Regelung bei Urlaub (126.582.54)
INHALT
Regelung bei Urlaub
- Regelung bei Urlaub
- § 1 Urlaubsarten
- 1. Bei besoldetem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
- 2. Bei teilweisem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
- 1. Zahlung der ordentlichen Beiträge: Das Mitglied entrichtet so -
- 2. Beitragsfreier Urlaub: Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei
- § 2 Inkrafttreten
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