Verordnung über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfäh... (521.21)
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Verordnung über die Jagdpassgebühren, Wildschadenzuschläge sowie Gebühren von Jagdfähigkeitsausweisen, Abschuss- und Haltebewilligungen

69 - 1.9.2002 Vom 26. Februar 2002 GS 34.0435 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1
1 Der Jagdpass wird Jagdberechtigten gegen Entrichtung folgender Gebühren ausgestellt:
a. Im Kanton wohnende Personen pro Pachtjahr Jagdpass- gebühr Wildschaden- zuschlag – Jagdpächter und -pächterinnen 50 Fr. 100 Fr. – Gastjäger und -jägerinnen 100 Fr. 100 Fr.
b. In der übrigen Schweiz wohnende Personen pro Pachtjahr Jagdpass- gebühr Wildschaden- zuschlag – Jagdpächter und -pächterinnen 125 Fr. 125 Fr. – Gastjäger und -jägerinnen 150 Fr. 125 Fr.
c. Personen mit Wohnsitz im Ausland 350 Fr. 125 Fr.
2 Bezug von Tagespässen inklusive Wildschadenzuschlag mit maximal zweimali- ger Verlängerung: – Im Kanton wohnende Personen 25 Fr. – In der übrigen Schweiz wohnende Personen 45 Fr. – Personen mit Wohnsitz im Ausland 60 Fr.
3 Doppelpächter und Doppelpächterinnen haben den Wildschadenzuschlag für beide Reviere zu entrichten (ausgenommen sind Doppelpächter und Doppelpäch- terinnen in jagdlich zusammengelegten Revieren).
4 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagd- oder Tagespässe kann keine Rück- erstattung geltend gemacht werden. Hingegen kann bei Tagespässen im Verhin- derungsfall und rechtzeitiger Abmeldung (vor dem betreffenden Jagdtag) ein Ersatzdatum gewährt werden.
1 GS 31.219, SGS 521.21

§ 3 Für die Ausstellung von Abschussbewilligungen für nichtgeschützte schädliche

Vögel wird eine Gebühr von 15 Fr. erhoben.

§ 4 Für die Ausstellung einer Haltebewilligung für freilebende und geschützte Säuge-

tiere und Vögel wird eine Bewilligungsgebühr nach Arbeitsaufwand, maximal
50 Fr., erhoben.

§ 5 Werden die Angaben, die der Kanton aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen,

Erlassen und Umfragen zu erheben hat, nicht fristgerecht und vollständig einge- reicht, so wird eine Umtriebsgebühr von 20 Fr. erhoben.

§ 6 Die Depotgebühr für Jagdaufseherplaketten beträgt 20 Fr.

§ 7 Die Verordnung vom 30. März 1993 1 über die Jagdpassgebühren, Wildschaden-

zuschläge sowie Gebühren von Jagdfähigkeitsausweisen, Abschuss-und Haltebe- willigungen (Jagdgebührenverordnung) wird aufgehoben.

§ 8 Diese Verordnung tritt am 15. März 2002 in Kraft.

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