Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.100)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

eherbergt; und Getränken oder für Anlässe zur Ver- oholhaltigen Getränken gemäss Art. ergleichen im Rahmen i hrer Zweck/Aufsicht Bewilligungs - pflicht Ausnahmen von der Bewilli- gungspflicht
c) Automaten für Speisen und al koholfreie Getränke; d) Verkauf von Wein und Most aus Eigengewächs; e) Verkauf von alkoholhaltigen medizinischen Präparaten durch Ap otheken und Drogerien.
2 Wo es besondere Verhältnisse und das öffentliche Interesse rechtfertigen, kann die Bewill igungsbehörde weitere Ausnahmen gestatten. II. Gastgewerbliche Tätigkeit A. Bewilligungen

Art. 4 Die gastgewerbliche Bewilligung wird erteilt und entz ogen

a) für Dauerbetriebe durch das zuständige kantonale Organ; b) für zeitlich eng begrenzte Gelegenheitsanlässe durch den G meinderat.
Art. 5
1 Die Bewilligung wird der für den Betrieb bzw. Anlass verantwortl chen Person erteilt. Sie ist nicht über tragbar. Eine Person kann nicht mehrere Dauerbetriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
2 Die Bewilligung gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten, Fl chen und Tätigkeiten.
3 Soweit für Dauerbetriebe nicht anders geregelt, gelten die nac folgenden Bestimmungen auch für Gelegenheitsanlässe.
Art. 6
1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn sie a) handlungsfähig ist, b) zur Nutzung des Betriebes b erechtigt ist, c) über einen guten Leumund verfügt und d) geeignet ist, eine ein wandfreie Betriebsführung zu gewährlei ten.
2 Als schlecht beleumdet gilt insbesondere, wer in den letzten drei Jahren wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen straf oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die Betriebsführung v on Bedeutung sind. Zuständigkeit Geltung Persönliche Voraussetzun- gen
s- rbe tteln; h ebensmittelverarbeitung; -, feuer -, - und lebensmittelpolizeilichen Anforde- erden. v- Betriebliche Voraussetzun- gen Auflagen Berechtigung
Art. 10
1 Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.
2 Ausnahmsweis e kann eine befristete Bewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 3 noch nicht vollumfäng- lich erfüllt ist.

Art. 11 Die Bewilligung erlischt

a) durch Tod oder Verzicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewillig ungsinhaberin; b) mit Abbruch oder Zweckänderung der Räume oder Betriebs einric htungen; c) wenn der Betrieb mehr als ein Jahr geschlossen bleibt.
Art. 12
1 Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ent- zogen werden, wenn a) im Betrieb gegen gesundheits -, lebensmittel - oder fremdenpol zeiliche Bestimmungen sowie gegen das Arbeitsrecht oder die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen wird; b) der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die per- sönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder seine bzw. ihre Pflic hten in grober Weise verletzt; c) die betrieblichen Vorausset zungen nicht mehr gegeben sind.
2 Bei einem Entzug der Bewilligung ist der Betrieb, vorbehältlich

Art. 28 dieses Gesetzes bzw. der Erteilung einer neuen Bewi gung, i nnert Monatsfrist zu schliessen.

3 Bietet ein Bewilligungsinhaber oder eine Bewilligungsinhaberin erhebliche Zweifel an seiner bzw. ihrer Eignung für eine einwan freie Betriebsführung, kann die betreffende Person unter Andr hung des Bewilligungsentzugs zu einer Nachprüfung im Sinne von

Art. 6 Abs. 3 lit. e dieses Gesetzes aufgeboten werden. B. Betriebsführung

Art. 13
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin führt den Betrieb persönlich. Für die Zeit befristeter Abwesenhei t ist eine g Eröffnung des Betriebs Erlöschen der Bewilligung Entzug der Bewilligung Grundsatz
b- h- e- tung und sein bzw. ihr Personal, verantwortlich. inhaberin bei geeigneter Stellvertr e- den Anwesenheitspflicht befreit. ene - oder Drogenabhängige ist verboten. e- e- urer anzubieten als das billigste alkoholhaltige G e- iderlaufen,
7) Jugendschutz Alkohol Lärmschutz Kontrollorgane
2 Den amtlichen Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu den B triebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufga- ben zu unt erstützen.
Art. 18
1 Über die Beherbergung ist eine Gästekontrolle zu führen. Die Gäste haben den Meldeschein wahrheitsgetreu ausz ufüllen.
2 Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Gästekontrolle zu nehmen und tägl ich Berichte über Ankunft und Aufenthalt der Beherbergten zu verlangen. C. Öffnungszeiten
Art. 19
1 Gastgewerbliche Betriebe sind von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr ge- schlossen zu halten. Dem Gemeinderat bleibt es freigestellt, den Wirtschaftsschluss ganz oder teilweise schon auf ei nen früheren Zeitpunkt festzuset zen.
2 Bei Gelegenheitsanlässen legt der Gemeinderat die Schliesszeit fest.
3 Er kann an einzelnen Tagen vom gesetzlichen Wir tschaftsschluss absehen, Freinacht gewähren oder al lgemein Ausnahmen von der Schliessstunde gestatten.
4 a. Der Gemeinderat bewilligt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für einzelne Betriebe befristete oder dauernde Aus- nahmen von der Schliesszeit, wenn die Nachtruhe sowie die öffent- liche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. b. Bar - und Tanzbetrieben wird auf Gesuch hin erstmals eine Ver- längerungsbewill igung erteilt, befristet auf sechs Monate. Sie wird nach Ablauf dieser Frist nur dann in eine unbefristete Bewill umgewandelt, w enn während dieser Probezeit die Bedingungen gemäss Abs. 6 nicht verletzt wurden, sonst gilt lit. a vorst ehend.
5 Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen und Ei schränkungen gemäss Bundesgesetzgebung versehen werden. Zwischen der Schliessung und der Öffnung des Lokals muss di ses zwei Stunden ge schlossen bleiben.
6 Wird die Nachtruhe oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Betrieb mit Verlängerungsbewilligung beeinträchtigt oder werden die Auflagen oder Einschränkungen missachtet, s kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entschädigungs- los wide rrufen werden. Gästekontrolle Wirtschafts - schluss
l- egelt. igung für den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken s- Kleinhandel wird vom zuständigen kanto-
7) i- s- i- h- - und Arbeitsaufwandes und der Kleinhandel Bewilligung Erlöschen und Entzug der Bewilligung Pflichten Bewilligungs - gebühren
menhang mit dem Bewilligungsverfahren kostendeckende Gebüh- ren von mindestens 300 Franken.
2 Für Bewilligungsverfahren in gemeinderätlicher Kompetenz be- trägt der Minimalansatz 50 Franken. In begründeten Fällen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken dient.
Art. 25
1 Dauerbetriebe mit A lkoholausschank sowie Kleinhandelsbetriebe haben je nach ihrer Art und Bedeutung anlässlich der Bewill gungserteilung eine einmalige Alkoholabgabe zwischen 200 und
2'000 Franken zu entrichten.
2 Bei Bewilligungen des Gemeinderates wird als Alkoholabgabe auf die Gebühren ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben.
3 Der Kantonsrat kann die Alkoholabgaben veränderten Verhältni sen anpassen.
Art. 26
1 Die Alkoholabgabe fällt zur Bekämpfung des Alkoholismus als F nanzierungsanteil dem Fonds für Suchtprophyl axe und Gesund- heitsförderung zu.
2 Der Kantonsrat kann auf dem Budgetweg aus diesem Fonds Be träge zur Suchtprophylaxe und für gesundheitsfördernde Mas nahmen leisten. V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 27
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vo llzug des Gesetzes notwe digen Ausführungsbestimmungen.
2 Soweit nicht andere Organe zuständig sind, obliegt der Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen dem zuständ gen Departement.
3 Den Vollzugsorganen steht zur Ermittlung von Straftaten und Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen die Schaffhauser Pol zei zur Verfügung.
4 Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafver- fahren, die im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe stehen und wegen Verstössen gegen die Betäubungsmittelges etzgebung in Restaurationsbetrieben ergehen, den für den Vollzug des Gastge- werberechts zuständigen Behörden (Art. 27 Abs. 1 und 2) mit. Alkoholabgabe Verwendung Vollzug
ngsbestimmungen oder gegen andere mit dem oholhaltige Getränke an Kinder und e- meinde- nen verheimlicht; ssachtet oder deren Missachtung l- szeiten nicht Folge leistet. n- Sofortige Betriebs - schliessung Strafbestim - mu ngen Andere Widerhand- lungen Strafverfahren
VI. Schlussbestimmungen
Art. 32
1 Die erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die Änderung, das Erlöschen und der Entzug dieser Bewilligungen sowie hängige G suche richten sich nach neuem Recht.

Art. 33 Mit dem In-Kraft -Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse

aufgehoben: - Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alk holhaltigen Getränken vom 15. A ugust 1983; - die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit al- koholhaltigen Getränken vom 1. O ktober 1996; - das Reglement des Departementes des Innern über die Wi teprüfung vom 20. Dezember 1996.
Art. 34
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierun gsrat bestimmt das In-Kraft -Treten 3) .
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 680, Art. 41; SR 817.02, Art. 37a.
3) In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1471).
4) Amtsblatt 2005, S. 1451.
6) Fassung gemäss G vom 21. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).
7) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540.)
8) Eingefügt durch G vom 10. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540.) Übergangs - bestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
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