Verordnung Über das Militärwesen (512.11)
INHALT
Verordnung Über das Militärwesen
- Verordnung Über das Militärwesen
- Art. 1 Der Kanton verfügt über die Wehrkraft seines Gebietes, unter Vorbehalt der
- Art. 2 Dem Kanton stehen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
- Art. 3 Die Organe zur Durchführung des Militärwesens sind:
- Art. 4 Der Regierungsrat
- Art. 6 Die Militärdirektion besorgt insbesondere folgende Geschäfte:
- Art. 9 Die Sektionschefs besorgen die Stammkontroll-Führung der Gemeinden,
- Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in Kraft. Durch dieselbe werden die
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