Verordnung über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfäh... (521.21)
INHALT
Verordnung über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfähigkeitsausweisen, Abschuss- und Haltebewilligungen
- Verordnung über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfähigkeitsausweisen, Abschuss- und Haltebewilligungen
- § 3 Für die Ausstellung von Abschussbewilligungen für nichtgeschützte schädliche
- § 4 Für die Ausstellung einer Haltebewilligung für freilebende und geschützte Säuge-
- § 5 Werden die Angaben, die der Kanton aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen,
- § 6 Die Depotgebühr für Jagdaufseherplaketten beträgt 20 Fr.
- § 7 Die Verordnung vom 30. März 1993 1 über die Jagdpassgebühren, Wildschaden-
- § 8 Diese Verordnung tritt am 15. März 2002 in Kraft.
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