Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schu... (430.400)
INHALT
Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt
- Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt
- 16. März 1922
- §1. In Ausführung der §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom
- 16. März 1922
- §2. Die fachwissenschaftliche und pädagogische Ausbildung für das
- §3. Die Ausbildung für das Mittel- und Oberlehramt erfolgt an der
- §4. Die Dozierenden der Schulfächer (mit je einer Vertretung der
- § 7a).
- §5. Die fachwissenschaftliche Ausbildung für das Mittellehramt dau-
- §6. Die fachwissenschaftliche Mittellehramtsausbildung umfasst an
- §7. Für das Mittellehramt sind folgende Fächerkombinationen zu-
- 1. Fach 2. Fach 3. Fach
- §8.
- §9. Über die Zulässigkeit von Fächerkombinationen, die in dieser
- 1. Mathematik. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Ober-
- 2. Experimental- oder Theoretische Physik. Das Diplom wird als
- 3. Chemie. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Oberlehr-
- 4. Biologie I. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches
- 5. Biologie II. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches
- 6. Geographie. Das Geographiediplom wird anerkannt als fachwis-
- § 11.
- 1. Mittellehramt
- 2. Oberlehramt
- § 12. Das Studium jeder modernen Fremdsprache verlangt von den
- § 14. Die Prüfungen für das Mittel- und Oberlehramt werden von
- §15 . Der Prüfungsausschuss
- § 16. Die Studierenden, die sich für eine fachwissenschaftliche Prü-
- § 17. Die Prüfungen werden von Mitgliedern des Prüfungsausschus-
- § 18. Die fachwissenschaftlichen Prüfungen umfassen pro Fach eine
- § 19. Die Prüfungsleistungen einschliesslich der Hausarbeit beim
- § 20. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist nicht bestanden:
- § 21. Über vollständig abgelegte fachwissenschaftliche Prüfungen
- § 22. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
- § 23. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-
- § 24. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den
- § 25. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den
- § 26. In einem der beiden Fächer wird eine Hausarbeit verfasst, die
- § 27. Wer entsprechend § 10 dieser Ordnung ein Lizentiat oder eine
- § 28. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-
- § 29. Durch diese Ordnung wird die Ordnung über die Ausbildung
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