Verordnung Über das Militärwesen
Verordnung Über das Militärwesen vom 22. März 1948 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. verordnet: I. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Der Kanton verfügt über die Wehrkraft seines Gebietes, unter Vorbehalt der
gesetzlichen Beschränkungen durch den Bund 1) . II. Abschnitt Obliegenheiten und Befugnisse des Kantons im Militärwesen
Art. 2 Dem Kanton stehen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
a) Handhabung der auf das Militärwesen Bezug nehmenden Bundesge- setze sowie Ausführung der Verordnungen und Beschlüsse des Bundes- rates, soweit sie das Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh. betreffen; b) Vollzug der Verfügungen der eidgenössischen Militärbehörden; c) Besorgung der kantonalen Militärverwaltung. — — — — — — — — — — — — aGS II/192
1) Vgl. insbes. die Art. 19–21 BV sowie die Art. 146–165 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 (SR 510.10)
III. Abschnitt Organisation
Art. 3 Die Organe zur Durchführung des Militärwesens sind:
der Kantonsrat der Regierungsrat der Militärdirektor der Kreiskommandant der Zeughausverwalter die Sektionschefs.
Art. 4 Der Regierungsrat
1) wählt den Kreiskommandanten sowie den Zeughaus- verwalter. Wählbar sind nur Bewerber mit Offiziersgrad.
Art. 5
1 Der Regierungsrat wählt die Sekretäre und Kanzlisten des Kreiskomman- dos und der Zeughausverwaltung.
2 Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der militärischen Erlasse und Verfügungen und befördert auf Antrag der Militärdirektion die Offiziere der kantonalen Truppen.
Art. 6 Die Militärdirektion besorgt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Oberaufsicht über die kantonale Militärverwaltung; b) Verkehr mit den eidgenössischen Militärbehörden und Vollzug ihrer Wei- sungen; c) Vollzug des Militärstrafwesens, soweit es den Kanton betrifft; d) Vorbereitung der zu stellenden Anträge an den Regierungsrat bzw. Kan- tonsrat; e) Wahl der Sektionschefs auf Vorschlag der betreffenden Gemeindebe- hörde, der Mitglieder der kantonalen Vorunterrichtskommission
2) sowie der Mitglieder der Bezirksschiesskommissionen; f) Anstellung des Personals der Zeughausverwaltung; g) Bewilligung zum Tragen der Uniform für ausserdienstliche Veranstaltun- gen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften; — — — — — — — — — — — —
1) Fassung gemäss rev. Art. 49 KV vom 27. April 1975 (aGS V/684)
2) Heute Kommission für Jugend und Sport genannt (vgl. Art. 17 der bundesrätlichen V vom 26. Juni 1972 zum BG über die Förderung von Turnen und Sport) (SR
415.01)
h) Einberufung von kantonalen Truppen zum kantonalen Dienst (Unruhen, Katastrophen usw.) auf Grund entsprechender Beschlüsse des Regie- rungsrates
1)
.
Art. 7
1 Der Kreiskommandant untersteht direkt der Militärdirektion und ist zu- gleich deren Sekretär. Es stehen ihm im Besonderen folgende Aufgaben zu: a) Aufsicht über das Kreiskommando und die Sektionschefs; b) Verkehr mit Behörden und Kommandostellen; c) Rekrutierungswesen; d) Führung der kantonalen Stammkontrollen; e) Korpskontrollführung der kantonalen und eidgenössischen Stäbe und Einheiten, soweit Letztere dem Kanton zur Kontrollführung und Verwal- tung zugewiesen sind, sowie der Abschriftskontrollen der eidg. Stäbe und Einheiten. f) Durchführung und Organisation der gemeindeweisen Waffen- und Aus- rüstungsinspektionen; g) Kontrolle der Schiess- und Inspektionspflicht; h) Vollzug des kantonalen Militärsteuerwesens (auch für Kantonsbürger im Ausland); i) Durchführung der Mobilmachungsvorbereitungen; k) Erlass von Aufgeboten, Verfügung von Dispensationen, Strafen und Bus- sen.
2 Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Kreiskommandanten das Personal des Kreiskommandos und die Sektionschefs der Gemeinden direkt unterstellt. Die Funktionen des Sektionschefs Herisau werden durch einen Sekretär des Kreiskommandos ausgeübt.
Art. 8
1 Dem Zeughausverwalter, welcher direkt der Militärdirektion untersteht, sind folgende Aufgaben zugeteilt: a) Aufsicht über die Zeughäuser; b) Magazinierung und Instandhaltung des gesamten Kriegsmaterials und der Mannschaftsausrüstung, soweit dieses Material nicht im Besitze der Mannschaften ist, gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften
2) ; — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. bundesrätliche V über den Ordnungsdienst (SR 121); vgl. auch V über die Or- ganisation der kantonalen Zivilverteidigung und Katastrophenhilfe (bGS 511.1)
2) Vgl. insbes. die bundesrätliche V über die Verwaltung des Kriegsmaterials (SR
514.21)
c) Verwaltung der dem Kanton zum Unterhalt zugewiesenen Korpsaus- rüstung kantonaler und eidgenössischer Stäbe und Einheiten 1) ; d) Vornahme der Auszahlungen von kantonalen und Bundesbeiträgen an Militärvereine, für den Vorunterricht 2) sowie von Lehrer-StelIvertretungs- vergütungen 3) usw.
2 Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Zeughausverwalter das Per- sonal der Zeughausverwaltung direkt unterstellt.
Art. 9 Die Sektionschefs besorgen die Stammkontroll-Führung der Gemeinden,
die Zustellung von Aufgeboten, den Einzug der Militärsteuern und -bussen in den Gemeinden und stehen dem Kreiskommandanten für alle militä- rischen Arbeiten in der betreffenden Gemeinde zur Verfügung. IV. Abschnitt Beitragsleistungen
Art. 10
1 Der Kanton gewährt Beiträge an militärische Vereine, Gesellschaften und Organisationen, deren Tätigkeit vom Militärwesen aus eine solche Beitrags- leistung rechtfertigt. Es betrifft dies namentlich: Vorunterrichtsorganisation 2) Unteroffiziersvereine Fourierverband Offiziersverein Militärsanitätsverein Verein Appenzellischer Sektionschefs Militärreitkurse.
2 Die Beiträge werden von Fall zu Fall und der Tätigkeit entsprechend von der Militärdirektion festgelegt und in das Budget eingestellt. — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. BRB betreffend Entschädigungsansätze für Lagerung, Unterhalt und Verwal- tung des Korpsmaterials (SR 510.513)
2) Heute: Jugend und Sport; untersteht nicht mehr der Militär-, sondern der Erzie- hungsdirektion (vgl. V vom 26. Juni 1972 zum BG über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.01)
3) Lehrer-Stellvertretungsvergütungen werden seit langem nicht mehr ausgerichtet.
Art. 11
1 Der Kanton unterstützt das Schiesswesen ausser Dienst durch Leistung eines jährlichen Beitrages.
2 Zum Bezug des kantonalen Beitrages sind die Schiessvereine für die- jenigen Mitglieder berechtigt, welche die obligatorischen Übungen des eidgenössischen Programms durchgeschossen haben und sich am Feld- sektionswettschiessen beteiligen. Der Beitrag für einen Schützen kann pro Jahr nur einmal bezogen werden. Ebenso besteht eine Beitragsleistung für Jungschützen, sofern sie die vom Bunde vorgeschriebenen Leistungen 1) erfüllen.
3 Zu den vorgesehenen Übungen dürfen nur Ordonnanzwaffen und Ordon- nanzmunition verwendet werden.
4 Für den Bestand, die Organisation, den Zweck, die Tätigkeit und die Sta- tuten der Schiessvereine gelten die Vorschriften des Eidgenössischen Mili- tärdepartements über das Schiesswesen ausser Dienst
2)
. Die Vereinsstatu- ten bedürfen der Genehmigung durch die Militärdirektion. V. Abschnitt Schlussbestimmung
Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in Kraft. Durch dieselbe werden die
Militärorganisation vom 20. März 1883 sowie der Nachtrag vom 15. Mai
1902 und vom 5. März 1896 aufgehoben, ebenso die Verordnung betreffend die Unterstützung des Schiesswesens im Kanton Appenzell A.Rh. vom 3. März 1914. — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. Art. 11 der bundesrätlichen V vom 29. März 1960 über die militärtechnische Vorbildung (SR 512.15)
2) Bundesrätliche V über das Schiesswesen (SR 512.31)
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