Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und A... (446.330)
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Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)

Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch- technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA) Vom 12. Dezember / 1. November 1988 Vom Erziehungsrat genehmigt am 17. Dezember 1990 Die Medizinische Fakultät und die Philosophisch-Naturwissen- schaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen, gestützt auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Ja- nuar 1937
1) , folgende Ordnung:

§1. An der Medizinischen oder der Philosophisch-Naturwissen-

schaftlichen Fakultät der Universität Basel kann das Diplom eines aka- demisch-technischen Assistenten oder einer akademisch-technischen Assistentin erlangt werden. Ausbildungsziel

§2. Studenten und Studentinnen mit vorwiegendem Interesse an

praktischer Laborarbeit können an der Medizinischen oder Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät eine zweijährige Ausbildung absolvieren. Sie sollen nach der Ausbildung in der Lage sein:

1. in einem Labor sowohl die Verantwortung für die Infrastruktur als

auch für die Durchführung praktischer Arbeiten zu übernehmen;

2. eine wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Wissenschaft-

lers oder einer Wissenschaftlerin durchzuführen. Ausbildungsweg

§3. Voraussetzungen für die Zulassung zur zweijährigen praktischen

und theoretischen Ausbildung sind: a) Immatrikulation an der Medizinischen oder an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät. b) Bestandenes erstes propädeutisches Examen in Medizin bzw. Pharmazie oder bestandenes Vordiplom der Philosophisch-Natur- wissenschaftlichen Fakultät einer schweizerischen Hochschule. Die Anerkennung äquivalenter Examina liegt in der Kompetenz der Medizinischen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
2 Die zweijährige praktische und theoretische Labortätigkeit, im An- schluss an das unter lit. b genannte Examen, erfolgt innerhalb der von

§4. Die formelle Ausbildung umfasst Vorlesungen, Seminarien,

Praktika usw. der Universität Basel sowie ausserhalb der Universität am Friedrich-Miescher-Institut oder am Institut für Immunologie in Basel. Lehrveranstaltungen an anderen Ausbildungsorten (Spezial- kurse usw.) bedürfen der Anerkennung (im Einzelfall) eines der bei- den Dekanate. Die formelle Ausbildung erfolgt in Absprache mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin in einem Umfang von minimal vier und maximal zehn Stunden pro Woche. Grundausbildung in den Laboratorien des ausbildenden Instituts. In Absprache mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin kann diese auch an anderen Instituten ergänzt werden.

§6. Im zweiten Jahr führen die Kandidaten und die Kandidatinnen

während sechs bis zwölf Monaten eine Diplomarbeit zu einem wissen- schaftlichen Thema durch. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbil- dungsleiterin kann die Anleitung der Diplomarbeit auch an einen nicht-habilitierten Kollegen oder eine nicht-habilitierte Kollegin (Ko- examinator oder Koexaminatorin) delegieren. Annahme der Diplom- arbeit durch den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und den Koexaminator oder die Koexaminatorin ist Voraussetzung zur Zu- lassung zur Diplomprüfung. Für die Diplomprüfung wird keine Note erteilt. Diplomprüfung

§7. Diplomprüfungen sind jederzeit nach Abschluss der zweijähri-

gen Ausbildungszeit möglich. Der Prüfungsstoff erstreckt sich auf das fachliche Wissen in der gewählten Disziplin sowie auf die Fähigkeit, ein wissenschaftliches Problem theoretisch und praktisch zu erfassen.
2 Die mündliche Schlussprüfung dauert 45 Minuten. Examinatoren oder Examinatorinnen sind der Ausbildungsleiter oder die Ausbil- dungsleiterin. Diese bezeichnen einen Koexaminatoren oder eine Koexaminatorin (vgl. Diplomarbeit). Bei Kandidaten und Kandidatin- nen der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät führt ein ha- bilitierter Dozent oder eine habilitierte Dozentin der Medizinischen Fakultät den Vorsitz, bei Kandidaten und Kandidatinnen der Medizini- schen Fakultät ein habilitierter Dozent oder eine habilitierte Dozentin der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Diplom erteilt. Dieses nennt das spezielle Ausbildungsfach und wird vom Dekan oder der De-
Schlussbestimmungen

§8. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für die Diplomierung zum

Akademisch-technischen Assistenten an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 6. April 1981. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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