahmen von Seminaren verfasst und in der entsprechenden Lehrveranstaltung vorgetragen. Details regelt die Wegleitung. Die Module Bachelorarbeit I und II
§ 17. Zu den Seminaren in den Modulen Bachelorarbeit I und Bache-
lorarbeit II wird zugelassen, wer das Grundstudium abgeschlossen und im Aufbaustudium mindestens 50 KP erworben hat.
2 Die Seminare beinhalten eine schriftliche Arbeit und einen Vortrag. Die Bachelorarbeit wird im Rahmen eines dafür vorgesehenen Semi- nars erarbeitet und im Seminar vorgetragen.
3 Das Verfassen und das Vortragen der Bachelorarbeit ergeben zusam- men 12 KP. Die Betreuung erfolgt durch eine am Seminar beteiligte Dozentin bzw. einen daran beteiligten Dozenten und wird von dieser bzw. diesem beurteilt und benotet.
4 Wird das Modul Bachelorarbeit I oder Bachelorarbeit II nicht be- standen, findet weder eine Nachbesserung noch eine Wiederholung statt. Es muss neu belegt werden.
3 Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die ver- antwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Be- ginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungs- möglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die An- rechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Be- ginn unterschrieben.
4 Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen wer- den mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet. Bachelorabschluss und -urkunde
§ 19. Studierenden, die das Grund- und Aufbaustudium bestanden
haben, wird der Grad eines «Bachelor of Arts in Business and Econo- mics», gegebenenfalls mit Angabe des Majors, verliehen.
2 Für den Bachelor of Arts in Business and Economics müssen minde- stens 60 KP an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Univer- sität Basel erworben worden sein.
3 Die Bachelornote berechnet sich als mit den Kreditpunkten gewich- tetes Mittel der benoteten Studienleistungen des Bachelorstudiums und wird auf Zehntelnoten gerundet. Dabei basiert die Note auf den Lehrveranstaltungen im Umfange von 180 KP, die für den Abschluss des Bachelorstudiums notwendig sind. Überzählige Kreditpunkte wer- den in der Datenabschrift aufgeführt.
4 Studierende müssen beim Studiendekanat der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät den Bachelorabschluss innerhalb der publizierten Fristen beantragen, wenn sie das Studium abschliessen wollen. Sie geben ebenfalls den angestrebten Major und allenfalls Minor an.
5 Die auf eine Zehntelnote gerundete Bachelornote wird ohne Prädi- kat bekannt gegeben. Als Massstab für die Beurteilung der so errech- neten Gesamtleistung im Bachelorstudium dient die folgende Noten- skala: 6,0 (ausgezeichnet bzw. outstanding), 5,5 (sehr gut bzw. very good), 5,0 (gut bzw. good), 4,5 (befriedigend bzw. satisfactory) und 4,0 (genügend bzw. sufficient). Zeugnis und Diploma Supplement
§ 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelorarbeit sowie die Bachelornote detailliert ausgewiesen sind.
Einsichtsrecht
§ 22. Schriftliche Leistungsüberprüfungen können auf Verlangen
und innerhalb des in der Wegleitung festgelegten Zeitraums eingese- hen werden. Anmeldung, Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben von Leis- tungsüberprüfungen
§ 23. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen an-
melden. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen von Lehrver- anstaltungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Belegfrist nicht mehr möglich. Ausgenommen sind Blockveranstaltungen, die nach Ablauf der Belegfrist stattfinden. Ausnahmen werden im Rah- men der Härtefallregelung in § 21 behandelt. Ein Antrag auf Verschie- bung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe, wie Krankheit oder Unfall, schriftlich beim Studiendekanat einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist das Studiende- kanat unverzüglich schriftlich und nach Möglichkeit vor dem Prüfungs- termin zu informieren. Dem Studiendekanat ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der versäumten Leistungsüberprüfung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine nachträgliche Meldung wird nur berücksich- tigt, wenn diese vor Antritt der Prüfung objektiv nicht möglich war.
3 Das Nicht-Erscheinen ohne Abmeldung wird in der Datenabschrift mit dem Eintrag «Nicht erschienen» vermerkt.
4 Weitere Details zum Prüfungswesen (z.B. Anmeldung, Abmeldung, Wiederholung, erlaubte Hilfsmittel) sind in der Wegleitung präzisiert. Studierende sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.
5 Sofern eine Lehrveranstaltung, zu der eine Wiederholungsprüfung angeboten wird, nicht bestanden wurde, gelten die betreffenden Stu- dierenden automatisch als zu den Wiederholungsprüfungen der nicht bestandenen Lehrveranstaltung angemeldet. Treten Studierende zu Wiederholungsprüfungen nicht an, besteht kein Anrecht auf eine er- neute Wiederholungsprüfung.
6 Wiederholungsprüfungen können nur dann angetreten werden, wenn eine Teilnahme am regulären Prüfungstermin erfolgt ist und wenn der Studierende bzw. die Studierende dort eine ungenügende Note erhalten hat. Unlauteres Prüfungsverhalten
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 25. Über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem an-
deren Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wur- den bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Prü- fungskommission.
3 Die Fakultät erlässt Richtlinien zur Anrechnung von Studienleistun- gen. IV. Zuständigkeiten Prüfungskommission der Fakultät
§ 26. Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren und alle Assistenzprofessorinnen und -professoren.
2 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr und entscheidet in allen Fragen der Leistungs- überprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
3 Die Prüfungskommission kann Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
5 Der Vorsitz obliegt einer von der Fakultät aus dem Kreis der haupt- amtlichen Professorinnen bzw. Professoren gewählten Person. Diese leitet das Studiendekanat. Curriculumskommission der Fakultät
§ 27. Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einem
Vertreter bzw. einer Vertreterin der Vertiefungsrichtungen im Master- studium, zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bachelorstudiums, je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Bachelor- und Masterstu- dierenden in Wirtschaftswissenschaften sowie einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Assistierenden. Sie wird vom Studiendekan gelei-
Härtefälle
§ 28. In Härtefällen kann die Prüfungskommission begründete Aus-
nahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
§ 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Bachelorstu-
dium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel am 1. August
2009 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Wirtschaftsstudium an der Universität Basel vor dem 1. August 2009 begonnen haben, können ihr Studium auf der Basis der Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
6. Februar 2003 bis spätestens Ende Frühjahrsemester 2012 abschlies-
sen. Für einen späteren Studienabschluss erfolgt ein Wechsel ins neue Bachelorstudium gemäss Abs.3.
3 Die unter Abs. 2 erwähnten Studierenden können in das neue Bache- lorstudium wechseln. Ihnen werden die besuchten Lehrveranstaltun- gen in den entsprechenden Modulen angerechnet, sofern die Module diese Lehrveranstaltungen beinhalten. Anträge sind an das Studiende- kanat zu richten. Wirksamkeit
Feedback