Regelung bei Urlaub (126.582.54)
CH - SO

Regelung bei Urlaub

Regelung bei Urlaub Vom 22. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1990) Die Verwaltungskommission der Staatlichen Pensionskasse gestützt auf § 6 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezem - ber 1968
1 ) beschliesst:

§ 1 Urlaubsarten

1 Es werden folgende Urlaubsarten unterschieden: a) Besoldeter Urlaub:

1. Bei besoldetem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied

die Beiträge nach § 23 Absatz 1 bzw. § 24 Absatz 1 der Statu - ten. Das beurlaubte Mitglied hat Anspruch auf die ordentli - chen beitragsfreien Erhöhungen der versicherten Besoldung.

2. Bei teilweisem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied

ihre Beiträge im Verhältnis der ausgerichteten Besoldung. b) Unbesoldeter Urlaub: Das Mitglied hat folgende Wahlmöglichkei - ten:

1. Zahlung der ordentlichen Beiträge: Das Mitglied entrichtet so -

wohl den Arbeitnehmerbeitrag nach § 23 Absatz 1 als auch den Arbeitgeberbeitrag nach § 24 Absatz 1. Die nach dieser Regelung geschuldeten Beiträge sind nach Anordnung der Kassenverwaltung quartalsweise zu entrichten. Bei verspäte - ter Zahlung ist die Schuld zum Zinssatz für ausstehende Ein - kaufssummen zu verzinsen. Beim Austritt wird der vom Mit - glied geleistete Arbeitgeberbeitrag zurückerstattet, ohne in die Berechnung eines allfälligen Zuschlages nach § 26 Absatz
2 einbezogen zu werden. Das beurlaubte Mitglied hat An - spruch auf die ordentlichen beitragsfreien Erhöhungen der versicherten Besoldung.

2. Beitragsfreier Urlaub: Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei

weitergeführt. Die Urlaubszeit zählt weder als Mitglied - schafts- noch als Versicherungszeit. Die versicherte Besoldung kann während eines beitragsfreien Urlaubs nicht erhöht wer - den. Reicht die Versicherungszeit nach der Rückkehr aus dem Urlaub nicht mehr bis zum 25. Altersjahr zurück, so ist für die fehlende Versicherungszeit die entsprechende Einkaufssumme gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten. Diese ist von der bei Wie - deraufnahme des Dienstes versicherten Besoldung zu berech - nen.

§ 2 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
1) BGS 126.582.1 . GS 91, 614
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