Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.100)
INHALT
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- Art. 4 Die gastgewerbliche Bewilligung wird erteilt und entz ogen
- Art. 11 Die Bewilligung erlischt
- Art. 28 dieses Gesetzes bzw. der Erteilung einer neuen Bewi gung, i nnert Monatsfrist zu schliessen.
- Art. 6 Abs. 3 lit. e dieses Gesetzes aufgeboten werden. B. Betriebsführung
- Art. 33 Mit dem In-Kraft -Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse
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