Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schu... (430.400)
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Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt

Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt Vom 16. Januar 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Februar 1995 Gestützt auf die §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom

16. März 1922

1) , erlässt der Erziehungsrat folgende Ordnung: I. Vorschriften über die Ausbildung Aufgabe dieser Ordnung

§1. In Ausführung der §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom

16. März 1922

1a) regelt diese Ordnung Verlauf, Dauer, Ort und Umfang der Ausbildung für das Lehramt an mittleren
1b) und oberen Schulen (Mittel- und Oberlehramt) sowie das Prüfungsverfahren. Zweck der Ausbildung

§2. Die fachwissenschaftliche und pädagogische Ausbildung für das

Mittel- und Oberlehramt ist so zu gestalten, dass die Studierenden ihre erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben an den öffentlichen Schulen zu erfüllen vermögen. Träger der Ausbildung

§3. Die Ausbildung für das Mittel- und Oberlehramt erfolgt an der

Universität, an der Allgemeinen Gewerbeschule (Bildende Kunst an Schulen mittlerer Stufe als drittes Prüfungsfach), an der Musik-Akade- mie (Diplom für Schulmusik I) und am Pädagogischen Institut. Diese Institutionen sind gehalten, die für die Ausbildung für das Mittel- und Oberlehramt erforderlichen Veranstaltungen in gegenseitigem Einver- nehmen zu organisieren.
Instanzen

§4. Die Dozierenden der Schulfächer (mit je einer Vertretung der

klassischen, der französischen, der englischen, der deutschen Philolo- gie, der Geschichte und der Philosophie an der Philosophisch-Histori- schen Fakultät und je einer Vertretung der Mathematik, der Physik, der Chemie, der Biologie und der Geographie an der Philosophisch-Natur- wissenschaftlichen Fakultät) bilden pro Fakultät eine Schulfächerkom- mission. Die Schulfächerkommissionen bestimmen den Vorsitz.
1c)
2 Den Schulfächerkommissionen und dem Pädagogischen Institut ob- liegen insbesondere gemeinsam: – Erstellen eines Verzeichnisses der für die Studierenden bestimmten oder empfohlenen Veranstaltungen. – Gestaltung, zeitliche Ansetzung und personelle Besetzung der Lehr- veranstaltungen in Fachdidaktik und im 3. Mittellehramtsfach (vier- semestriges Fach) an der Philosophisch-Historischen Fakultät (vgl.

§ 7a).

– Koordination der für die Studierenden besonders geeigneten Lehr- veranstaltungen. – Festsetzung ergänzender Programme, falls sich die regulären Stu- dienprogramme als unzureichend erweisen. – Festsetzung der Ausbildungsziele der einzelnen Fächer (die Ausbil- dungsprogramme sind den Studienordnungen oder Wegleitungen der einzelnen Fächer zu entnehmen). Dauer der Ausbildung

§5. Die fachwissenschaftliche Ausbildung für das Mittellehramt dau-

ert sechs, auf Gesuch hin fünf Semester, diejenige für das Oberlehramt gemäs s § 8 neun, auf Gesuch hin acht Semester; die pädagogisch-me- thodische Ausbildung dauert zwei Semester (pädagogisch-methodi- Anzahl der wissenschaftlichen Fächer

§6. Die fachwissenschaftliche Mittellehramtsausbildung umfasst an

der Philosophisch-Historischen Fakultät zwei Mittellehramtsfächer mit sechs Semestern (1. und 2. Fach) und ein 3. Fach mit vier Semestern (Ausnahme Geographie, vgl. §11), an der Philosophisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät drei Fächer mit in der Regel sechs Semestern.
2 Die fachwissenschaftliche Oberlehramtsausbildung umfasst in der Regel zwei Schulfächer. Die Wahl eines weiteren Faches mit den An-
Kombinationen der wissenschaftlichen Fächer für das Mittellehramt

§7. Für das Mittellehramt sind folgende Fächerkombinationen zu-

lässig: a) Philosophisch-Historische Fakultät

1. Fach 2. Fach 3. Fach

6 Semester 6 Semester 4 bzw. 6 Semester Deutsch Französisch Geschichte (4 Semester) oder Geographie (6 Semester) Deutsch Englisch oder Geschichte Französisch (4 Semester) Deutsch Latein oder Geschichte (4 Semester) Englisch oder oder Geographie (6 Semester) Italienisch Französisch Latein oder Deutsch (4 Semester) Englisch oder Italienisch Französisch Geschichte oder Deutsch (4 Semester) Geographie Latein Griechisch Deutsch (4 Semester) b) Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Mathematik in Verbindung mit zwei weiteren Fächern aus dem fol- genden Schulfächerkatalog: Physik, Chemie, Biologie, Geographie, In- formatik
2)
. c) Verbindungen mit Turnen und Sport, Schulmusik, Bildende Kunst an Schulen, Theologie
1 Als Fächer werden überdies angerechnet: – Turnen und Sport (Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom I). – Schulmusik I (Ausweis über die Fachprüfung in Gesang als drittem Fach). – Bildende Kunst an Schulen (Diplom für Zeichnen als drittes Fach). – Theologie (im Sinne des Abkommens vom 27. Dezember 1977
2a) ).
2 Die Verpflichtung zum Studium eines dritten Faches entfällt, wenn in Verbindung mit Turnen und Sport, Schulmusik, Bildende Kunst an Schulen oder Theologie eines der folgenden Fächer gewählt wird: Deutsch, Französisch, Latein, Englisch, Italienisch, Mathematik, Phy-
Kombination der wissenschaftlichen Fächer für das Oberlehramt

§8.

2b) Für das Oberlehramt können die Fächer aus dem folgenden Angebot kombiniert werden: Deutsch, Französisch, Englisch, Italie- nisch, Spanisch, Russisch, Latein, Griechisch, Geschichte, Philosophie, Mathematik, Physik (nur in Verbindung mit Mathematik), Geogra- phie, Turnen und Sport (Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom II).
3)
2 Spanisch und Russisch können nicht gleichzeitig als Oberlehramtsfä- cher gewählt werden.
3 Zur Erlangung der Lehrberechtigung für das Maturitäts-Schwer- punktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie sind folgende Kombi- nationen möglich: Philosophie im Lizentiatshauptfach, Psychologie und Pädagogik in den Lizentiatsnebenfächern oder Klinische oder All- gemeine Psychologie im Lizentiatshauptfach, Philosophie und Pädago- gik in den Lizentiatsnebenfächern. Ein zweites Fach muss nicht gewählt werden.
4 Die Lehrberechtigung im Maturitäts-Ergänzungsfach Pädagogik/ Psychologie erfordert den Abschluss von Allgemeiner Psychologie als Lizentiatshauptfach und den Abschluss von Pädagogik als Lizentiats- nebenfach. Zur Erlangung des fachwissenschaftlichen Oberlehramts- examens ist das Studium eines zweiten Faches notwendig.
5 Zur Erlangung der Lehrberechtigung für das Maturitäts-Grundla- genfach Einführung in Wirtschaft und Recht ist ein Abschluss in Wirt- schaftswissenschaft als 1. Lizentiatsnebenfach erforderlich.
6 Das Studium der Oberlehramtsfächer Chemie oder Biologie ent- spricht den Diplomlehrgängen zuzüglich den unter § 10 lit. b aufgeführ- ten Zusatzstudien. Ein zweites Fach muss nicht gewählt werden. Das Studium eines weiteren sechssemestrigen Mittellehramtsfaches mit ab- schliessender Prüfung wird jedoch empfohlen, um die Lehrberechti- gung in einem weiteren Fach zu erwerben. Dieses Mittellehramtsfach ersetzt auf Gesuch hin die in den Diplomlehrgängen vorgesehenen Wahlfächer. Übrige Fächerkombinationen

§9. Über die Zulässigkeit von Fächerkombinationen, die in dieser

Ordnung nicht aufgeführt sind, entscheidet die Seminarkommission. Anrechnung akademischer Abschlüsse der Universität Basel für das Oberlehramt
a) Lizentiat
1 Das Hauptfach eines Lizentiatsexamens der Philosophisch-Histori- schen Fakultät gilt als erstes Fach des Oberlehramtsexamens, wenn es ein obligatorisches Schulfach ist. Die Lizentiatsarbeit gilt als Oberlehr- amts-Hausarbeit. Im Fach Allgemeine Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die Schwei- zergeschichte der entsprechenden Zeiträume. Die Studierenden haben zudem Ausweise darüber vorzulegen, dass sie in Alter Geschichte an Vorlesungen und Übungen teilgenommen haben. Der Umfang dieser Studien ist aus der entsprechenden Studienordnung des Historischen Seminars ersichtlich. In allen Fächern ist zudem die entsprechende fachdidaktische Veranstaltung zu belegen.
2 Die beiden Nebenfächer des Lizentiatsexamens gelten als zweites Oberlehramtsfach, wenn sie sich zu einem Schulfach der Oberlehr- amtsausbildung ergänzen.
4) Deutsch: Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft, und Neuere deutsche Literaturwissenschaft. Latein: Lateinische Philologie als 1. Nebenfach in Verbindung mit Alter Geschichte oder Klassischer Archäologie. Spanisch: Iberoromanische Sprachwissenschaft und Iberoromani- sche Literaturwissenschaft. Griechisch: Griechische Philologie als 1. Nebenfach in Verbindung mit Alter Geschichte oder Klassischer Archäologie. Französisch: Französische Sprachwissenschaft und Französische Li- teraturwissenschaft. Italienisch: Italienische Sprachwissenschaft und Italienische Litera- turwissenschaft. Englisch: Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft, und Neuere englische Literaturwissenschaft. Geschichte: Neuere allgemeine Geschichte in Verbindung mit Alter Geschichte oder Allgemeiner Geschichte des Mittelal- ters. In den zwei gewählten Fächern erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die Schweizergeschichte des betreffenden Zeitraums. Die Studierenden haben zudem Ausweise darüber vorzulegen, dass sie in dem nicht gewählten Wahlfach (Geschichte des Mittelalters oder Alte Geschichte) an Vorlesungen und Übungen teilgenommen haben. Der Umfang dieser Studien ist aus der entsprechenden Studienordnung des Histori- schen Seminars ersichtlich. Geographie: Physische Geographie und Humangeographie.
kannt, sofern die nachstehend genannten Zusatzstudien nachgewiesen werden.

1. Mathematik. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Ober-

lehramtsexamen für die Fächer Mathematik und Physik oder In- formatik
5) anerkannt.
2 Fachwissenschaftliche Zusatzstudien zum Diplom in Mathema- tik und Physik: darstellende Geometrie, Einführung in die Infor- matik I und II, Physikalisches Praktikum für Anfängerinnen und Anfänger (ein weiteres Semester), Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene (Stufe II, ein Semester).
3 Fachwissenschaftliche Zusatzstudien zum Diplom in Mathema- tik und Informatik: darstellende Geometrie.
4 Fachdidaktische Zusatzstudien zum Diplom in Mathematik und Physik: Didaktik der Mathematik, Physik im Schulunterricht.
5 Fachdidaktische Zusatzstudien zum Diplom in Mathematik und Informatik: Didaktik der Mathematik, Informatik im Schulunter- richt.

2. Experimental- oder Theoretische Physik. Das Diplom wird als

fachwissenschaftliches Oberlehramtsexamen für die Fächer Phy- sik und Mathematik anerkannt.
2 Fachwissenschaftliche Zusatzstudien: darstellende Geometrie, Algebra I, Algebra II oder eine Vorlesung aus dem Aufbaustu- dium Mathematik nach Wahl.
3 Fachdidaktische Zusatzstudien: Physik im Schulunterricht, Di- daktik der Mathematik.

3. Chemie. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Oberlehr-

amtsexamen für das Fach Chemie anerkannt.
2 Fachdidaktische Zusatzstudien: Chemie im Schulunterricht.

4. Biologie I. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches

Oberlehramtsexamen für das Fach Biologie. Da Botanik oder Zoologie Schwerpunktfach im Biologiestudium sein können, sind im zweiten Fach nach Massgabe der Dozierenden zusätzliche 8–10 Semesterstunden nachzuweisen. Diese Zusatzstudien fallen weg, gie abgelegt wird.
2 Fachdidaktische Zusatzstudien: Biologie im Schulunterricht.

5. Biologie II. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches

Oberlehramtsexamen nach bestandener Vordiplomprüfung in Bo- tanik und Zoologie (Biologie I) sowie im Rüstzeugfach Bioche- mie.
2 Fachdidaktische Zusatzstudien: Biologie im Schulunterricht.

6. Geographie. Das Geographiediplom wird anerkannt als fachwis-

schaftlichen Fakultät kommen vor allem Biologie I, Physik oder Mathematik in Frage.
2 Fachwissenschaftliche Zusatzstudien zum Geographiediplom: Einführung in die Geologie (mit Exkursionen), Schweizer Wirt- schaftskunde.
3 Fachdidaktische Zusatzstudien zum Geographiediplom: Fachdi- daktik Geographie.
2 Für den Zugang zum pädagogisch-methodischen Jahreskurs am Päd- agogischen Institut sind neben den oben erwähnten fachwissenschaftli- chen und fachdidaktischen Zusatzstudien auch der Besuch der weite- ren berufsvorbereitenden Kurse gemäss §11 Ziff. 2 (neben Fachdidak- tik auch Unterrichtspraktikum, Einführung in Psychologie, Einfüh- rung in Pädagogik, Allgemeine Didaktik) nachzuweisen. Ferner muss ein Wirtschafts- oder Sozialpraktikum von mindestens drei Monaten absolviert worden sein. Aufbau der Studien

§ 11.

1. Mittellehramt

Bezeichnung der Studien Dauer in Zeitpunkt Semestern (1.–8. Semester) Fachausbildung in Phil.-Hist. Fak. 1. und 2. Fach 6 1.–6. in Phil.-Hist. Fak. 3. Fach* 4 1.–6. in Phil.-Nat. Fak. 3 Fächer in der Regel 6 1.–6. Berufsvorbereitende Kurse neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung Fachdidaktik 1–4 2.–6. Unterrichtspraktikum 1 Woche 3.–6. Einführung in Psychologie 2 2.–6. Einführung in Pädagogik 1 2.–6. Allgemeine Didaktik 1 2.–6. Wirtschafts- oder Sozialpraktikum 3 Monate Pädagogisch-methodischer Jahreskurs am Pädagogischen Institut nach der fachwissenschaftlichen Ausbildung Methodik in jedem Schulfach 2 7. und 8. Pädagogik/Psychologie 2 7. und 8.

2. Oberlehramt

Bezeichnung der Studien Dauer in Zeitpunkt Semestern (1.–11. Semester) Fachausbildung
2 Fächer* 9 1.–9. Berufsvorbereitende Kurse neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung Fachdidaktik 1–4 2.–9. Unterrichtspraktikum 1 Woche 3.–9. Einführung in Psychologie 2 2.–9. Einführung in Pädagogik 1 2.–9. Allgemeine Didaktik 1 2.–9. Wirtschafts- oder Sozialpraktikum 3 Monate Pädagogisch-methodischer Jahreskurs am Pädagogischen Institut nach der fachwissenschaftlichen Ausbildung Methodik in jedem Schulfach 2 10. und 11. Pädagogik/Psychologie 2 10. und 11. Blockkurse 2 10. und 11. Unterrichtspraxis 2 10. und 11. * Im Falle von Chemie und Biologie: 1 Fach Aufenthalt im fremden Sprachgebiet

§ 12. Das Studium jeder modernen Fremdsprache verlangt von den

Studierenden einen zusammenhängenden Aufenthalt im betreffenden Sprachgebiet nach der Maturität: – drei Monate (90 Tage) für das Mittellehramt; – fünf Monate (150 Tage) für das Oberlehramt (wobei eine Untertei- lung in zwei Abschnitte von drei und zwei Monaten möglich ist).
2 Ausnahmen (z. B. für zweisprachig Aufgewachsene) bewilligt der Prüfungsausschuss. II. Vorschriften über die Prüfungen a. allgemeines Zweck und Gegenstand der Prüfungen
Prüfungsausschuss

§ 14. Die Prüfungen für das Mittel- und Oberlehramt werden von

einem Prüfungsausschuss organisiert, geleitet und durchgeführt. Er wird vom Erziehungsrat gewählt und besteht aus mindestens neun Mit- gliedern. Im Prüfungsausschuss müssen das Pädagogische Institut, die Philosophisch-Historische sowie die Philosophisch-Naturwissenschaft- liche Fakultät der Universität, die mittleren und oberen Schulen und der Kanton Basel-Landschaft vertreten sein.
2 Prüfungen in den Fächern Schulmusik, Bildende Kunst an Schulen und Turnen und Sport finden nach den für diese Ausbildungsgänge gül- tigen Reglementen und unter entsprechender Leitung der betreffen- den Prüfungsausschüsse statt. Diese stellen die Ergebnisse dem Prü- fungsausschuss für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen für die Eintragung ins Diplom zu. Pflichten und Befugnisse des Prüfungsausschusses

§15 . Der Prüfungsausschuss

– bestimmt die Daten der Prüfungen und veröffentlicht die Anmelde- termine rechtzeitig im Kantonsblatt; – sorgt für rechtzeitige Information der Studierenden; – regelt die Anmeldeformalitäten und nimmt die Anmeldungen zu den fachwissenschaftlichen wie auch zu den pädagogischen Prüfun- gen entgegen; – entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen, einschliesslich Sonderfälle wie vorzeitige Zulassung; – bestimmt die Examinatoren und Examinatorinnen, im fachwissen- schaftlichen Bereich auf Antrag der betreffenden Seminare und In- stitute, sowie Experten und Expertinnen und entscheidet bei allfällig zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten; dungsteile und Prüfungen; – entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterungen und Fraktionierung der fachwissenschaftlichen Examina; – entscheidet über Wiederholungen von Prüfungen, zusätzliche Prü- fungen und Anrechnung von Prüfungsergebnissen bei einer wieder- holten Prüfung; – stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und entscheidet über die Ab- gabe der Prüfungsausweise und Diplome; – entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Prüfungen stellen;
Anmeldungen zu den Prüfungen

§ 16. Die Studierenden, die sich für eine fachwissenschaftliche Prü-

fung anmelden wollen, beziehen zu diesem Zweck ein Anmeldeformu- lar beim Sekretariat des Prüfungsausschusses. Die Anmeldung für die pädagogischen Prüfungen sind an das Sekretariat des Pädagogischen Instituts zuhanden des Prüfungsausschusses zu richten. Examinatoren, Examinatorinnen und Experten, Expertinnen

§ 17. Die Prüfungen werden von Mitgliedern des Prüfungsausschus-

ses oder den Ausbildenden abgenommen. Sie machen einen Notenvor- schlag.
2 Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in alle Prüfungsar- beiten, nehmen an allen Prüfungen teil, für die sie eingesetzt werden, und nehmen Stellung zum Notenvorschlag. Dauer und Umfang der Prüfungen

§ 18. Die fachwissenschaftlichen Prüfungen umfassen pro Fach eine

schriftliche Prüfung (4 Stunden) und eine mündliche Prüfung (1 Stunde).
2 Die pädagogischen Prüfungen umfassen: – die theoretische Prüfung (a. Pädagogik einschliesslich Psychologie, b. Methodik) schriftlich (4 Stunden) oder mündlich (20 Minuten). Der Prüfungsausschuss entscheidet zu Beginn des Wintersemesters, in welchem Fach (a oder b) schriftlich und in welchem mündlich ge- prüft wird; – Prüfungslektionen: In jedem ihrer Fächer halten die Studierenden eine Prüfungslektion.
3 Die Prüfung im Ergänzungsfach Tastaturschreiben ist fakultativ. Sie umfasst je eine praktische und eine unterrichtspraktische Prüfung. Bewertung der Prüfungen

§ 19. Die Prüfungsleistungen einschliesslich der Hausarbeit beim

Oberlehramt werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend , 3 = ungenügend, 2 = schlecht , 1 = unbrauchbar), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5). Noten unter 4 gelten als ungenügend.
2 Findet in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt, wird zugunsten der schriftlichen auf- oder abgerundet.
Nichtbestehen der Prüfungen

§ 20. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist nicht bestanden:

– für das Oberlehramt, wenn eine der Fachnoten ungenügend ist; – für das Mittellehramt wenn der Durchschnitt der Noten ungenügend ist oder wenn eine der Fachnoten unter 3,5 ist.
2 Die pädagogische Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Note unge- nügend ist. Ausweise und Diplome

§ 21. Über vollständig abgelegte fachwissenschaftliche Prüfungen

und über Prüfungen in Ergänzungsfächern, die nicht zusammen mit den pädagogischen Prüfungen absolviert werden, stellt der Prüfungs- ausschuss Ausweise aus. Sie werden von der Leitung und vom Sekreta- riat unterschrieben.
2 Die Diplome für das Mittel- und Oberlehramt führen die Prüfungser- gebnisse der fachwissenschaftlichen und der pädagogischen Prüfungen auf.
3 Die Diplome werden vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Erziehungsdepartements, von der Leitung und vom Sekretariat des Prüfungsausschusses sowie von der Direktion des Pädagogischen Insti- tuts unterschrieben. Wiederholung von Prüfungen

§ 22. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

ist gestattet. Prüfungsgebühren

§ 23. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-

derten Erlassen vom Regierungsrat festgelegt wird. b. besondere vorschriften über die prüfung für das mittellehramt Zulassung

§ 24. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den

Nachweis eines sechs Semester (auf Gesuch hin fünf Semester) umfas- senden Studiums entsprechend den Anforderungen dieser Ordnung,
c. besondere vorschriften über die prüfung für das oberlehramt Zulassung

§ 25. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den

Nachweis eines neun Semester (auf Gesuch hin acht Semester) umfas- senden Studiums entsprechend den Anforderungen dieser Ordnung, immatrikuliert an der Universität Basel, erbringt. Für Studierende der sprachlich-historischen Richtung ist eine Maturität mit Latein oder das Bestehen der Lateinergänzungsprüfung der Fakultät Voraussetzung.
2 Für die Prüfungen in modernen Fremdsprachen haben sich die Stu- dierenden zudem über den in § 12 dieser Ordnung vorgeschriebenen Aufenthalt im fremden Sprachgebiet auszuweisen.
3 Mindestens die beiden Semester vor der Prüfung müssen an der Uni- versität Basel absolviert werden.
4 Zu den pädagogischen Prüfungen wird zugelassen, wer die fachwis- senschaftliche Prüfung für das Oberlehramt bestanden und alle übri- gen Ausbildungsteile, die dieser Ordnung entsprechen, mit Erfolg ab- geschlossen hat. Hausarbeit

§ 26. In einem der beiden Fächer wird eine Hausarbeit verfasst, die

wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Das Thema und die Art der Ausführung werden von den Dozierenden nach Vereinbarung mit den Studierenden festgesetzt.
2 Für die Hausarbeit wird eine Frist von fünf Monaten festgesetzt. Auf begründetes Gesuch der Studierenden und nach Rücksprache mit den Dozierenden kann die Leitung des Prüfungsausschusses die Frist um höchstens einen Monat verlängern. Bei Überschreitung dieser Frist kann die Arbeit nicht mehr angenommen werden.
3 Wer eine ungenügende Hausarbeit schreibt, kann nicht zu den weite- ren Prüfungen zugelassen werden. Anrechnung von Universitätsexamina als fachwissenschaftliche Prüfung für das Oberlehramt

§ 27. Wer entsprechend § 10 dieser Ordnung ein Lizentiat oder eine

Diplomprüfung als fachwissenschaftliches Oberlehramtsexamen an- rechnen lassen will, hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung beim Dekanat eine Anmeldung und ein Gesuch um Anerkennung der akademischen Prüfung an das Sekretariat des Prüfungsausschusses zu
Rekurse

§ 28. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-

gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die- ser entscheidet endgültig. Schlussbestimmungen

§ 29. Durch diese Ordnung wird die Ordnung über die Ausbildung

und Prüfung von Mittel- und Oberlehrern des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 1987 aufgehoben.
2 Anrechnungen von nachgewiesenen Teilen des Diploms für das Mit- tel- und Oberlehramt oder Anrechnungen von Lizentiatsexamen als fachwissenschaftliche Prüfung für das Oberlehramt, die zeitlich zu- rückliegen, werden vom Prüfungsausschuss aufgrund der bei der Ge- suchstellung gültigen Ordnung begutachtet.
3 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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