Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und A... (446.330)
INHALT
Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)
- Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)
- §1. An der Medizinischen oder der Philosophisch-Naturwissen-
- §2. Studenten und Studentinnen mit vorwiegendem Interesse an
- 1. in einem Labor sowohl die Verantwortung für die Infrastruktur als
- 2. eine wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Wissenschaft-
- §3. Voraussetzungen für die Zulassung zur zweijährigen praktischen
- §4. Die formelle Ausbildung umfasst Vorlesungen, Seminarien,
- §6. Im zweiten Jahr führen die Kandidaten und die Kandidatinnen
- §7. Diplomprüfungen sind jederzeit nach Abschluss der zweijähri-
- §8. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für die Diplomierung zum
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