Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz (424.31)
INHALT
Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz
- Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz
- 14. Juni/21. September 1874
- § 1. Die christkatholische Kirche der Schweiz beruht auf den Kirchgemein-
- § 2. Innerhalb dieser Gemeinschaft und unter Vorbehalt der diesfalls be-
- § 3. Als Kirchgemeinden werden sowohl die bestehenden Kirchgemeinden
- § 4. Jede Gemeinde ordnet die Angelegenheiten ihrer innern Einrichtung,
- § 5. Die Ortsvereine konstituieren sich in denjenigen Ortschaften, wo die
- § 6.
- § 7. Die Kantonal- oder Kreis-Synoden bilden sich durch freie Vereinigung
- § 8. Zur Bewahrung der Einheit des kirchlichen Lebens wird alljährlich
- § 9.
- § 10. Mitglieder der Synode sind:
- § 11. Das Protokoll der Delegiertenwahlen ist jeweilen spätestens 8 Tage
- § 12. Die Delegierten erhalten ihr Mandat jeweilen auf die Dauer von
- § 12
- § 13.
- § 14.
- § 15.
- § 16. Soweit die allgemeinen Kirchenbedürfnisse nicht aus andern Mitteln
- § 17. Die Synode ist gehalten, sich nach erfolgter Konstituierung vor Be-
- § 18. Der Synodalrat ist die vorberatende, vollziehende und verwaltende
- § 19.
- § 20.
- 1. Der Bischof
- § 21. Der Bischof hat innerhalb der durch diese Verfassung gezogenen
- § 22. Sofort nach Annahme der Wahl legt der Gewählte vor der Synode,
- § 23. Über die Wahl von Hilfsbischöfen und deren Befugnisse wird die
- § 24.
- § 25. Bei Erledigung des bischöflichen Amtes besorgt ein Hilfsbischof oder
- 2. Die Pfarrer und Hilfsgeistlichen
- § 26. Wer zum Priester geweiht werden will, muss im Besitze eines Fähig-
- § 26
- § 27. Wahlfähig als Priester ist, wer:
- § 28.
- § 29. Eine Revision dieser Verfassung kann jederzeit auf Beschluss der
- § 30. Das Zentralkomitee des Schweizerischen Vereins freisinniger Katholi-
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